Was diesem Tag vorausging, ist nach Darstellung der Gewerkschaft ein Bilderbuchfall von Union Busting, dem Verhindern von Gewerkschaftsarbeit. Wochenlang hatte vida die Gründung eines Betriebsrats im Explorer Hotel vorbereitet. Ein Mitarbeiter, der kandidieren wollte, sei vorher ohne Begründung gekündigt worden; dagegen läuft bereits eine Klage von der Gewerkschaft. Andere seien massiv unter Druck gesetzt worden, so der ÖGB.
Das Hotel sieht das anders. Man unterstütze Wahl und Belegschaftsrechte voll, sagt die Geschäftsführung in einem Interview mit Mein Bezirk. Die Person, die mit der Polizei das Haus verlassen musste, sei ein leitender Angestellter ohne Wahlrecht gewesen. Es steht Aussage gegen Aussage. ÖGB-Präsident Wolfgang Katzian spricht in einer Aussendung allerdings von einer überschrittenen roten Linie.
Gewerkschaft zerschlagen
Union Busting wird laut Gewerkschaften immer häufiger. Aber was versteht man darunter? „Der Begriff kommt aus den USA”, sagt Martin Müller, Arbeitsrechtsexperte vom ÖGB. „Übersetzen kann man ihn mit: Gewerkschaft zerschlagen. Genau darum geht’s.“ In den USA organisiert sich Mitbestimmung über Betriebsgewerkschaften. Wer verhindert, dass sich eine etabliert, nimmt den Beschäftigten die Macht.
Bei uns läuft das über den Betriebsrat, das Prinzip bleibt gleich. „Man will nicht, dass eine Betriebsratsgründung passiert“, sagt Müller. Dabei ist die Rechtslage eindeutig: Ab fünf ständig Beschäftigten kann ein Betriebsrat eingerichtet werden. Das sei „kein freiwilliges Angebot der Arbeitgeber, sondern ein demokratisches Grundrecht“, betont anlässlich des Falles im Stubaital Sonja Föger-Kalchschmied, geschäftsführende ÖGB-Landesvorsitzende in Tirol.
Die Lücke im Gesetz
Wie verhindert man also etwas, das im Gesetz steht? Der besondere Kündigungsschutz für Kandidat:innen und Betriebsrät:innen greift erst, wenn der Wahlprozess formell läuft. Davor finden erste Gespräche statt, jemand bringt Kolleg:innen zusammen. „Zu dem Zeitpunkt, wo die Leute anfangen zu reden, besteht noch kein Schutz“, sagt Müller. „Wenn ich verhindere, dass der Prozess in Gang kommt, dann wird es keinen Betriebsrat geben. Beispielsweise: Sobald ich etwas von einer Gründung höre, müssen die Leute gehen.“
Dabei wirkt eine einzige Kündigung häufig als Zeichen. „Das ist klare Abschreckung. Es braucht dann mehr, damit gleich wieder jemand nachrutscht und sich freiwillig an diese Position stellt”, sagt Müller. Wer danach noch an einen Betriebsrat denkt, weiß, was auf dem Spiel steht: der eigene Job.
Kein Einzelfall
Wie oft so etwas passiert, weiß niemand genau. Zahlen darüber, wie viele Betriebsratsgründungen aktiv hintertrieben werden, gibt es nicht. Klar ist die Richtung: Es wird laut Eindruck der Gewerkschaften mehr, vor allem in Handel, Gastro und Logistik. Für Deutschland hat eine Studie der Hans-Böckler-Stiftung erhoben: Jede fünfte Neugründung eines Betriebsrats wird vom Arbeitgeber behindert. Für Österreich sehen Fachleute denselben Trend.
Müller bemerkt die Ursache nicht in einer bestimmten Branche, sondern in einer Verschiebung, die größer wird. „Vor Jahrzehnten, als Arbeitgeber die Sozialpartnerschaft für etwas Gutes gehalten hat, war das auch im Betrieb so“, sagt er. In vielen Firmen seien Betriebsräte selbstverständlich gewesen. Jetzt sei eine neue Zeit angebrochen. Traditionsbetriebe sperren zu, neue kommen. Und dort ist Mitbestimmung nie etabliert worden, auch weil Eigentümer:innen keinen Vorteil in der Zusammenarbeit sehen, so der Experte. „Was wir uns erarbeitet haben, erodiert“, sagt Müller. „Das ist kein Branchenproblem. Unternehmen wollen niemanden haben, dem sie sich erklären müssen.“ Denn mehr sei es nicht. Ein Betriebsrat könne ohnehin keine Geschäftsentscheidung kippen. „Aber er kann nachfragen. Und das allein stört.“
Wo das Gesetz nachschärfen müsste
Der ÖGB fordert seit Längerem, die Behinderung von Betriebsratswahlen unter Strafe zu stellen. Schon die Androhung würde wirken. Arbeitsrechtsexperte Müller nennt Hebel, die früher ansetzen. Der Schutz vor einer Kündigung aus verpöntem Motiv, also etwa, weil sich jemand für den Betriebsrat engagiert, müsste auch für solche Fälle leichter durchsetzbar werden. Eine weitere Stellschraube wäre, die Regeln für die erste Betriebsversammlung zu ändern. Aktuell liegt die Initiative bei der Belegschaft. Die Versammlung können so viele Beschäftigte einberufen, wie Mandate zu vergeben sind, oder die älteste Person im Betrieb. „Wenn man die genug eingeschüchtert hat, tun sie’s nicht“, sagt Müller. Die Gewerkschaft darf zwar auch eine Versammlung einberufen, aber erst in einem zweiten Schritt. Und dann kommt die nächste Hürde: Ein Drittel der Belegschaft muss bei der Betriebsratswahl anwesend sein. „Wenn die sich nicht trauen zu kommen, wird es keinen Betriebsrat geben.“
Einen Betriebsrat zu gründen ist ein Recht – kein Gnadenakt des Arbeitgebers.
„Wer Arbeitnehmer:innen einschüchtert oder kündigt, weil sie einen Betriebsrat gründen wollen, überschreitet eine rote Linie“, sagt @wolfgangk.bsky.social
Union Busting braucht endlich spürbare Konsequenzen!
Sein Vorschlag: ein gleichrangiges Einberufungsrecht der Gewerkschaft, ohne Mindestanwesenheit. „Dann muss sich niemand nach vorne stellen.“ Ab der ersten Versammlung wären die Beteiligten, der Wahlvorstand und die Kandidat:innen geschützt. Das könnte Probleme wie im Stubaital verhindern.