Die Arbeiterkammerwahlen 2019

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Inhalt

  1. Seite 1 - Grundlegendes über die AK-Wahlen
  2. Seite 2 - Über den Ablauf der AK-Wahlen
  3. Seite 3 - Wahlkarten
  4. Auf einer Seite lesen >
Ende Jänner 2019 beginnt in den ersten Bundesländern die AK-Wahl. „Arbeit&Wirtschaft“ bringt die wichtigsten Fragen und Antworten dazu.

1. Wann finden AK-Wahlen statt?

Die Arbeiterkammerwahlen finden in der ersten Jahreshälfte 2019 statt. Die Wahlen starten in Vorarlberg (28. Jänner bis 7. Februar), in Salzburg (28. Jänner bis 8. Februar) und in Tirol (28. Jänner bis 7. Februar). Auf diese drei Bundesländer folgt die AK-Wahl in Kärnten (4. bis 13. März). Daran schließen die vier Bundesländer Oberösterreich (19. März bis 1. April), Burgenland, Niederösterreich und Wien (jeweils 20. März bis 2. April) an. Den Schlusspunkt setzt die AK-Wahl in der Steiermark (28. März bis 10. April).

2. Wie sind die AK-Wahlen organisiert?

Die Vollversammlungen der Arbeiterkammern werden in jedem Bundesland gesondert gewählt. Die Arbeiterkammerwahlen sollen, um allen Mitgliedern eine Stimmabgabe bei der Wahl einfach und direkt zu ermöglichen, in den Betrieben in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes stattfinden. Sollte aufgrund der Größe des Betriebs oder der Erreichbarkeit der Wahlberechtigten eine Betriebswahl nicht möglich sein, erhalten die Wahl­berechtigten eine Wahlkarte zugesandt.

3. Wie sind die Wahlbehörden der AK strukturiert?

Die Wahlbehördenorganisation ist notwendigerweise zentralisiert aufgebaut. An der Basis sind Sprengelwahlbehörden eingerichtet. Diese sind lediglich für die persönliche Stimmabgabe in den Wahllokalen verantwortlich. Die Sprengelwahlkommissionen werden in mehrere Wahlkreise zusammengefasst, für die jeweils eine Zweigwahlkommission bestellt wird. Diese ist den Sprengelwahlbehörden übergeordnet. Die wichtigsten Aufgaben der Zweigwahlkommissionen bestehen darin, die Wahlorte und Wahlzeiten in den Betriebswahlsprengeln festzulegen, nach Wahlschluss die in den Betriebswahlsprengeln des Wahlkreises abgegebenen Stimmen auszuzählen und das Wahlergebnis an die Hauptwahlkommission zu übermitteln.

Die Hauptwahlkommission ist die oberste Wahlbehörde. Von der Kundmachung der Wahl über die Festlegung der Wahlkreise und Wahlsprengel, die Zulassung der wahlwerbenden Gruppen, die Auflage und den Abschluss der Wählerliste bis zur Feststellung des Wahlergebnisses steuert und überwacht dieses Gremium alle relevanten Wahlvorgänge.

4. Warum bestehen Wahlsprengel?

Bei den AK-Wahlen 2014 haben österreichweit mehr als 2.800.000 Wahlberechtigte ihre Stimme abgegeben. Eine Wahl kann nur funktionieren, wenn alle Wahlberechtigten die Möglichkeit haben, auf raschem und einfachem Weg persönlich ihre Stimme abzugeben. Um dies zu gewährleisten, werden unzählige Wahllokale organisiert.

Es muss aber – wie bei anderen Wahlen auch – sichergestellt werden, dass niemand seine Stimme mehrfach abgibt. Dies ist nur durch Aufteilung der WählerInnen in Wahlsprengel möglich, wo jede/r Wahlberechtigte einer konkreten Wahlkommission (einem Sprengel) zugeordnet wird. Ausschließlich in diesem Sprengel kann sie ihre/er seine Stimme abgeben. Da jede Stimmabgabe in der Wählerliste des jeweiligen Wahlsprengels vermerkt wird, kann sichergestellt werden, dass keine Wahlberechtigte bzw. kein Wahlberechtigter ein zweites Mal zur Stimmabgabe zugelassen wird.

5. Was ist der Unterschied zwischen den Betriebswahlsprengeln und dem allgemeinen Wahlsprengel?

Die AK-Wahl soll möglichst in den Betrieben stattfinden. Daher bestehen bevorzugt Betriebswahlsprengel. Daneben muss aber auch ein allgemeiner Wahlsprengel (mit Wahllokalen) eingerichtet werden, um allen WählerInnen, die nicht im Betrieb wählen können, die Möglichkeit zu geben, ihre Stimme abzugeben.

6. Wer kann wählen?

Wahlberechtigt sind alle ArbeitnehmerInnen, die am jeweiligen für das Bundesland geltenden Stichtag Mitglied der AK sind.

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7. Wer muss sich in die Wählerliste eintragen lassen?

Alle AK-Mitglieder, die Kammerumlage zahlen, sind automatisch wahlberechtigt. Jene AK-Mitglieder, die keine Kammerumlage zahlen, zählen zu den sogenannten sonstigen Wahlberechtigten. Das sind Arbeitslose, die AK-Mitglieder sind, Lehrlinge, in Karenz befindliche Arbeitnehmerlnnen, geringfügig Beschäftigte sowie Präsenz- und Zivildiener in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis. Sie müssen sich in die Wählerliste eintragen lassen, um von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen.

8. Welche Voraussetzungen gelten für Wahlvorschläge?

Die Wahlvorschläge der wahlwerbenden Gruppen müssen bis spätestens zwei Wochen nach dem festgesetzten Stichtag schriftlich bei der Hauptwahlkommission eingebracht werden. Der Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Gruppe muss – neben anderen Voraussetzungen –, um gültig eingebracht werden zu können, von zumindest 300 Wahlberechtigten oder fünf aktiven KammerrätInnen unterstützt werden.

9. Wer darf bei der Wahl kandidieren?

Es können sich alle Arbeitnehmerlnnen um ein Mandat in der Vollversammlung bewerben, die am Stichtag AK-zugehörig und 19 Jahre alt sind. Wer gewählt werden will, muss außerdem in den letzten zwei Jahren insgesamt mindestens sechs Monate in Österreich AK-zugehörig beschäftigt gewesen sein und darf von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sein (das Erfordernis der österreichischen Staatsangehörigkeit ist dabei allerdings irrelevant).

Die Hauptwahlkommission prüft die eingelangten Wahlvorschläge auf allfällige Mängel und erteilt gegebenenfalls Verbesserungsaufträge. Die (verbesserten) gültigen Wahlvorschläge werden beschlossen und öffentlich kundgemacht.

10. Wie werden die Wahlberechtigten verständigt?

Spätestens eine Woche vor Auflage der Wählerliste werden jene Personen, die nicht automatisch wahlberechtigt sind, schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie die Möglichkeit haben, sich in die Wählerliste eintragen zu lassen.

Unmittelbar vor Auflage der Wählerliste erfolgt die Information der Wahlberechtigten des allgemeinen Wahlsprengels über ihre Zugehörigkeit und die Ankündigung, dass sie eine Wahlkarte erhalten werden. Zum gleichen Zeitpunkt werden die im Betriebswahlsprengel Wahlberechtigten über ihre Wahlberechtigung informiert sowie über die Möglichkeit, eine Wahlkarte zu beantragen, sollten sie aus wichtigen persönlichen Gründen an der Stimm­abgabe im Betrieb verhindert sein. Spätestens eine Woche vor dem ersten Wahltag wird an die im Allgemeinen Wahlsprengel Wahlberechtigten die Wahlkarte ausgesendet. Zeitgleich werden die Wahlberechtigten im Betriebswahlsprengel darüber informiert, wann und wo konkret die AK-Wahl in ihrem Betrieb stattfinden wird.

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11. Welchen Zweck verfolgt die öffentliche Auflage der Wählerliste?

Spätestens in der fünften Woche vor der Wahl muss die vorläufige Wählerliste öffentlich zur Einsicht aufgelegt werden. Die Auflage erfolgt am Sitz der Hauptwahlkommission und an den Stellen der Zweigwahlkommissionen. Durch Einsichtnahme in die Wählerliste haben ­alle beteiligten Personen (Wahlberechtigte, Betriebsrätlnnen/Personalvertreterlnnen und wahlwerbende Gruppen) die Möglichkeit, durch Einsprüche letzte Korrekturen der Wählerliste zu be­antragen.

Über die Einsprüche entscheidet endgültig die Hauptwahlkommission. Damit ist die Wählerliste abgeschlossen. Wer darin aufscheint, darf wählen, wer nicht enthalten ist, kann an der Wahl nicht teilnehmen.

12. Wo kann die Stimme abgegeben werden?

Alle Wahlberechtigten in den Betriebswahlsprengeln können ausschließlich persönlich ihre Stimme im Betrieb vor der Sprengelwahlkommission an den festgelegten Wahltagen abgeben. Alle wahlberechtigten Arbeitnehmerlnnen, die dem allgemeinen Wahlsprengel zu­geordnet sind, können entweder mittels Briefwahl an der Wahl teilnehmen oder ihre Stimme persönlich vor einer Sprengelwahlkommission des allgemeinen Wahlsprengels abgeben.

13. Was ist eine Wahlkarte?

Die Wahlkarte ermöglicht allen Wahlberechtigten, für die eine persönliche Stimmabgabe im Betrieb nicht möglich ist, an der Wahl mittels Briefwahl teilzunehmen. Die WahlkartenwählerInnen erhalten eine Mappe, in welcher der Stimmzettel, das Stimmzettelkuvert (blaues Kuvert) sowie die Wahlkarte (weißes Kuvert) enthalten sind. Der Stimmzettel ist auszufüllen, in das Stimmzettelkuvert (blaues Kuvert) zu stecken. Das verschlossene Stimmzettelkuvert kommt in die Wahlkarte (weißes Kuvert).

14. Weshalb stehen die Daten der/des Wahlberechtigten außen auf der Wahlkarte?

Vor jeder persönlichen Stimmabgabe vor einer Wahlkommission erfolgt zwingend eine Identitätskontrolle, um zu überprüfen, ob der/die WählerIn in der Wählerliste aufscheint und ob er/sie die Stimme nicht bereits abgegeben hat. Genauso muss auch bei der Briefwahl registriert werden, wer eine Wahlkarte abgegeben hat. Nur so ist gewährleistet, dass sich ausschließlich wahlberechtigte Personen an der Wahl beteiligen und Doppelabstimmungen verhindert werden.

Die Vertraulichkeit der Daten auf der Wahlkarte ist auch nach Einwurf in den Briefkasten gesichert, weil die Post als Universaldienstleisterin zur Einhaltung des Postgeheimnisses gemäß § 5 Postmarktgesetz verpflichtet ist.

Die Daten stehen deshalb außen auf der Wahlkarte, damit die Wahlbehörde, ohne die Wahlkarte öffnen zu müssen, diese registrieren und überprüfen kann. Die Wahlkarten selbst werden erst nach Wahlschluss in Paketen zu je 400 Stück unter Aufsicht und Anleitung durch die Hauptwahlkommission gesammelt geöffnet und vor der Stimmauszählung von allen Stimmzettelkuverts getrennt und versiegelt gelagert.

Sollte sich herausstellen, dass ein/e Wahlberechtigte nicht nur die Wahlkarte abgeschickt hat, sondern auch in einem öffentlichen Wahllokal die Stimme abgegeben hat, wird ihre/seine Wahlkarte noch vor der Stimmauszählung vernichtet und so eine Doppelabstimmung unterbunden.

15. Wo werden die Stimmen ausgezählt?

Am letzten Wahltag werden nach Wahlschluss in den Zweigwahlkommissionen die Stimmen, die in den Betriebswahlsprengeln abgegeben wurden, ausgezählt. Im Anschluss werden die Auszählergebnisse und sämtliche Wahlunterlagen an die Hauptwahlkommission übermittelt.

In der Hauptwahlkommission erfolgt zeitgleich die Auszählung sämtlicher Wahlkarten sowie die Auszählung der im allgemeinen Wahlsprengel persönlich abgegebenen Stimmen.

16. Wann steht das Wahlergebnis fest?

Im Anschluss an die Stimmauszählung fasst die Hauptwahlkommission das Ergebnis ihrer Auszählung mit den von den Zweigwahlkommissionen übermittelten Stimmen aus den Betriebswahlsprengeln zum vorläufigen Wahlergebnis zusammen und gibt dieses nach Ablauf des Wahlzeitraumes (00:01 Uhr) bekannt.Nach dem dritten Tag nach Wahlschluss erfolgt in der Hauptwahlkommission die Auszählung jener Briefwahlstimmen, die noch vor Wahlschluss aufgegeben wurden (Datum des Poststempels), aber längstens innerhalb von drei Tagen in der Wahlbehörde eingelangt sind.

Zu den Stimmen des vorläufigen Wahlergebnisses hinzugezählt, ergibt sich daraus das endgültige Wahlergebnis, welches von der Hauptwahlkommission innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten Wahltag öffentlich kundgemacht wird.

Von
Matthias Balla

Dieser Artikel erschien in der Ausgabe Arbeit&Wirtschaft 10/18.

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matthias.balla@akwien.at
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