Urlaub in Zeiten der Pandemie

Illustration (C) Miriam Mone
Immer mehr Arbeit und Stress? Fehlende Grenzen zwischen Beruf und Privatleben? Herausforderungen aufgrund der Corona-Pandemie? Urlaub ist gerade in Zeiten wie diesen enorm wichtig. Ohne entsprechende Erholungsphasen drohen Arbeitnehmer:innen gesundheitliche Folgen.
Erst eins, dann zwei, dann drei, dann vier, dann steht (hoffentlich) der Urlaub vor der Tür. Die bevorstehende Weihnachtszeit läutet für viele auch die Saison des Winterurlaubs ein. Der Urlaub ist für Arbeitnehmer:innen enorm wichtig, denn nur durch die arbeitsfreie Zeit können sie sich erholen, abschalten und ihre Energien wieder aufladen. Das ist gerade jetzt, in Zeiten der Corona-Pandemie mit all ihren Herausforderungen, von großer Bedeutung, wie auch Johanna Klösch, Arbeits- und Organisationspsychologin in der Abteilung Sicherheit, Gesundheit und Arbeit in der Arbeiterkammer Wien, weiß: „Die Pandemie nagt nicht nur im privaten Bereich an der Psyche der Arbeitnehmer:innen, sondern führt auch am Arbeitsplatz zu arbeitsbedingten psychischen Gefahren.“ Herausforderungen wie steigender Zeit- und Leistungsdruck oder lange, verdichtete Arbeitszeiten sind nur einige Beispiele der Belastungen, mit denen Arbeitnehmer:innen in der Arbeit zu kämpfen haben. Aber auch im Homeoffice ergeben sich laut Klösch zahlreiche Herausforderungen: „Oft verschwimmen die Grenzen zwischen Arbeit und Privatleben, die Zeit für ‚echte‘ Erholung schwindet und bildet den Nährboden für Überforderung.“
Urlaub ist essenziell

All dies zeigt: Arbeitnehmer:innen brauchen Zeit für Erholung und haben auch ein Recht darauf. „Urlaub ist weder vom Himmel gefallen noch ein Weihnachtsgeschenk an die Beschäftigten“, bekräftigt Klösch. In Österreich haben Beschäftigte einen Anspruch auf fünf Wochen Urlaub pro Jahr. Dieser Urlaubsanspruch wurde von den Gewerkschaften über Jahrzehnte hinweg hart erkämpft.

Seit einiger Zeit wird zudem die Forderung nach der leichteren Erreichung einer sechsten Urlaubswoche laut. Bisher sehen die Regelungen vor, dass Arbeitnehmer:innen nach 25 Dienstjahren bei einem Arbeitgeber ein Anrecht auf eine sechste Urlaubswoche haben. „Doch die Zeiten haben sich geändert“, so Charlotte Reiff, Juristin in der Sozialpolitik und in der Bundesfrauenabteilung des ÖGB. Denn die Arbeitswelt sieht heute anders aus als noch zu Zeiten, in denen diese Regelungen getroffen wurden. Menschen wechseln ihre Arbeitsverhältnisse häufiger und kommen dadurch nur mehr selten auf 25 Dienstjahre bei nur einer einzigen Arbeitsstelle. „Wir fordern daher, dass die sechste Urlaubswoche für alle nach 25 Jahren Erwerbstätigkeit erreicht werden kann – unabhängig davon, bei wie vielen Dienstgeber:innen diese Erwerbsleistung erbracht wurde“, bekräftigt Charlotte Reiff. Auch das Urlaubsentgelt ist eine Sonderzahlung, die wir den Gewerkschaften verdanken. „Ohne Gewerkschaften und Kollektivverträge gäbe es diese Sonderzahlung nicht“, so Reiff.

Recht auf Erholung ohne Unterbrechung

Wie sollte dieser wohlverdiente Urlaub nun aussehen? Eines steht fest: Statt der Weihnachtsglocken sollten im Urlaub keinesfalls die Diensthandys klingeln. Doch wie der aktuelle Arbeitsklima-Index der Arbeiterkammer sichtbar gemacht hat, ist ein Viertel der Arbeitnehmer:innen auch im Urlaub erreichbar. Der Preis dafür ist die Gesundheit der Beschäftigten, so Klösch: „Ausreichend Regenerationsphasen sind wichtig, um gesund und arbeitsfähig zu bleiben.“ Auch Charlotte Reiff gibt diesbezüglich zu bedenken: „Im Urlaub erreichbar zu sein, schadet der Gesundheit. Es trägt dazu bei, dass Beschäftigte nicht abschalten können, und das kann zu psychischen Krankheiten führen.“ Im schlimmsten Fall sogar zum Burnout. Laut Reiff ist es Teil der Fürsorgepflicht der Arbeitgeber:innen, die Beschäftigten vor Stress und Burnout zu schützen sowie darauf zu achten, dass arbeitsfreie Zeiten eingehalten werden. Arbeitgeber:innen müssen klare Grenzen ziehen und einen störungsfreien Urlaub ermöglichen. Und dazu zählt eben auch, dass Mitarbeiter:innen im Urlaub bzw. am Wochenende nicht erreichbar sein müssen. Ansonsten verliert der Urlaub seine Bedeutung für die Regeneration und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer:innen.

Fragezeichen

Laut Philipp Brokes, Arbeitsrechtsexperte der Arbeiterkammer Wien, lässt sich heuer bei den Anfragen von Arbeitnehmer:innen bei der Arbeiterkammer ein gewisser Trend rund um das Thema Urlaub erkennen: „Dieses Jahr werden wir von Beschäftigten häufig mit der Frage konfrontiert, ob und wie viel Urlaub abgebaut werden muss. Es ist klar zu erkennen, dass viele Leute sich den Urlaub für ‚bessere Zeiten‘ aufheben wollen.“

Es ist klar zu erkennen, dass viele Leute sich den Urlaub für bessere Zeiten‘ aufheben wollen.

Philipp Brokes, Arbeitsrechtsexperte Arbeiterkammer Wien

Eine andere rechtliche Frage, die viele Arbeitnehmer:innen beschäftigt, betrifft mögliche Erkrankungen: Was passiert, wenn ich mich im Urlaub mit Corona anstecke? Gibt es Konsequenzen, wenn ich nach dem Urlaub in Quarantäne muss? Darf ich nur im Inland Urlaub machen? Der Arbeitsrechtsexperte verweist in diesem Zusammenhang auf das Epidemiegesetz. Durch dieses Gesetz ist bei einer Ansteckung oder Erkrankung, die in Österreich passiert, der Entgeltanspruch des bzw. der Arbeitnehmer:in gesichert. Und das unabhängig vom Impfstatus oder wie sich jemand angesteckt hat, da das Epidemiegesetz nicht nach Verschulden unterscheidet. Beschäftigte, die sich im Inland anstecken, brauchen keine Angst vor einem etwaigen Entgeltverlust während ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit haben, so Brokes. Anders sieht das im Falle eines Urlaubes im Ausland aus, denn dort gilt das Epidemiegesetz nicht. So muss in diesem Fall laut dem Arbeitsrechtsexperten im Einzelfall eine Beurteilung erfolgen, die von mehreren Kriterien abhängen kann: Gab es eine erhöhte Reisewarnstufe bereits vor Antritt des Auslandsaufenthaltes? Hat man sich an die Regeln gehalten und sich unverschuldet angesteckt? Dies und viel mehr muss einzeln rechtlich beurteilt werden.

Gerade in Zeiten von Corona ist Urlaub essenziell, sagt Arbeits- und Organisationspsychologin Johanna Klösch von der Arbeiterkammer Wien. (C) Markus Zahradnik

Kein Urlaub möglich?

Wer in der Debatte rund um den Urlaub häufig vergessen wird, sind Personen, die es sich – aus den unterschiedlichsten Gründen – nicht leisten können, Urlaub zu machen. Denn in Österreich leben laut Norman Wagner, dem politischen Experten für Armut und Armutsbekämpfung der Arbeiterkammer Wien, viele Menschen unter der Armutsgrenze. Konkret von Armutsgefährdung betroffen sind hierzulande 14 Prozent der Bevölkerung, also rund 1,2 Millionen Menschen, oder anders ausgedrückt: eine von acht Personen. Darunter fallen häufig Menschen mit ausländischer Staatsbürgerschaft, Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbsfähig sind, Erwerbsarbeitslose, Ein-Eltern-Haushalte oder Paare mit mindestens drei Kindern. Hier ist die Problematik der fehlenden Erholung besonders hoch, weil oft gerade armutsbetroffene Menschen schlecht bezahlte, atypische oder womöglich sogar irreguläre Jobs haben, in denen sie keinen Anspruch auf Urlaub haben oder Druck auf sie ausgeübt wird, ihn nicht zu verbrauchen. In anderen Fällen fehlt schlicht das Geld oder es wohnen zu viele Leute auf zu wenig Raum und haben somit keine Möglichkeit zur Erholung. Was laut Wagner nicht vergessen werden dürfe: „Freizeit gestalten kostet Geld.“ Und das ist bei vielen in Österreich lebenden Personen schlichtweg nicht vorhanden.

Drei Infos zur Winterurlaubszeit

1/ Ständige Erreichbarkeit ade
Arbeitnehmer:innen haben ein Recht auf störungsfreie Freizeit. Während des Urlaubs ist zu vermeiden, dass Arbeitnehmer:innen erreichbar sein müssen, ihre Mails checken oder sich Gedanken machen müssen, was sie nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub erwartet. Johanna Klösch von der AK rät daher: „Lassen Sie die Arbeit dort, wo sie hingehört – am Arbeitsplatz. Schalten Sie das Handy ab und lesen Sie keine Mails. Nutzen Sie die Urlaubszeit für Dinge, die Ihnen Freude machen und durch die Sie Distanz zur Arbeit gewinnen. Ihre Gesundheit und Ihre Familie danken es Ihnen!“

2/ Wohlverdienten Urlaub beantragen
„Im Urlaubsrecht selbst hat sich mit Corona nichts verändert“, so Philipp Brokes von der AK. Er betont, dass das Beantragen von Urlaub nach wie vor nach dem gleichen Schema wie auch vor der Pandemie abläuft: Arbeitnehmer:innen stellen einen Urlaubsantrag, und Arbeitgeber:innen können diesem zustimmen oder ihn ablehnen. Urlaub ist jedoch weiterhin eine Vereinbarungssache zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in – einseitig kann kein Urlaub angeordnet werden!

3/ Urlaub abbauen wegen Kurzarbeit
Eine immer wieder auftretende Frage ist, ob Arbeitnehmer:innen Urlaub abbauen müssen, wenn oder bevor sie in Kurzarbeit gehen. Philipp Brokes klärt über die Regelungen auf: In der fünften Phase der Kurzarbeit, die seit 1. Juli 2022 gilt, ist es vorgesehen, dass Beschäftigte Urlaub abbauen, wenn der Betrieb Kurzarbeit für seine Beschäftigten in Anspruch nimmt. Konkret bedeutet das: Bei Inanspruchnahme der Kurzarbeit von länger als einem Monat müssen Beschäftigte eine Woche Urlaub abbauen. Dieser Abbau erhöht sich auf zwei Wochen bei Kurzarbeit von drei oder mehr Monaten.

Über den/die Autor:in

Beatrix Mittermann

Beatrix Mittermann hat internationale Betriebswirtschaft an der WU Wien, in Thailand, Montenegro und Frankreich studiert. Sie ist Autorin, Schreibcoach sowie freie Redakteurin für diverse Magazine und Blogs.

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