Bis zur höchsten Instanz

Foto (C) ÖGB-Verlag/Michael Mazohl
Die AK kämpft dafür, dass ArbeitnehmerInnen zu ihrem Recht kommen. Manchmal geht sie bis zum OGH. Davon profitieren nicht nur die klagenden Personen, sondern indirekt auch andere ArbeitnehmerInnen.

Inhalt

  1. Seite 1 - Zug um Zug Recht erkämpfen
  2. Seite 2 - Diskriminierung
  3. Auf einer Seite lesen >
Manche Fälle aus dem Arbeitsrecht haben eine besondere Wirkung: Nicht nur Betroffene, sondern auch andere ArbeitnehmerInnen profitieren von Erfolgen.
Wenn die JuristInnen der Arbeiterkammer ihre tägliche Arbeit machen und im Idealfall ArbeitnehmerInnen zu ihrem Recht verhelfen, bekommt die Öffentlichkeit meist wenig davon mit. Doch manchmal schlagen Fälle höhere Wellen und sorgen für eine breitere Wirkung, sodass nicht nur die klagenden Personen davon profitieren, sondern indirekt auch andere ArbeitnehmerInnen. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein Verfahren bis zum Obersten Gerichtshof (OGH) geführt wird: Wird es dort gewonnen, können sich künftige KlägerInnen, deren Fälle ähnlich liegen, darauf berufen. „Arbeit&Wirtschaft“ hat in der Rechtsabteilung der Arbeiterkammer nach solchen besonderen Arbeitsrechtsfällen aus den vergangenen Jahren gefragt und stellt drei davon vor.

Zug um Zug Recht erkämpfen

Ein solcher besonderer Fall mit Breitenwirkung war für Julia Vazny-König, Juristin in der Rechtsschutzabteilung der AK, „Henry am Zug“. Vazny-König vertrat – und vertritt teilweise immer noch – einige ehemalige MitarbeiterInnen dieses zu Do&Co gehörigen Zug-Catering-Anbieters. Henry am Zug war bis 2017 für die Bordverpflegung in ÖBB-Zügen zuständig. In jenem Fall, in dem die ArbeitnehmerInnen mit Unterstützung der Arbeiterkammer bis vor den OGH gezogen sind und dort Recht bekommen haben, ging es um Pausen. So war es den MitarbeiterInnen, die im Bordrestaurant der ÖBB-Railjet-Züge arbeiteten, nicht möglich, ihre Pausen einzuhalten. Nach sechs Stunden Arbeit hätte ihnen eine halbe Stunde Pause zugestanden. Doch den MitarbeiterInnen wurde nicht nur die halbe Stunde vom Lohn abgezogen, sondern sie hatten zudem keinen Ort, an dem sie ungestört ihre Pausen halten konnten. Vazny-König: „Der Arbeitgeber war der Meinung, dass die MitarbeiterInnen ihre Pausen auf einem Klappsessel in der Bordküche einhalten konnten. Doch die Kunden konnten sie dort sehen und wollten natürlich bedient werden.“ Und dazu kam noch: Weil der Platz zu eng war, musste jede/r, die/der gerade Pause auf dem Klappsessel machte, aufstehen, wenn eine andere Kollegin bzw. ein anderer Kollege Kaffee zubereiten musste.

Weinendes Personal

Julia Vazny-König ging dieser Fall besonders nahe. An extremen Tagen mussten MitarbeiterInnen bis zu 17 Stunden durchgehend arbeiten. Die gesetzlichen Ruhezeiten wurden dabei nicht eingehalten. Statt der vorgeschriebenen zehn Stunden hatten sie manchmal nur fünf Stunden zur Verfügung. In diesem Zeitraum mussten sie aber oft noch in ihre Unterkunft fahren. Als Bahnreisende spürte Vazny-König sogar persönlich, wie sehr das Personal unter Stress stand. „Eine Mitarbeiterin des Bordrestaurants ist vor Erschöpfung in Tränen ausgebrochen“, erzählt die Juristin. Ein anderer Henry-Mitarbeiter verursachte nach einem langen Dienst, der gegen die Vorschriften verstieß, einen Unfall. Er übersah eine rote Ampel, weil er übermüdet war. „Das sind Dinge, die mir unter die Haut gehen“, sagt Vazny-König.

Dieser Fall hatte mehrere weitreichende Folgen: Zum einen löste Henry am Zug 2017 den Vertrag mit den ÖBB auf. Zum anderen erreichte die Gewerkschaft, dass mittlerweile für die MitarbeiterInnen der Bordverpflegung nicht mehr der Gastgewerbe-, sondern der bessere Eisenbahner-Kollektivvertrag gilt. Und nicht zu vergessen sind die positiven Folgen des OGH-Urteils für ähnliche Arbeitsrechtsfälle. Vazny-König: „Wir haben immer auch die zukünftige Arbeitnehmerschaft im Fokus, deren Situation erträglicher wird.“

Doch die Auseinandersetzung mit Henry am Zug ist noch nicht ganz beendet. Es gibt ein weiteres Verfahren, das derzeit beim OGH liegt, weil die ArbeitnehmerInnen hier in erster und zweiter Instanz nicht Recht bekommen haben. Denn laut Kollektivvertrag muss eine Ruhezeitverletzung binnen zehn Tagen ausgeglichen werden. Wenn dies nicht geschieht, haben die ArbeitnehmerInnen Anspruch auf Entgelt. Die Arbeiterkammer ist aber der Auffassung, dass sofort Entgelt-Ansprüche anfallen müssten, sobald die Ruhezeit weniger als zehn Stunden beträgt. Jetzt wird auf den OGH-Entscheid gewartet.

Inhalt

  1. Seite 1 - Zug um Zug Recht erkämpfen
  2. Seite 2 - Diskriminierung
  3. Auf einer Seite lesen >

Über den/die Autor:in

Alexandra Rotter

Alexandra Rotter hat Kunstgeschichte in Wien und Lausanne studiert. Sie arbeitet als freie Journalistin in Wien und schreibt vor allem über Wirtschaft, Gesellschaft, Technologie und Zukunft.

Sie brauchen einen Perspektivenwechsel?

Dann melden Sie sich hier an und erhalten einmal wöchentlich aktuelle Beiträge zu Politik und Wirtschaft aus Sicht der Arbeitnehmer:innen.

Mit dem Absenden dieses Formulars stimme ich der Verarbeitung meiner eingegebenen personenbezogenen Daten gemäß den Datenschutzbestimmungen zu.