Was bei einer einvernehmlichen Kündigung zu beachten ist

Ein Gespräch zwischen einer Chefin und ihrem Mitarbeiter.
Gemeinsam Schluss machen: Was bei einer einvernehmlichen Auflösung zu beachten ist. | © Adobe Stock/H_KO
Mit einer einvernehmlichen Auflösung können Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in das Arbeitsverhältnis gemeinsam beenden. Was dabei zu beachten ist.

Nicht jede Zusammenarbeit ist für die Ewigkeit. Wenn Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in übereinstimmen, dass es Zeit für einen Neuanfang ist, kann das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet werden. Welche Regeln dabei gelten, lesen Sie hier.

Die einvernehmliche Auflösung („einvernehmliche Kündigung“)

Sind sich beide Seiten einig, können Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen das Arbeitsverhältnis auch einvernehmlich beenden – unabhängig davon, von wem der Wunsch zur Trennung ursprünglich ausging. Der große Vorteil: Kündigungsfristen und -termine müssen nicht eingehalten werden, der Zeitpunkt der Beendigung kann frei gewählt werden. Die Vereinbarung kann mündlich oder schriftlich getroffen werden.

Für bestimmte Gruppen ist die Schriftform verpflichtend:

  • werdende Mütter,
  • Eltern in Karenz, Präsenz- und Zivildiener sowie
  • Lehrlinge.

Zusätzlich braucht es eine Rechtsbelehrung durch das Arbeits- und Sozialgericht oder die Arbeiterkammer.

Was gilt in einem Betrieb mit Betriebsrat?

Wer in einem Betrieb mit Betriebsrat arbeitet, kann vor der Unterzeichnung eine Beratung verlangen. In diesem Fall können beide Seiten die einvernehmliche Auflösung frühestens nach zwei Arbeitstagen wirksam vereinbaren. Auch im Falle einer einvernehmlichen Kündigung haben Mitarbeiter:innen ab dem ersten Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Was passiert nach einer Kündigung?

Nach einer Kündigung läuft das Arbeitsverhältnis nicht sofort ab. In der Regel arbeitet man während der Kündigungsfrist weiter. Manche Arbeitgeber:innen stellen Arbeitnehmer:innen jedoch frei: Das bedeutet, sie müssen nicht mehr zur Arbeit erscheinen, haben aber weiterhin Anspruch auf das volle Entgelt.

  • Postensuchtage: Wer gekündigt wird, hat gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit zur Jobsuche – sogenannte Postensuchtage. Diese sind meistens ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit. Allerdings können manche Arbeitsverträge oder Kollektivverträge auch im Falle einer Arbeitnehmer:innenkündigung einen solchen Anspruch vorsehen. Ein Blick in den Arbeitsvertrag und Kollektivvertrag lohnt sich.
  • Abfertigung und Dienstzeugnis: Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisse sollte man zwei Dinge nicht vergessen: den Abfertigungsanspruch prüfen und das Dienstzeugnis einfordern. Auf beides besteht ein gesetzlicher Anspruch.

Über den/die Autor:in

Sandra Gloning

Sandra Gloning ist freie Online- und Print-Journalistin in Wien mit einem breiten Themenfeld rund um Frauen, Lifestyle und Minderheiten und dem Ziel, Geschichten aus dem echten Leben zu erzählen.

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