8. Welche Voraussetzungen gelten für Wahlvorschläge?
Die Wahlvorschläge der wahlwerbenden Gruppen müssen bis spätestens zwei Wochen nach dem festgesetzten Stichtag schriftlich bei der Hauptwahlkommission eingebracht werden. Der Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Gruppe muss – neben anderen Voraussetzungen –, um gültig eingebracht werden zu können, von zumindest 300 Wahlberechtigten oder fünf aktiven KammerrätInnen unterstützt werden.
9. Wer darf bei der Wahl kandidieren?
Es können sich alle Arbeitnehmerlnnen um ein Mandat in der Vollversammlung bewerben, die am Stichtag AK-zugehörig und 19 Jahre alt sind. Wer gewählt werden will, muss außerdem in den letzten zwei Jahren insgesamt mindestens sechs Monate in Österreich AK-zugehörig beschäftigt gewesen sein und darf von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sein (das Erfordernis der österreichischen Staatsangehörigkeit ist dabei allerdings irrelevant).
Die Hauptwahlkommission prüft die eingelangten Wahlvorschläge auf allfällige Mängel und erteilt gegebenenfalls Verbesserungsaufträge. Die (verbesserten) gültigen Wahlvorschläge werden beschlossen und öffentlich kundgemacht.
10. Wie werden die Wahlberechtigten verständigt?
Spätestens eine Woche vor Auflage der Wählerliste werden jene Personen, die nicht automatisch wahlberechtigt sind, schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie die Möglichkeit haben, sich in die Wählerliste eintragen zu lassen.
Unmittelbar vor Auflage der Wählerliste erfolgt die Information der Wahlberechtigten des allgemeinen Wahlsprengels über ihre Zugehörigkeit und die Ankündigung, dass sie eine Wahlkarte erhalten werden. Zum gleichen Zeitpunkt werden die im Betriebswahlsprengel Wahlberechtigten über ihre Wahlberechtigung informiert sowie über die Möglichkeit, eine Wahlkarte zu beantragen, sollten sie aus wichtigen persönlichen Gründen an der Stimmabgabe im Betrieb verhindert sein. Spätestens eine Woche vor dem ersten Wahltag wird an die im Allgemeinen Wahlsprengel Wahlberechtigten die Wahlkarte ausgesendet. Zeitgleich werden die Wahlberechtigten im Betriebswahlsprengel darüber informiert, wann und wo konkret die AK-Wahl in ihrem Betrieb stattfinden wird.
11. Welchen Zweck verfolgt die öffentliche Auflage der Wählerliste?
Spätestens in der fünften Woche vor der Wahl muss die vorläufige Wählerliste öffentlich zur Einsicht aufgelegt werden. Die Auflage erfolgt am Sitz der Hauptwahlkommission und an den Stellen der Zweigwahlkommissionen. Durch Einsichtnahme in die Wählerliste haben alle beteiligten Personen (Wahlberechtigte, Betriebsrätlnnen/Personalvertreterlnnen und wahlwerbende Gruppen) die Möglichkeit, durch Einsprüche letzte Korrekturen der Wählerliste zu beantragen.
Über die Einsprüche entscheidet endgültig die Hauptwahlkommission. Damit ist die Wählerliste abgeschlossen. Wer darin aufscheint, darf wählen, wer nicht enthalten ist, kann an der Wahl nicht teilnehmen.
12. Wo kann die Stimme abgegeben werden?
Alle Wahlberechtigten in den Betriebswahlsprengeln können ausschließlich persönlich ihre Stimme im Betrieb vor der Sprengelwahlkommission an den festgelegten Wahltagen abgeben. Alle wahlberechtigten Arbeitnehmerlnnen, die dem allgemeinen Wahlsprengel zugeordnet sind, können entweder mittels Briefwahl an der Wahl teilnehmen oder ihre Stimme persönlich vor einer Sprengelwahlkommission des allgemeinen Wahlsprengels abgeben.