Ist die Teilnahme an einem Streik erlaubt?
Streik und die Teilnahme an einem Streik sind in Österreich grundrechtlich geschützt! Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der im Verfassungsrang steht, garantiert das Recht, Gewerkschaften zu bilden und sich als solche zu betätigen. Zu diesem Recht gehört es auch, in wichtigen Fällen Kampfmaßnahmen zu setzen. Der EGMR (Europäische Gerichtshof für Menschenrechte), dessen Urteile selbstverständlich auch für Österreich gelten, hat das in den letzten Jahren deutlich klargestellt.
Zudem gewährt Artikel 8 des „Internationalen Paktes über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte“, dem Österreich beigetreten ist, sogar ausdrücklich ein Streikrecht.
Die früher von manchen Rechtsprofessoren vertretene Ansicht, dass eine bloße Teilnahme an legitimen Streiks arbeitsrechtlich sanktioniert werden könne (z. B. durch Entlassung), gilt mittlerweile als überholt.
Beendet ein Streik das Arbeitsverhältnis?
Die Teilnahme an einem Streik führt zu keiner Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Während eines Streiks ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, es besteht keine Pflicht zur Arbeitsleistung, der Entfall des Entgelts ist möglich.
Gilt das auch für den öffentlichen Dienst oder die Daseinsvorsorge?
Auch öffentlich Bediensteten und Bediensteten der Daseinsvorsorge steht das Streikrecht zu.
Wie ist mit StreikbrecherInnen umzugehen?
Es sollte versucht werden, durch sachliche Diskussionen Solidarität einzufordern und darauf hinzuweisen, dass auch sie/er bzw. ihre/seine Familie betroffen ist.
Was tun, wenn ArbeitnehmerInnen entlassen oder gekündigt werden?
Entlassungen oder Kündigungen wegen einer legitimen Streikteilnahme sind rechtswidrig. Auf jeden Fall werden diese bei Gericht angefochten. Es handelt sich um ein verpöntes Motiv im Sinne des § 105 Abs. 3 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG).
Sind Kündigungen oder Entlassungen von BetriebsrätInnen oder PersonalvertreterInnen rechtswirksam?
Bei BetriebsrätInnen sind Kündigungen bzw. Entlassungen rechtsunwirksam, da dafür die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes notwendig ist. Lediglich bei Tätlichkeiten oder erheblichen Ehrverletzungen könnte vom Arbeitgeber eine nachträgliche Zustimmung zur Entlassung eingeholt werden.
Daraus folgt, dass eine ausgesprochene Kündigung oder Entlassung das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Das Mandat des Betriebsrates bleibt weiterhin aufrecht und ihm ist auch der Zugang zum Betrieb zu gewähren.
Bei PersonalvertreterInnen sind die jeweiligen Vorschriften zu beachten. Auch hier wird eine formgerechte Kündigung oder Entlassung oft nicht vorliegen, es wird somit angefochten werden können.