Übersicht zum Betriebsrat: Alles zu Rechten, Pflichten und Gründung

Eine Geschäftsfrau in Anzug steht mit verschränkten Armen vor ihren Kolleginnen. Der Betriebsrat.
Ein starker Betriebsrat hilft nicht nur den Beschäftigten, sondern auch der Firma. | © Adobestock/StudioLaMagica
Firmen, in denen es einen Betriebsrat gibt, kommen besser durch Krisen. Der Betriebsrat ist das Bindeglied zwischen Belegschaft und Geschäftsführung. Er vertritt die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
DDer Betriebsrat ist ein wesentliches Organ zur Vertretung der Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Definiert durch das Arbeitsverfassungsgesetz, stellt der Betriebsrat die Interessen der Beschäftigten im Unternehmen sicher. Zu seinen Aufgaben gehören die Mitbestimmung bei betrieblichen Entscheidungen, Überwachung der Einhaltung von Arbeitsrecht und Tarifverträgen sowie Beratung und Informationsaustausch mit der Unternehmensführung. Der Betriebsrat hat das Recht auf Information über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens und die Möglichkeit, Betriebsvereinbarungen abzuschließen, die bestimmte Aspekte der Arbeitsbedingungen regeln können.

Zu den Pflichten des Betriebsrates gehört die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Vertreterinnen und Vertretern des Unternehmens. Die Wichtigkeit des Betriebsrates liegt in seiner Funktion als Bindeglied zwischen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen. Er sorgt für ein ausgewogenes Machtverhältnis, fördert die Kommunikation und trägt zur Lösung von Konflikten bei, was wiederum zu einer besseren Arbeitsatmosphäre und höherer Produktivität beitragen kann.

Aufgaben des Betriebsrates

Hauptaufgabe des Betriebsrates ist es, für die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzustehen. Diese Aufgabe ergibt sich aus dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Es regelt auch die Rechtsstellung: Die Mitgliedschaft im Betriebsrat ein Ehrenamt, als Mitglied im Betriebsrat sind Sie nicht an Weisungen gebunden und ausschließlich gegenüber der Betriebsversammlung in der Verantwortung.

Über diese allgemeine Definition hinaus hat ein Betriebsrat konkrete Aufgaben:

  • Information und Beratung: Der Betriebsrat hat das Recht, von der Unternehmensführung regelmäßig über wichtige betriebliche Entwicklungen informiert zu werden. Zum Beispiel müssen Arbeitgeber:innen den Betriebsrat über geplante Umstrukturierungen oder die Einführung neuer Arbeitsmethoden in Kenntnis setzen. Bei gravierenden Änderungen, wie einer Betriebsschließung, ist der Arbeitgeber sogar verpflichtet, den Betriebsrat frühzeitig einzubinden und alternative Lösungen zu diskutieren.
  • Mitbestimmung: In bestimmten Bereichen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Beispielsweise bei neuen Arbeitszeitmodellen.
  • Abschluss von Betriebsvereinbarungen: Diese sind ähnlich wie Tarifverträge, werden aber direkt zwischen Arbeitgeber:innen und Betriebsrat geschlossen. Sie können etwa Regelungen zu Überstunden, Rauchpausen oder der Nutzung betrieblicher Einrichtungen wie Kantinen enthalten.
  • Überwachung: Der Betriebsrat kontrolliert die Einhaltung von Arbeitsgesetzen bei einem Unternehmen. Nimmt er unter anderem wahr, dass gesetzliche Pausenregelungen nicht eingehalten werden, kann er darauf drängen, dass diese Missstände behoben werden.
  • Wirtschaftliche Angelegenheiten: Der Einblick in die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens ermöglicht es dem Betriebsrat, gezielt zu unterstützen und in wirtschaftlich angespannten Situationen Lösungen zu finden, die im Sinne der Beschäftigten sind. Schließt ein Unternehmen beispielsweise eine Filiale, hat der Betriebsrat das Recht, darüber informiert zu werden. Er kann daraufhin die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Arbeitnehmer evaluieren und gegebenenfalls Verhandlungen führen, um negative Konsequenzen für die Belegschaft zu minimieren.

Schutzbestimmungen für den Betriebsrat

Ein Betriebsrat genießt gewisse Schutzbestimmung. Das soll Unternehmen daran hindern, Einfluss auf die Arbeit des Betriebsrates ausüben zu können. Zu den wichtigsten Schutzbestimmungen gehören:

  • Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot: Ein Mitglied des Betriebsrates darf keine Nachteile erleiden. Das gilt insbesondere bei Entgelt, beruflichem Aufstieg, Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen.
  • Kündigungs- und Entlassungsschutz: Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz, der ab Wahlannahme beginnt und bis drei Monate nach Mitgliedschaftsende andauert, und der auch für bestimmte Ersatzmitglieder und Wahlbewerber gilt.
  • Geheimnisschutz: Mitglieder des Betriebsrates sind zur Geheimhaltung verpflichtet, wenn es um sensible Informationen über Kolleg:innen und Kollegen geht.
  • Freistellung für die Aufgabenerfüllung: Betriebsratsmitglieder bekommen ausreichend Zeit in Form einer Arbeitsfreistellung bei vollem Lohnausgleich, um die Tätigkeiten eines Betriebsrates zu erledigen.
  • Bildungsfreistellung: Jedes Mitglied eines Betriebsrates hat Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Teilnahme an Schulungen.

Betriebsvereinbarung

Eine Betriebsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Arbeitgeber:innen  und dem Betriebsrat. Sie regelt Angelegenheiten, die innerhalb des Betriebs von Bedeutung sind und für die das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) eine solche Regelung vorsieht. Betriebsvereinbarungen können sowohl zwingende gesetzliche Vorschriften ergänzen als auch Regelungen zu Themen treffen, für die es keine gesetzlichen Vorgaben gibt. Themen einer Betriebsvereinbarung können z.B. Arbeitszeiten, Pausenregelungen, Gesundheitsschutz oder die Nutzung betrieblicher Einrichtungen sein. Betriebsvereinbarungen sind für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs verbindlich.

Es gibt verschiedene Kategorien von Betriebsvereinbarungen:

  • Zustimmungspflichtige Betriebsvereinbarungen: Diese Art von Betriebsvereinbarungen bezieht sich auf Angelegenheiten, bei denen das Arbeitsverfassungsgesetz eine ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrates vorschreibt, bevor eine Maßnahme vom Arbeitgeber umgesetzt werden kann. Ohne eine solche Zustimmung des Betriebsrates kann der Arbeitgeber die Maßnahme nicht durchführen. Beispiele hierfür sind Regelungen zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz oder bestimmte Formen flexibler Arbeitszeitgestaltung.
  • Ersetzbare Betriebsvereinbarungen: Bei diesen Betriebsvereinbarungen handelt es sich um Regelungen, bei denen der Arbeitgeber im Prinzip einseitig entscheiden kann, sofern es keine Betriebsvereinbarung gibt. Wenn jedoch eine Betriebsvereinbarung zu dem betreffenden Thema besteht, ersetzt sie die einseitige Entscheidung des Arbeitgebers. Ein Beispiel hierfür könnte die Einführung von Gleitzeitregelungen sein, bei denen der Arbeitgeber zwar ein Modell vorschlagen kann, der Betriebsrat jedoch ein alternatives Modell in einer Betriebsvereinbarung festlegen kann.
  • Erzwingbare Betriebsvereinbarungen: Hierbei handelt es sich um Regelungen zu Themen, bei denen das Arbeitsverfassungsgesetz ausdrücklich vorsieht, dass sie durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden müssen. Wenn Arbeitgeber und Betriebsrat keine Einigung erzielen, kann die Angelegenheit vor eine Schlichtungsstelle gebracht werden. Ein Beispiel hierfür wäre die Regelung von betrieblichen Sozialleistungen.
Verschiedene Jacken und Uniformen aus unterschiedlichen Berufen. Symbolbild für den Betriebsrat.
Der Betriebsrat ist für die Interessen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer da. | Adobestock/For

So gründen Sie einen Betriebsrat

Hat ein Betrieb dauerhaft mehr als fünf Beschäftigte, haben Sie das Recht darauf, einen Betriebsrat zu gründen. Wählbar ist jeder Beschäftigte, der mindestens 18 Jahre alt ist und seit sechs Monaten im Betrieb arbeitet. Aktiv wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die älter sind als 16 Jahre.

Um einen Betriebsrat zu gründen, braucht es eine sogenannte Betriebsversammlung. Dort wird der Wahlvorstand einberufen. Gibt es noch keinen Betriebsrat, dürfen das folgende Personen tun:

  • Die an Lebensjahren älteste Person im Betrieb
  • Die Anzahl an Arbeitnehmer:innen im Betrieb, die es an Betriebsratsmitgliedern benötigt
  • Die zuständige Gewerkschaft oder Arbeiterkammer, wenn in dem Betrieb mindestens zwanzig Beschäftigte arbeiten.

Auf der so einberufenen Betriebsversammlung wählen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dann ihren Betriebsrat. Eine Betriebsratswahl ist gleich, unmittelbar und geheim. Die Arbeiterkammer (AK) und der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) bieten umfangreiche Unterstützung und Beratung zu diesem Thema an.

Je nach Größe des Unternehmens ­– gemessen an der Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ­– müssen Betriebsräte unterschiedlich viele Mitglieder haben.

  • 5 bis 9 Beschäftigte: 1 Betriebsratsmitglied
  • 10 bis 19 Beschäftigte: 2 Betriebsratsmitglieder
  • 20 bis 50 Beschäftigte: 3 Betriebsratsmitglieder
  • 51 bis 100 Beschäftigte: 4 Betriebsratsmitglieder

Pro weitere 100 Beschäftigte erhöht sich die Anzahl der Mitglieder im Betriebsrat um eine Person. Hat ein Unternehmen mehr als 1.000 Beschäftigte, steigt die Zahl der Betriebsmitglieder um eine weitere Person je 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Übersicht Betriebsrat:

  • Ein Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Betrieb gegenüber der Unternehmensführung.
  • Sobald ein Unternehmen fünf oder mehr dauerhafte Beschäftigte hat, haben diese das Recht einen Betriebsrat zu gründen.
  • Mitglieder des Betriebsrates genießen besondere Schutzbestimmungen, damit sie ihre Arbeit ohne Sorgen ausüben können.

Häufige Fragen zum Betriebsrat

Was macht ein Betriebsrat?
Hauptaufgabe des Betriebsrates ist es, für die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzustehen. Er vertritt diese Interessen gegenüber der Unternehmensführung.
Wie viele Mitglieder braucht ein Betriebsrat?
Die Zahl der Mitglieder eines Betriebsrates richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten in einem Unternehmen.

  • 5 bis 9 Beschäftigte: 1 Betriebsratsmitglied
  • 10 bis 19 Beschäftigte: 2 Betriebsratsmitglieder
  • 20 bis 50 Beschäftigte: 3 Betriebsratsmitglieder
  • 51 bis 100 Beschäftigte: 4 Betriebsratsmitglieder

Pro weitere 100 Beschäftigte erhöht sich die Anzahl der Mitglieder im Betriebsrat um eine Person. Hat ein Unternehmen mehr als 1.000 Beschäftigte, steigt die Zahl der Betriebsmitglieder um eine weitere Person je 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

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Über den/die Autor:in

Christian Domke Seidel

Christian Domke Seidel hat als Tageszeitungsjournalist in Bayern und Hessen begonnen, besuchte dann die bayerische Presseakademie und wurde Redakteur. In dieser Position arbeitete er in Österreich lange Zeit für die Autorevue, bevor er als freier Journalist und Chef vom Dienst für eine ganze Reihe von Publikationen in Österreich und Deutschland tätig wurde.

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