Krisentagebuch 052: Erste Hilfe bei Kündigung

Krisentagebuch 052: Erste Hilfe bei Kündigung
Was kann der Betriebsrat tun, wenn eine Kündigung ausgesprochen wird? Betriebsrätin Eva Baldrian Wagner leistet erste Hilfe.

Wenn in einem Betrieb ein Betriebsrat vorhanden ist, dann will es das Gesetz so, dass vor jeder geplanten Kündigung, also das heißt: schon bei Kündigungsabsicht, der Betriebsinhaber den Betriebsrat informieren muss. Der Betriebsrat hat dann eine Woche Zeit, Stellung zu nehmen bzw. auch auf Wunsch das Recht, mit dem Betriebsinhaber über diesen Schritt zu beraten. Der nächste Schritt ist, dass der Betriebsrat innerhalb dieser Woche eine Stellungnahme abgeben muss. Das heißt: entweder widersprechen, eine bloße Stellungnahme oder eben die Zustimmung. Es gibt dann verschiedene Möglichkeiten für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer, wenn der Betriebsrat der Kündigung widersprochen hat, die Kündigung anzufechten. Das heißt, schon eine Woche nach der Zustellung kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Kündigung vor dem Arbeits- und Sozialgericht anfechten.

Bitte wendet euch an eure Gewerkschaften, an die Arbeiterkammer, wenn ihr in Not seid, denn auch da gibt es Möglichkeiten, durch Rechtsschutz verschiedene Schritte weiter durchzufechten.

Eva Baldrian-Wagner, Betriebsrätin

Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen sozialen Nachteil hat durch diese Kündigung aufgrund des Alters oder der Wiedereinstellungsmöglichkeit am Arbeitsmarkt oder aufgrund der Familiensituation et cetera oder wenn die Kündigung aus verpönten Motiven ausgesprochen wurde – das heißt beispielsweise, wenn ihr einen Betriebsrat gründen wollt und aus diesem Grund gekündigt werdet -, dann gibt es eine Anfechtungsmöglichkeit vor dem Arbeits- und Sozialgericht. Wenn das Verfahren zuungunsten des Betriebsinhabers ausgeht, dann muss die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer wieder im Betrieb beschäftigt werden. Es gibt dann noch die Kündigung aus betrieblichen Gründen. Da ist es unbedingt erforderlich, auch vonseiten des Gesetzes, alle Maßnahmen und Möglichkeiten auszuschöpfen, die betroffenen ArbeitnehmerInnen einfach vor Ort weiter zu beschäftigen, d. h. durch Umschulungen in andere Arbeitsplätze hineinzubringen bzw. auch durch Versetzungen, und jetzt speziell in der Pandemie natürlich auch andere Möglichkeiten, die das Gesetz bietet, wie etwa Kurzarbeit aufzunehmen.

Was der Betriebsrat nicht allein regeln kann – und hier ist die Politik gefragt – ist, dass wir uns von den Regierungsverantwortlichen erwarten, maßgeblich durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass es eben nicht zu großen Kündigungswellen kommt. Ich vermisse auch nach wie vor einen Solidarbeitrag, der uns ermöglicht, Schutzschirme über unseren Betrieben zu errichten. Das geht eben wie gesagt nur auf der Meta-Ebene. Da müssen alle Verantwortlichen zusammenarbeiten, und ich glaube, es ist mittlerweile schon mehr als fünf vor zwölf, um diese Schritte umzusetzen.

Bitte wendet euch an eure Gewerkschaften, an die Arbeiterkammer, wenn ihr in Not seid, denn auch da gibt es Möglichkeiten, durch Rechtsschutz verschiedene Schritte weiter durchzufechten. Ein Arbeitsgerichtsverfahren ist sehr teuer. Wenn ihr Mitglied seid in einer Gewerkschaft, dann habt ihr auch dort automatisch den Rechtsanspruch, und man hilft euch vor Ort mit JuristInnen und so weiter, dass ihr im Verfahren dann nicht auf eure Kosten eine Kündigung anfechtet. Betriebsrätinnen und Betriebsräte sind dazu da, dass wir schon bei der Absicht der Kündigung einfach einschreiten können. Viele Betriebsinhaber scheuen sich natürlich vor Arbeitsgerichtsprozessen, die ja auch ihnen Kosten verursachen, um es auf den Punkt zu bringen. Das heißt, auch hier ist die erste Hürde dann schon für den Betriebsinhaber, wenn der Betriebsrat rechtzeitig einschreitet und agiert.

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