Die wichtigsten Antworten zum Thema Streik

Ein Arbeiter erklärt den Streik seinen Kollegen in der Metallindsutrie.
Der Streik ist im Arbeitskampf ein wichtiges Mittel. Wir beantworten die häufigsten Fragen. | © Adobestock/NVB Stocker
Ist ein Streik erlaubt? Was tun, wenn die Polizei kommt? Müssen Sie Angst um Ihren Job haben? Die wichtigsten Fragen zu gewerkschaftliche Kampfmaßnahmen werden hier erklärt.
In Österreich ist es eher ein Ausnahmephänomen, dass in Betrieben die Arbeit niedergelegt wird. An sich ist es ein völlig legitimes Instrument, um die Interessen der Arbeitnehmer:innen zu verteidigen. In der aktuellen Herbstlohnrunde kündigten die Gewerkschaften GPA und PRO GE jüngst eine Arbeitsniederlegung an. In der Metallindustrie wehren sich die Beschäftigten mit einem Streik gegen ein unzureichendes Angebot für einen neuen Kollektivvertrag. Die Antworten zu den häufigsten Fragen rund um diese Arbeitskampf-Maßnahmen haben wir hier zusammengetragen.

Ist die Teilnahme an einem Streik erlaubt?

Streik und die Teilnahme an einem Streik sind in Österreich grundrechtlich geschützt! Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der im Verfassungsrang steht, garantiert das Recht, Gewerkschaften zu bilden und sich als solche zu betätigen. Zu diesem Recht gehört es auch, in wichtigen Fällen Kampfmaßnahmen zu setzen. Der EGMR (Europäische Gerichtshof für Menschenrechte), dessen Urteile selbstverständlich auch für Österreich gelten, hat das in den letzten Jahren deutlich klargestellt. Zudem gewährt Artikel 8 des „Internationalen Paktes über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte“, dem Österreich beigetreten ist, sogar ausdrücklich ein Streikrecht. Die früher von manchen Rechtsprofessoren vertretene Ansicht, dass eine bloße Teilnahme an legitimen Streiks arbeitsrechtlich sanktioniert werden könne (z. B. durch Entlassung), gilt mittlerweile als überholt.

Beendet ein Streik das Arbeitsverhältnis?

Die Teilnahme an einem Streik führt zu keiner Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Während eines Streiks ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, es besteht keine Pflicht zur Arbeitsleistung, der Entfall des Entgelts ist möglich.

Gilt das auch für den öffentlichen Dienst oder die Daseinsvorsorge?

Auch öffentlich Bediensteten und Bediensteten der Daseinsvorsorge steht das Streikrecht zu.

Wie ist mit Streikbrecher:innen umzugehen?

Es sollte versucht werden, durch sachliche Diskussionen Solidarität einzufordern und darauf hinzuweisen, dass auch sie/er bzw. ihre/seine Familie betroffen ist.

Was tun, wenn Arbeitnehmer:innen entlassen oder gekündigt werden?

Entlassungen oder Kündigungen wegen einer legitimen Streikteilnahme sind rechtswidrig. Auf jeden Fall werden diese bei Gericht angefochten. Es handelt sich um ein verpöntes Motiv im Sinne des § 105 Abs. 3 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG).

Sind Kündigungen oder Entlassungen von Betriebsrät:innen oder Personalvertreter:innen rechtswirksam?

Bei Betriebsrät:innen sind Kündigungen bzw. Entlassungen rechtsunwirksam, da dafür die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes notwendig ist. Lediglich bei Tätlichkeiten oder erheblichen Ehrverletzungen könnte vom Arbeitgeber eine nachträgliche Zustimmung zur Entlassung eingeholt werden. Daraus folgt, dass eine ausgesprochene Kündigung oder Entlassung das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Das Mandat des Betriebsrates bleibt weiterhin aufrecht und ihm ist auch der Zugang zum Betrieb zu gewähren. Bei Personalvertreter:innen sind die jeweiligen Vorschriften zu beachten. Auch hier wird eine formgerechte Kündigung oder Entlassung oft nicht vorliegen, es wird somit angefochten werden können.

Kann der Arbeitgeber eine Betriebsversammlung verhindern, weil diese zu spät einberufen oder während der Arbeitszeit und im Betrieb abgehalten wird?

Nein, allein der Betriebsrat legt Ort und Zeit der Versammlung fest. Betriebsversammlungen dürfen selbstverständlich in den Räumen des Arbeitgebers und innerhalb der Arbeitszeit abgehalten werden (§ 47 ArbVG). Wenn dies in einem Ausnahmefall dem Arbeitgeber unzumutbar sein sollte, müsste er den Betriebsrat auf Unterlassung klagen; jedes eigenmächtige Eingreifen ist unzulässig und u. U. sogar gerichtlich strafbar (§§ 284, 285 StGB). Gruppen- bzw. Betriebsversammlungen sind vom Betriebsrat einzuberufen, Betriebshauptversammlungen vom Betriebsausschuss. Bei Bedarf ist in dringenden Fällen eine Betriebsversammlung auch ohne Einhaltung der einwöchigen Vorankündigungsfrist unverzüglich einzuberufen (§ 1 Abs. 3 Betriebsrats-Geschäftsordnung). Auch davon ist der Arbeitgeber zu verständigen. Ob für Betriebsversammlungen ein Entgeltanspruch besteht, kommt auf die bisher im Betrieb gehandhabte Vorgangsweise an.

Was tun, wenn der Arbeitgeber die Sicherheitsbehörden zu Hilfe ruft?

Die Betriebsstreikleitung informiert die Sicherheitsbehörden darüber, dass es sich um die Ausübung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts handelt. Führt das Gespräch mit den Beamten zu keinem Erfolg, ist die Zentrale Streikleitung zu kontaktieren: Diese führt das Gespräch mit den Sicherheitsbehörden weiter.

Welche Besonderheiten bestehen bei der Beschäftigung von Lehrlingen bzw. überlassenen Arbeitskräften?

Selbstverständlich nehmen auch Lehrlinge an Kampfmaßnahmen / Betriebsversammlungen teil, es sei denn, sie haben zu dieser Zeit Berufsschulunterricht. Wurde eine Betriebsversammlung einberufen, so können und sollen die überlassenen Arbeitnehmer:innen ebenfalls daran teilnehmen. Ebenso können sie an Kampfmaßnahmen teilnehmen. Werden sie vom Überlasser zurückberufen, haben sie allerdings dieser Rückberufung Folge zu leisten. Werden überlassene Arbeitnehmer:innen als „Streikbrecher“ eingesetzt und beschäftigt, so ist dies nicht zulässig. Eine Beschäftigung von überlassenen Arbeitnehmer:innen in bestreikten Betrieben ist gesetzlich ausdrücklich verboten. Auch die Vermittlung von Arbeitskräften durch das AMS in einen bestreikten Betrieb ist unzulässig.

Wie laufen Aktionen in mehrschichtigen Betrieben ab?

Die Arbeitnehmer:innen, während deren Arbeitszeit die Betriebsversammlungen bzw. Kampfmaßnahmen stattfinden, nehmen selbstverständlich daran teil. Auch Arbeitnehmer:innen in der dienstfreien Zeit können und sollen an den Betriebsversammlungen teilnehmen.

Was geschieht mit Arbeitnehmer:innen, die aufgrund von Dienstverhinderungen (Urlaub, Krankheit) nicht an den Aktionen teilnehmen können?

Diese haben weiterhin vollen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Was gilt bei einem Teilstreik?

Arbeitnehmer:innen, deren Tätigkeitsbereich vom Teilstreik nicht betroffen ist und die arbeitsbereit sind, haben Anspruch auf ungeschmälertes Entgelt. Wenn sie durch den Teilstreik an ihrer Arbeitsleistung gehindert werden, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Sinne des § 1155 ABGB bzw. kollektivvertraglicher Bestimmungen.

Gibt es eine Verpflichtung zu Schadenersatzleistungen der einzelnen Arbeitnehmer:innen?

Nein, für Schadenersatzforderungen des Arbeitgebers wegen Produktionsausfall haftet der/die Einzelne nicht!

Von
Michael Rovina Leiter
Bereich Recht der Gewerkschaft younion

Dieser Artikel erschien in der Ausgabe Arbeit&Wirtschaft 8/18.

Schreiben Sie Ihre Meinung an die AutorInnen
michael.rovina@oegb.at
oder die Redaktion
aw@oegb.at

Sie brauchen einen Perspektivenwechsel?

Dann melden Sie sich hier an und erhalten einmal wöchentlich aktuelle Beiträge zu Politik und Wirtschaft aus Sicht der Arbeitnehmer:innen.

Mit dem Absenden dieses Formulars stimme ich der Verarbeitung meiner eingegebenen personenbezogenen Daten gemäß den Datenschutzbestimmungen zu.