Betriebsräte ohne Grenzen

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Inhalt

  1. Seite 1 - Bedarf an grenzüberschreitender Interessenvertretung
  2. Seite 2 - Gemeinsame soziale Mindeststandards
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Wenn Unternehmen und Ländergrenzen immer mehr verschmelzen, braucht es eine internationale ArbeitnehmerInnenvertretung - den Europäischen Betriebsrat.
Renault, OMV, EVN, Siemens, Uni-Credit oder die Erste Group haben eines gemeinsam: Diese Unternehmen haben Standorte und Tochterunternehmen in mehr als nur einem Land. Wesentliche Unternehmensentscheidungen, die für alle Länder gelten, werden zentral am jeweiligen Hauptsitz getroffen und dann an den verschiedenen Standorten umgesetzt. Bei solchen grenzüberschreitenden Unternehmens- und Entscheidungsstrukturen stoßen die Interessenvertretungen zunehmend an ihre Grenzen, denn ihre Handlungsfähigkeit ist in hohem Maß auf den nationalen Rahmen beschränkt. Diese Herausforderung war vor mehr als 20 Jahren der Anstoß für die EU-Gesetzgebung zur Gründung des sogenannten Europäischen Betriebsrates.

30 Jahre Warten

Bereits in den 1960er-Jahren äußerten die Gewerkschaften Bedarf an einer europaweiten, grenzüberschreitenden ArbeitnehmerInnenvertretung, um die Ebene der nationalen Belegschaftsvertretungen zu ergänzen. Erst dreißig Jahre später sollte der Wunsch in Erfüllung gehen. Aufgrund der Einführung des EU-Binnenmarktes und des veränderten Vertrages der Europäischen Gemeinschaft gab das 1992 eingeführte Mehrheitsverfahren grünes Licht für die Gründung Europäischer Betriebsräte. Als Rechtsgrundlage für dessen Gründung gilt die am 22. September 1994 beschlossene Europäische Betriebsratsrichtlinie, die im Jahr 2009 auf Drängen der Gewerkschafen in Europa novelliert wurde. Darin vorgesehen ist eine grenzüberschreitende, europaweite ArbeitnehmerInnenvertretung mit Konsultations- und Informationsrecht in grenzüberschreitend tätigen Unternehmen in der EU.

Tu felix Austria?

Die EBR-Richtlinie 2009/38/EG wurde – je nach nationaler Präferenz einmal mehr oder weniger – in den 28 EU-Mitgliedsländern umgesetzt. Wolfgang Greif, Vorsitzender des EU-Ausschusses in der AK Wien und Leiter der Europaabteilung der GPA-djp, zeigt sich über die Umsetzung der Richtlinie in Österreich zufrieden. „Es wurden in einzelnen Punkten auch die Möglichkeiten ausgeschöpft, dort, wo die Richtlinie den Mitgliedstaaten weiterführende Regelungen einräumt, Konkretisierungen vorzunehmen“, sagt Wolfgang Greif. So geschehen sei dies beispielsweise hinsichtlich einer konkreteren und umfassenderen Definition, bei welchen Entscheidungen es sich um eine sogenannte „länderübergreifende Angelegenheit“ handelt und somit der EBR befasst werden muss.

Wie sehr ist der EBR in Österreich verankert? Bisher haben knapp 20 europaweit bzw. global agierende Unternehmensgruppen mit Sitz der Konzernzentrale in Österreich einen Europäischen Betriebsrat gegründet. „In diesen Fällen laufen die Verhandlungen zur Etablierung eines EBR nach österreichischem Recht ab, und die österreichischen Betriebsräte und die zuständige Gewerkschaft übernehmen hier zumeist die leitende Steuerungsfunktion“, sagt Wolfgang Greif. Dazu gesellen sich noch einige multinationale Konzerne mit Stammsitz außerhalb der EU, die Österreich als europäischen Konzernsitz gewählt haben. In der überwiegenden Anzahl sind aber österreichische Betriebsräte und Gewerkschaften mit Euro-Betriebsräten in Konzernen konfrontiert, die ihren Stammsitz in einem anderen EU-Land und an einem oder mehreren Standorten in Österreich haben. Und der EBR wächst, nicht nur in Österreich: Jährlich kommen zusätzlich zu den bereits mehr als 1.100 bestehenden Gremien rund 30 bis 40 neue, von den nationalen Gewerkschaften ausverhandelte Europäische Betriebsräte dazu.

Buchtipp: Wolfgang Greif: Der Europäische Betriebsrat

Komplexe Situation

In großen, internationalen Unternehmen stehen Euro-Betriebsräte oft vor Herausforderungen, mit denen nationale Betriebsräte weniger konfrontiert sind. Verschiedene Rechtssysteme, Begriffsdefinitionen und Sprachenvielfalt können zu Missverständnissen führen. Erschwerend kommt noch hinzu, dass sich Unternehmensleitungen nur allzu oft nicht an den Kern der EU-Gesetzgebung halten. Denn laut dieser müssen die ArbeitnehmerInnenvertretungen bereits vor Entscheidungsfindung über geplante Veränderungen im Unternehmen bzw. im Konzern informiert werden – beispielsweise über Restrukturierungspläne. Darauf muss eine seriöse Anhörung stattfinden, damit auch die Sicht des EBR noch miteinbezogen werden kann. Betriebsräte werden jedoch von vielen Unternehmensleitungen „übersehen“, vor allem bei Konzernen in Ländern, in denen keine stabile Gewerkschaftskultur vorhanden ist.

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