Die Arbeiterkammerwahlen 2019

Foto (C) pathdoc / Adobe Stock

Inhalt

  1. Seite 1 - Grundlegendes über die AK-Wahlen
  2. Seite 2 - Über den Ablauf der AK-Wahlen
  3. Seite 3 - Wahlkarten
  4. Auf einer Seite lesen >
Ende Jänner 2019 beginnt in den ersten Bundesländern die AK-Wahl. „Arbeit&Wirtschaft“ bringt die wichtigsten Fragen und Antworten dazu.

1. Wann finden AK-Wahlen statt?

Die Arbeiterkammerwahlen finden in der ersten Jahreshälfte 2019 statt. Die Wahlen starten in Vorarlberg (28. Jänner bis 7. Februar), in Salzburg (28. Jänner bis 8. Februar) und in Tirol (28. Jänner bis 7. Februar). Auf diese drei Bundesländer folgt die AK-Wahl in Kärnten (4. bis 13. März). Daran schließen die vier Bundesländer Oberösterreich (19. März bis 1. April), Burgenland, Niederösterreich und Wien (jeweils 20. März bis 2. April) an. Den Schlusspunkt setzt die AK-Wahl in der Steiermark (28. März bis 10. April).

2. Wie sind die AK-Wahlen organisiert?

Die Vollversammlungen der Arbeiterkammern werden in jedem Bundesland gesondert gewählt. Die Arbeiterkammerwahlen sollen, um allen Mitgliedern eine Stimmabgabe bei der Wahl einfach und direkt zu ermöglichen, in den Betrieben in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes stattfinden. Sollte aufgrund der Größe des Betriebs oder der Erreichbarkeit der Wahlberechtigten eine Betriebswahl nicht möglich sein, erhalten die Wahl­berechtigten eine Wahlkarte zugesandt.

3. Wie sind die Wahlbehörden der AK strukturiert?

Die Wahlbehördenorganisation ist notwendigerweise zentralisiert aufgebaut. An der Basis sind Sprengelwahlbehörden eingerichtet. Diese sind lediglich für die persönliche Stimmabgabe in den Wahllokalen verantwortlich. Die Sprengelwahlkommissionen werden in mehrere Wahlkreise zusammengefasst, für die jeweils eine Zweigwahlkommission bestellt wird. Diese ist den Sprengelwahlbehörden übergeordnet. Die wichtigsten Aufgaben der Zweigwahlkommissionen bestehen darin, die Wahlorte und Wahlzeiten in den Betriebswahlsprengeln festzulegen, nach Wahlschluss die in den Betriebswahlsprengeln des Wahlkreises abgegebenen Stimmen auszuzählen und das Wahlergebnis an die Hauptwahlkommission zu übermitteln.

Die Hauptwahlkommission ist die oberste Wahlbehörde. Von der Kundmachung der Wahl über die Festlegung der Wahlkreise und Wahlsprengel, die Zulassung der wahlwerbenden Gruppen, die Auflage und den Abschluss der Wählerliste bis zur Feststellung des Wahlergebnisses steuert und überwacht dieses Gremium alle relevanten Wahlvorgänge.

4. Warum bestehen Wahlsprengel?

Bei den AK-Wahlen 2014 haben österreichweit mehr als 2.800.000 Wahlberechtigte ihre Stimme abgegeben. Eine Wahl kann nur funktionieren, wenn alle Wahlberechtigten die Möglichkeit haben, auf raschem und einfachem Weg persönlich ihre Stimme abzugeben. Um dies zu gewährleisten, werden unzählige Wahllokale organisiert.

Es muss aber – wie bei anderen Wahlen auch – sichergestellt werden, dass niemand seine Stimme mehrfach abgibt. Dies ist nur durch Aufteilung der WählerInnen in Wahlsprengel möglich, wo jede/r Wahlberechtigte einer konkreten Wahlkommission (einem Sprengel) zugeordnet wird. Ausschließlich in diesem Sprengel kann sie ihre/er seine Stimme abgeben. Da jede Stimmabgabe in der Wählerliste des jeweiligen Wahlsprengels vermerkt wird, kann sichergestellt werden, dass keine Wahlberechtigte bzw. kein Wahlberechtigter ein zweites Mal zur Stimmabgabe zugelassen wird.

5. Was ist der Unterschied zwischen den Betriebswahlsprengeln und dem allgemeinen Wahlsprengel?

Die AK-Wahl soll möglichst in den Betrieben stattfinden. Daher bestehen bevorzugt Betriebswahlsprengel. Daneben muss aber auch ein allgemeiner Wahlsprengel (mit Wahllokalen) eingerichtet werden, um allen WählerInnen, die nicht im Betrieb wählen können, die Möglichkeit zu geben, ihre Stimme abzugeben.

6. Wer kann wählen?

Wahlberechtigt sind alle ArbeitnehmerInnen, die am jeweiligen für das Bundesland geltenden Stichtag Mitglied der AK sind.

Foto (C) Michael Mazohl / ÖGB-Verlag

7. Wer muss sich in die Wählerliste eintragen lassen?

Alle AK-Mitglieder, die Kammerumlage zahlen, sind automatisch wahlberechtigt. Jene AK-Mitglieder, die keine Kammerumlage zahlen, zählen zu den sogenannten sonstigen Wahlberechtigten. Das sind Arbeitslose, die AK-Mitglieder sind, Lehrlinge, in Karenz befindliche Arbeitnehmerlnnen, geringfügig Beschäftigte sowie Präsenz- und Zivildiener in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis. Sie müssen sich in die Wählerliste eintragen lassen, um von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen.

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  1. Seite 1 - Grundlegendes über die AK-Wahlen
  2. Seite 2 - Über den Ablauf der AK-Wahlen
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