Kündigung in Österreich – die Grundlagen
Wer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis arbeitet, muss dieses bewusst auflösen, damit die Rechte und Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber enden. Dasselbe gilt für die Arbeitgeberseite. Das passiert durch eine Kündigung. Sie ist gültig, sobald eine Seite sie ausspricht oder schriftlich übermittelt. Empfehlenswert ist, die Kündigung schriftlich auszusprechen.
Ab wann habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Wer selbst kündigt, hat nicht sofort Anspruch auf Arbeitslosengeld vom AMS. Der Anspruch beginnt nach vier Wochen. Wer gekündigt wird, hat sofort Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Was aber bestehen bleibt: Man ist in beiden Fällen vorerst weiterhin abgesichert, wenn man krank wird. Sachleistungen der Krankenversicherung – also Krankenbehandlungen – können noch sechs Wochen lang in Anspruch genommen werden, Krankengeld bei neuen Krankheitsfällen drei Wochen lang. Die Form der Auflösung spielt dabei keine Rolle.
Kündigungsfrist bei einer Arbeitgeberkündigung
Eine Kündigung wird erst wirksam, wenn sie der oder dem Arbeitnehmer:in tatsächlich zugeht – also entweder mündlich ausgesprochen wird oder das Kündigungsschreiben nachweislich zugestellt wurde. Eine rückwirkende Kündigung ist nicht möglich. Die Zustimmung der gekündigten Person ist nicht erforderlich. Selbst, wenn die Annahme verweigert wird, ändert sich nichts an der Wirksamkeit. Der Kündigungstermin ist der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses, die Kündigungsfrist die Zeitspanne zwischen Zugang der Kündigung und diesem Termin. Bei Angestellten richtet sich die Frist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und liegt zwischen sechs Wochen und fünf Monaten. Die Kündigung ist grundsätzlich zum Quartalsende möglich (31.3., 30.6., 30.9., 31.12.). Per Vereinbarung kann auch der 15. oder der Monatsletzte als Kündigungstermin festgelegt werden.
Beispiel: Erhält eine Beschäftigte am 15. April eine Kündigung und gilt eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende, endet das Arbeitsverhältnis am 30. Juni.
Kündigungsfrist bei einer Eigenkündigung
Wer das Arbeitsverhältnis selbst beendet, muss ebenfalls Fristen einhalten. Für Angestellte und Arbeiter:innen gilt grundsätzlich dasselbe: Die Kündigungsfrist beträgt in Österreich einen Monat, sie können jeweils zum Monatsletzten kündigen. Per Vereinbarung – im Arbeitsvertrag oder Kollektivvertrag – kann die Frist auf bis zu sechs Monate ausgedehnt, aber auch verkürzt oder um zusätzliche Kündigungstermine ergänzt werden. Achtung: Der Kollektivvertrag kann abweichende Regelungen enthalten. Im Zweifel lohnt sich eine Rückfrage bei der Gewerkschaft oder der Arbeiterkammer.
Beispiel: Kündigt eine Beschäftigte am 15. April und gilt eine Frist von einem Monat, endet das Arbeitsverhältnis am 31. Mai.
Wann ist eine Kündigung zulässig – und wann nicht?
Bestimmte Arbeitnehmer:innen können nur unter erschwerten Bedingungen gekündigt werden, etwa nur mit Zustimmung eines Gerichts oder des Behindertenausschusses des Sozialministeriumservice. Die genauen Regelungen unterscheiden sich je nach Gruppe:
- werdende Mütter sowie Eltern in Karenz oder Elternteilzeit,
- Betriebsrats- und Ersatzmitglieder,
- Behindertenvertrauenspersonen,
- Arbeitnehmer:innen im Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst sowie Frauen im Ausbildungsdienst,
- begünstigte behinderte Arbeitnehmer:innen und Hausbesorger:innen.
Wer einer dieser Gruppen angehört und eine Kündigung erhält, sollte sich umgehend an die Arbeiterkammer des jeweiligen Bundeslandes und an seinen Betriebsrat wenden.
Kündigung anfechten
Eine Kündigung kann unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich angefochten werden – etwa, wenn sie auf einem unzulässigen Motiv beruht (z. B. weil man sich für den Betriebsrat beworben hat) oder sozialwidrig ist. Letzteres betrifft häufig ältere Beschäftigte mit langer Betriebszugehörigkeit. Mit einer Anfechtung soll das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden. Möglich ist das in Betrieben mit mindestens fünf Mitarbeiter:innen.
Wichtig: Die Anfechtungsklage muss binnen zwei Wochen nach der Kündigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden. Hat der Betriebsrat der Kündigung ausdrücklich widersprochen, hat er das primäre Anfechtungsrecht. Er muss zuerst tätig werden, bevor Arbeitnehmer:innen selbst klagen können.
Angefochten werden kann ansonsten:
- eine diskriminierende Kündigung oder
- eine Kündigung aufgrund der Inanspruchnahme von Pflegekarenz sowie Wiedereingliederungsteilzeit.
Was gilt bei einer Kündigung im Krankenstand?
Im Zweifel sofort Gewerkschaft oder Arbeiterkammer kontaktieren. Eine Kündigung während eines Krankenstands ist arbeitsrechtlich zulässig. Dauert der Krankenstand jedoch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer des Krankenstands erhalten – längstens jedoch im gesetzlich vorgesehenen Rahmen.
Unterschied Entlassung und Kündigung
Während bei einer Kündigung Fristen gelten, beendet eine Entlassung das Arbeitsverhältnis sofort und fristlos. Es muss jedoch ein Entlassungsgrund vorliegen. Voraussetzung ist schwerwiegendes Fehlverhalten, das eine Weiterbeschäftigung unzumutbar macht. Auch Fehlverhalten im Krankenstand kann ein solcher Grund sein.
Die Form ist grundsätzlich frei: mündlich oder schriftlich. Bei Lehrlingen ist ausschließlich die schriftliche Form zulässig. Ist der Lehrling minderjährig, müssen auch die Eltern verständigt werden. Schriftliche Entlassungen werden erst mit der Zustellung wirksam.
Wann können Arbeitnehmer:innen fristlos kündigen?
Auch Arbeitnehmer:innen können fristlos das Arbeitsverhältnis verlassen. Das nennt man einen vorzeitigen Austritt. Das Arbeitsverhältnis wird sofort beendet. Der häufigste Grund ist, dass ein Unternehmen den Lohn nicht bezahlt. Ein weiterer Grund können gesundheitliche Gründe sein. Konkret müsste die Fortsetzung der Tätigkeit zu gesundheitlichen Schäden führen oder die Gesundheit bedrohen. Wichtig dabei: Es muss ein fachärztliches Gutachten geben, das bestätigt, dass der Austritt notwendig ist. Dieses muss eingeschrieben an den:die Arbeitgeber:in übermittelt werden. Außerdem muss dieser eine Frist bekommen, Ihnen einen Ersatzarbeitsplatz anzubieten.
Die einvernehmliche Auflösung („einvernehmliche Kündigung“)
Sind sich beide Seiten einig, können Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen das Arbeitsverhältnis auch einvernehmlich beenden – unabhängig davon, von wem der Wunsch zur Trennung ursprünglich ausging. Der große Vorteil: Kündigungsfristen und -termine müssen nicht eingehalten werden, der Zeitpunkt der Beendigung kann frei gewählt werden. Die Vereinbarung kann mündlich oder schriftlich getroffen werden.
Für bestimmte Gruppen ist die Schriftform verpflichtend:
- werdende Mütter,
- Eltern in Karenz, Präsenz- und Zivildiener sowie
- Lehrlinge.
Zusätzlich braucht es eine Rechtsbelehrung durch das Arbeits- und Sozialgericht oder die Arbeiterkammer.
Was gilt in einem Betrieb mit Betriebsrat?
Wer in einem Betrieb mit Betriebsrat arbeitet, kann vor der Unterzeichnung eine Beratung verlangen. In diesem Fall können beide Seiten die einvernehmliche Auflösung frühestens nach zwei Arbeitstagen wirksam vereinbaren. Auch im Falle einer einvernehmlichen Kündigung haben Mitarbeiter:innen ab dem ersten Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Was passiert nach einer Kündigung?
Nach einer Kündigung – egal ob man sie selbst ausspricht oder erhält – läuft das Arbeitsverhältnis nicht sofort ab. In der Regel arbeitet man während der Kündigungsfrist weiter. Manche Arbeitgeber:innen stellen Arbeitnehmer:innen jedoch frei: Das bedeutet, sie müssen nicht mehr zur Arbeit erscheinen, haben aber weiterhin Anspruch auf das volle Entgelt.
- Postensuchtage: Wer gekündigt wird, hat gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit zur Jobsuche – sogenannte Postensuchtage. Diese sind meistens ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit. Allerdings können manche Arbeitsverträge oder Kollektivverträge auch im Falle einer Arbeitnehmer:innenkündigung einen solchen Anspruch vorsehen. Ein Blick in den Arbeitsvertrag und Kollektivvertrag lohnt sich.
- Abfertigung und Dienstzeugnis: Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses – unabhängig davon, wer gekündigt hat – sollte man zwei Dinge nicht vergessen: den Abfertigungsanspruch prüfen und das Dienstzeugnis einfordern. Auf beides besteht ein gesetzlicher Anspruch.
So kündigen Sie richtig:
- Kündigung schriftlich verfassen
- Zugang nachweisbar machen
- Kündigungsfrist beachten
- Dienstzeugnis verlangen
- beim AMS melden