Fragen rund um Urlaubsanspruch und Urlaubsgeld

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Immer wieder tauchen ähnliche Fragen auf, wenn es um den Urlaubsanspruch und das Urlaubsgeld geht. Wir liefern Antworten.
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ettertechnisch ist der Sommer nun endlich auch bei uns im Lande angekommen. Halleluja! Wenn die Sonne strahlt und das Meer, der See, ein Aktivurlaub, Städtetrip oder Ferienhaus warten, dann kommt langsam auch Urlaubsfeeling auf. Doch wie genau ist das eigentlich mit dem Urlaub? Wie viel steht einem zu? Wann kann er in Anspruch genommen werden? Und was sollte man sonst noch wissen? Wir informieren über die häufigsten Fragen, die in Bezug auf Urlaubsanspruch und Urlaubsgeld immer wieder auftauchen.

Wieviel Urlaub steht mir zu und wo ist das in Österreich geregelt?

Rechtsgrundlage für den Urlaubsanspruch in Österreich: das Urlaubsgesetz (UrlG)
In Österreich bildet das Urlaubsgesetz (UrlG) die rechtliche Grundlage für den Urlaubsanspruch. Darin ist festgelegt, dass die Dauer und der Antrittszeitpunkt zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn zu vereinbaren sind. § 4 UrlG sieht daher einen Interessensausgleich vor, der sowohl die Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes als auch die Erholungsmöglichkeit der ArbeitnehmerInnen unter einen Hut zu bringen versucht. Für Urlaubsvereinbarungen gibt es keine spezielle Formerfordernis – es muss also nicht unbedingt etwas schriftlich festgehalten werden. In mittleren bis größeren Unternehmen haben sich hierfür jedoch gewisse Prozesse etabliert, die genehmigte Urlaube meist über eine technologische Schnittstelle festhalten. Auch die Absprache mit den KollegInnen bezüglich Urlaubsvertretung ist ein wichtiger Punkt, der bei der Urlaubsplanung von beiden Seiten berücksichtigt werden sollte.

Urlaubsanspruch in Österreich: 5 Wochen
In Österreich besteht generell Anspruch auf 5 Wochen bezahlter Urlaub. 5 Wochen bedeutet bei Personen, die eine klassische 5-Tage-Woche haben, 25 Urlaubstage bzw. 30 Tage, wenn auch samstags gearbeitet wird. Je nach Kollektivvertrag können auch Sondervereinbarungen getroffen werden, wonach nach längerer Dienstzeit oder Unternehmenszugehörigkeit der Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage bestehen kann. Beachten sollte man auch, dass Urlaubstage nach drei Jahren verfallen, konsumierte Urlaubstage jedoch immer vom ältesten noch offenen Urlaub abgezogen werden.

Manche Unternehmen haben zudem einen Betriebsurlaub, also einen Zeitraum, in dem die Firma beispielsweise geschlossen ist und alle auf Urlaub gehen. Dies bedarf jedoch einer Vereinbarung mit jedem/jeder einzelnen ArbeitnehmerIn. Meist erfolgt dies bereits im Arbeitsvertrag.

Was mache ich bei Konflikten rund um den Urlaub?

Da der Urlaub zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn zu vereinbaren ist, kann es aufgrund unterschiedlicher Präferenzen zu Konflikten kommen.

Urlaub gestrichen?

Generell besteht kein Anspruch auf Urlaub zum gewünschten Urlaubszeitpunkt. Ist er jedoch einmal genehmigt, darf er nur in wichtigen wirtschaftlichen Notfällen, wie etwa bei Betriebsnotstand, gestrichen werden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber jedoch die bereits getätigten Kosten für den Urlaub übernehmen bzw. die Stornogebühren bezahlen. Ist der Urlaub einmal beidseitig beschlossen, kann er nur aus wichtigen Gründen wieder zurückgezogen werden. Für ArbeitnehmerInnen zählen zu diesen Gründen die notwendige Pflege von nahen Angehörigen oder Krankheit. Auf ArbeitgeberInnenseite wird als Grund zugelassen, wenn dadurch wirtschaftliche Nachteile für das Unternehmen verhindert werden können.

Urlaub ohne Zustimmung?

Das ist jedoch nicht der einzige Konfliktpunkt, der auftreten kann. Wie sieht es zum Beispiel aus, wenn einen der Arbeitgeber ohne seine Zustimmung in den Urlaub schicken möchte? Hier gilt: Niemand darf zum Urlaub gezwungen werden. Der Arbeitgeber darf einseitig also keinen Urlaub „verordnen“. Natürlich erfordert es manchmal eine gewisse Kompromissbereitschaft, aber der Urlaub muss unter gegenseitiger Interessensabwägung dennoch vereinbart werden.

Keine Einigung?

Doch was passiert, wenn es zu keiner Einigung kommt? Wenn Sie in einem Unternehmen tätig sind, in dem es einen Betriebsrat gibt, wäre dieser natürlich die erste Anlaufstelle. Als letzter Ausweg kann der Arbeitgeber zwar zur Duldung des Verbrauches eines bestehenden Urlaubsanspruches geklagt werden, allerdings wird sich das natürlich nicht sehr positiv auf das Betriebsklima auswirken.

Welche Sonderfälle gibt es rund um den Urlaub?

Natürlich wünscht man es sich nicht, aber es kann durchaus passieren, dass man im Urlaub krank wird. Hier gilt: Der Krankenstand unterbricht den Urlaub, sofern dieser mehr als drei Tage beträgt. In diesem Fall mindern die Krankenstandstage das Ausmaß des verbrauchten Urlaubs. Hierfür muss der Krankenstand jedoch dem Arbeitgeber nach drei Kalendertagen gemeldet und nach der Rückkehr eine ärztliche Bestätigung vorgelegt werden.

Ein weiterer Sonderfall ist der unbezahlte Urlaub. Wer zusätzlich zum gesetzlich vorgeschriebenen Urlaub noch weiteren Urlaub beantragen möchte, kann die Möglichkeit des unbezahlten Urlaubs in Anspruch nehmen. Darauf besteht jedoch kein gesetzlicher Anspruch, das heißt, es ist nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Weiters gilt es hier zu bedenken, dass man in diesem Zeitraum nicht krankenversichert ist.

 

Über den/die Autor:in

Beatrix Mittermann

Beatrix Mittermann hat internationale Betriebswirtschaft an der WU Wien, in Thailand, Montenegro und Frankreich studiert. Sie ist Autorin, Schreibcoach sowie freie Redakteurin für diverse Magazine und Blogs.

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