Wenn der Urlaub schief läuft

Foto (C) Andrew Bayda / Adobe Stock
Nicht immer läuft im Urlaub alles wie geplant. Doch auch Reisende haben Rechte – dem Konsumentenschutz sei Dank.
Wenn es um die Urlaubsplanung geht, gibt es Frühbucher, die sich schon im Winter Gedanken dazu machen, wo es im folgenden Sommer hingehen soll. Es gibt Last-Minute-Schnäppchenjäger, die im letzten Moment die Entscheidung treffen, dem Ruf des Meeres, der Berge oder einer spannenden Metropole zu folgen. Und natürlich gibt es auch noch ganz viel dazwischen. Doch egal, wann eine Reise gebucht wird, eines gilt für alle Reisenden: Es ist ärgerlich, wenn der lang ersehnte oder spontan organisierte Urlaub ins Wasser fällt oder nicht so verläuft wie erwartet.

Flug verspätet? Ausgefallen? Gepäck verloren? Hotel ungenügend? In all diesen Fällen können Sie Ansprüche geltend machen.
Immer wieder kommt es vor, dass Flüge sich verspäten und man dadurch einen Anschlussflug verpasst. Oder dass sie ganz gestrichen werden. Überbucht sind. Das Gepäck an einem anderen Urlaubsort ankommt als man selbst. Und wie ist das eigentlich, wenn das Hotel, das man vorfindet, nicht der Beschreibung im Katalog des Reiseveranstalters entspricht? Man ein anderes Zimmer bekommt als gebucht?

Eines steht fest: Auch Reisende haben Rechte. Dafür gibt es den Konsumentenschutz, der dafür sorgt, dass niemand über’s Ohr gehauen wird und jede/r das bekommt, was ihr/ihm zusteht. Dafür muss man allerdings aktiv werden. Wir verraten Ihnen, was im Falle des Falles zu tun ist und was für Sie drin ist.

Was steht mir zu?

Die Frankfurter Tabelle gibt Aufschluss darüber, welche Preisminderungen Ihnen zustehen.
Damit Sie genau wissen, welche Entschädigung wofür angemessen ist und gefordert werden kann, gibt die Frankfurter Tabelle eine Orientierung darüber, welche Preisminderungen angemessen sind. Darin finden Sie einerseits eine Auflistung möglicher Mängel sowie die Preisminderung in Prozent, die Ihnen als Ausgleich dafür gebührt. Diese Preisminderung bezieht sich auf den Reisepreis der Pauschalreise inklusive der Transportkosten (aber exklusive einer möglicherweise abgeschlossenen Reiseversicherung). In manchen Fällen sind fixe Prozentsätze angegeben, in anderen eine variable Prozentsatzspanne, die dann im Einzelfall je nach Intensität und Ausprägung der Beeinträchtigung ausgestaltet werden kann.

Hier einige Beispiele:

  • Haben Sie ein Zimmer mit Meerblick gebucht und bekommen eines, bei dem dieser fehlt, stehen Ihnen 5 bis 10 Prozent Preisminderung zu.
  • Hat Ihr Zimmer keine Klimaanlage, sind es 10 bis 20 Prozent, je nach Jahreszeit. Fliegen Sie im Herbst, wenn die Hitze nicht mehr so gegeben ist, werden es vermutlich nur 10 Prozent sein. Verbringen Sie aber Ihren Urlaub im Hochsommer im Süden, sollte die Preisminderung eher bei 20 Prozent liegen.
  • Verspätet sich der Flug mehr als vier Stunden, stehen Ihnen 5 Prozent zu. Zudem haben Sie während der Wartezeit am Flughafen Anspruch auf Essen, Getränke und wenn nötig sogar auf ein Hotel. Und wenn wir schon beim Transport sind: Findet der mitgebuchte Transfer vom Flughafen zum Hotel nicht statt, steht Ihnen eine vollständige Erstattung der Kosten des Ersatztransportmittels zu.

Wie kann ich meine Ansprüche einfordern?

Richten Sie Ihre Reklamation schriftlich an den Reiseveranstalter oder die Fluglinie.

Die Fluglinie oder der Reiseveranstalter kann Ihnen nur dann entgegenkommen, wenn er davon in Kenntnis gesetzt wird, dass etwas schief gelaufen ist. Hier sind Sie gefragt. Ansprüche macht man am besten schriftlich geltend. Hier bietet beispielsweise die Arbeiterkammer auch Musterbriefe an, die Sie je nach Bedarf und Reklamationspunkten anpassen können.

Behalten Sie außerdem im Hinterkopf, dass Ihnen die Entschädigung vom Reiseveranstalter in bar auszubezahlen ist. Sie müssen sich nicht mit Gutscheinen zufrieden geben, wenn die Reklamation berechtigt ist.

Bei Reklamationen vor Ort können Mängel in vielen Fällen sofort behoben werden. Falls nicht, sind sie zumindest gleich dokumentiert.
Da die Dokumentation einen wichtigen Faktor darstellt, empfiehlt es sich vor allem bei Pauschalreisen, bereits vor Ort den zuständigen/die zuständige ReiseleiterIn aufzusuchen. Diese kommen bei den meisten Reiseveranstaltungen in regelmäßigen Abständen zu ausgewiesenen Sprechstunden direkt ins Hotel oder sind telefonisch erreichbar. Dadurch besteht oft sogar die Möglichkeit, bereits vor Ort etwas zu unternehmen, sodass Sie zumindest noch den restlichen Urlaub genießen können.

Über den/die Autor:in

Beatrix Mittermann

Beatrix Mittermann hat internationale Betriebswirtschaft an der WU Wien, in Thailand, Montenegro und Frankreich studiert. Sie ist Autorin, Schreibcoach sowie freie Redakteurin für diverse Magazine und Blogs.

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