Kündigung in Österreich – die Grundlagen
Wer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis arbeitet, muss dieses bewusst auflösen, damit die Rechte und Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber enden. Dasselbe gilt für die Arbeitgeberseite. Das passiert durch eine Kündigung. Sie ist gültig, sobald eine Seite sie ausspricht oder schriftlich übermittelt. Empfehlenswert ist, die Kündigung schriftlich auszusprechen.
Ab wann habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Wer selbst kündigt, hat nicht sofort Anspruch auf Arbeitslosengeld vom AMS. Der Anspruch beginnt nach vier Wochen. Wer gekündigt wird, hat sofort Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Was aber bestehen bleibt: Man ist in beiden Fällen vorerst weiterhin abgesichert, wenn man krank wird. Sachleistungen der Krankenversicherung – also Krankenbehandlungen – können noch sechs Wochen lang in Anspruch genommen werden, Krankengeld bei neuen Krankheitsfällen drei Wochen lang. Die Form der Auflösung spielt dabei keine Rolle.
Kündigungsfrist bei einer Arbeitgeberkündigung
Eine Kündigung wird erst wirksam, wenn sie der oder dem Arbeitnehmer:in tatsächlich zugeht – also entweder mündlich ausgesprochen wird oder das Kündigungsschreiben nachweislich zugestellt wurde. Eine rückwirkende Kündigung ist nicht möglich. Die Zustimmung der gekündigten Person ist nicht erforderlich. Selbst, wenn die Annahme verweigert wird, ändert sich nichts an der Wirksamkeit. Der Kündigungstermin ist der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses, die Kündigungsfrist die Zeitspanne zwischen Zugang der Kündigung und diesem Termin. Bei Angestellten richtet sich die Frist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und liegt zwischen sechs Wochen und fünf Monaten. Die Kündigung ist grundsätzlich zum Quartalsende möglich (31.3., 30.6., 30.9., 31.12.). Per Vereinbarung kann auch der 15. oder der Monatsletzte als Kündigungstermin festgelegt werden.
Beispiel: Erhält eine Beschäftigte am 15. April eine Kündigung und gilt eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende, endet das Arbeitsverhältnis am 30. Juni.
Kündigungsfrist bei einer Eigenkündigung
Wer das Arbeitsverhältnis selbst beendet, muss ebenfalls Fristen einhalten. Für Angestellte und Arbeiter:innen gilt grundsätzlich dasselbe: Die Kündigungsfrist beträgt in Österreich einen Monat, sie können jeweils zum Monatsletzten kündigen. Per Vereinbarung – im Arbeitsvertrag oder Kollektivvertrag – kann die Frist auf bis zu sechs Monate ausgedehnt, aber auch verkürzt oder um zusätzliche Kündigungstermine ergänzt werden. Achtung: Der Kollektivvertrag kann abweichende Regelungen enthalten. Im Zweifel lohnt sich eine Rückfrage bei der Gewerkschaft oder der Arbeiterkammer.
Beispiel: Kündigt eine Beschäftigte am 15. April und gilt eine Frist von einem Monat, endet das Arbeitsverhältnis am 31. Mai.