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Symbolfoto: Kontrolle Die Achillesferse des Gesetzes gegen Lohn- und Sozialdumping ist der Vollzug. Strafen werden verhängt, aber Verfahren können nicht durchgeführt oder Strafen nicht eingebracht werden.

Kontrolle ist besser

Schwerpunkt Mindestlohn

Der beste Mindestlohn nutzt wenig, wenn er nicht bezahlt oder ein Dienstverhältnis via Scheinselbstständigkeit umgangen wird.

Vor der Öffnung der Arbeitsmärkte der jüngst beigetretenen EU-Länder waren die Ängste groß: Wie sollte sich Österreich vor Lohndumping und unfairer Konkurrenz schützen, umgeben von Nachbarstaaten mit drastischem Lohngefälle? Unter dem Kollektivvertrag zu bezahlen war immer schon verboten.

Massiver Paradigmenwechsel

Doch das im Mai 2011 in Kraft getretene Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) dreht die Beweislast um – „ein massiver Paradigmenwechsel“, stellt Martin Risak, Professor für Arbeits- und Sozialrecht der Universität Wien, klar. Das Gesetz bekämpft kriminelle Wirtschaftspraktiken mit sprechenden Namen: Schand- bzw. Dumpinglohn, Abgabenbetrug, unfairer Wettbewerb.
Was auf den ersten Blick als Gesetz für ArbeitnehmerInnen-Rechte erscheint, dient wesentlich Unternehmensinteressen. Ja, es ist Voraussetzung für einen freien Wettbewerb. Die Protokolle der Finanzpolizei liefern ein drastisches Sittenbild der Missstände.
Wer einem Bau- oder Erntehelfer oder einer Kellnerin drei Euro pro Stunde bezahlt, bietet Preise an, mit denen keine österreichische Firma mithalten kann.

Schäden in Millionenhöhe

Es schadet der Konkurrenzfähigkeit der Betriebe und der Volkswirtschaft, jährlich belaufen sich die negativen Effekte allein im Hochbau auf 220 Millionen Euro, wie die WKO bekannt gab.

Was heißt Unterbezahlung?

Bereits ein Jahr nach der Gesetzeseinführung deckte die Praxis Gesetzeslücken auf. Zunächst wurde allein der Mindestlohn geprüft, was in Folge auf alle SV-pflichtigen Entgelt-Bestandteile ausgedehnt wurde, also Überstunden, Sonderzahlungen, Zuschläge. Heute wird die fachlich korrekte Einstufung ebenso kontrolliert wie die Anrechnung von Vordienstzeiten.
Die Novellierung verschärfte die Meldepflicht für ausländische Entsendungen, die nun bereits vor Arbeitsbeginn bei der „Zentralen Koordinationsstelle“ gemeldet werden müssen. Alle Lohnverrechnungsunterlagen ausländischer Firmen müssen am Arbeitsort auf Deutsch verfügbar sein. Die Verschärfung der Bestimmungen verstanden manche als Affront. „Jeder Stolperer im Arbeitsrecht ist nun potenziell strafbar“, klagte etwa ein Unternehmensberater von Deloitte im „Kurier“ im Sommer 2016: Die österreichischen Firmen fühlten sich als die Hauptbetroffenen, dabei sollte das Gesetz gerade die Wettbewerbsverzerrung durch ausländische Firmen verhindern.

Entsendungen kosten

Die Zahl der Entsendungen stieg von 2011 bis heute von knapp 2.500 auf jährlich 150.000 an, Tendenz steigend. ArbeitnehmerInnen, die nach Österreich entsandt werden, haben denselben Anspruch auf Kollektivvertragsentgelt. Theoretisch. Denn bei fast zwei Dritteln der ausländischen Firmen mit Entsendungen gibt es Beanstandungen.
Ganz vorne im Lohn- und Abgaben-Sündenregister liegt die Baubranche, regional am stärksten betroffen ist Wien. Die regelmäßigen Kontrollen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) zeigen ein klares Bild: Gut jede vierte ausländische Firma zahlt ihren Mitarbeitern zu wenig Lohn. Im Inland betrifft das eines von hundert Unternehmen.
Seit Jahren will Josef Muchitsch, Bundesvorsitzender der Gewerkschaft Bau-Holz, das „Übel an der Wurzel fassen“. Mit Erfolg. Seit 2016 gibt es das Bestbieterprinzip für öffentliche Aufträge über eine Million Euro.
Sozial- (ArbeitnehmerInnenschutz) und Umweltkriterien erlauben ein höheres Angebot um bis zu 20 Prozent. „Im Ansatz bekämpft man Lohn- und Sozialdumping durch klare Ausschreibungsrichtlinien, die Subvergaben ausschließen. Das aktuelle Gesetz ist gut, wir befürchten allerdings Rückschritte durch die anstehende Novellierung. Viele Gemeinden schreckt die Komplexität der Vergaberichtlinien ab.“
Auch Private werden stärker zur Verantwortung gezogen, und zwar durch die Bauherrenhaftung. Wer nachweislich weiß, dass auf seiner Baustelle unterbezahlt wird, kann dafür haftbar gemacht werden. Weder Lohndumping noch Pfusch sind „Kavaliersdelikte“, zeigen folgende Zahlen: Die KMU Forschung Austria berechnete, dass die österreichischen Betriebe um 4,4 Millionen Euro weniger Umsatz machen, der Staat 980 Millionen Euro an Steuern verliert und Folgekosten (etwa für Arbeitslosengeld und Mindestsicherung) in der Höhe von 530 Millionen Euro entstehen.
„Die Kontrolle von Firmen mit Entsendungen ist ein Schwerpunkt der Finanzpolizei“, so der Sprecher des Finanzministeriums Johannes Pasquali. 2016 waren es knapp 2.800 Betriebe, die nach entsprechenden Risikoanalysen kontrolliert wurden. Die Verstöße reichen von völlig falschen Angaben der Arbeitszeiten über zu niedrige Entlohnung bis hin zu jenen, die einen Teil ihres Gehalts dem Chef in bar zurückzahlen. Gefälscht wird von der Meldung der Sozialversicherung bis zum Pass.
Hinter mancher Subfirma stecken organisierte Banden, also Kriminelle im Mantel des Unternehmertums. Dabei ist das Strafausmaß hoch und die Geschäftsführer und Vorstände haften persönlich. Die Strafhöhe beträgt je ArbeitnehmerIn von 1.000 bis 10.000 Euro und verdoppelt sich im Wiederholungsfall, bei Meldeverstößen kann sie sogar bis zu 20.000 Euro je Person betragen.
Die Achillesferse des Gesetzes ist der Vollzug. Strafen werden verhängt, aber Verfahren können nicht durchgeführt oder Strafen nicht eingebracht werden. Allein in der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See wurden Strafgelder in Höhe von 1,1 Millionen Euro verhängt, vollstreckt hingegen nur 2.000 Euro. Für den zuständigen Sozialminister Alois Stöger sind grenzüberschreitende Verwaltungsstrafverfahren daher das Gebot der Stunde.

Flucht aus dem Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht charakterisiert eine/n ArbeitnehmerIn durch seine/ihre persönliche Abhängigkeit – organisatorisch, finanziell, räumlich. Für kaum eine andere Personengruppe trifft diese Beschreibung so zu wie für die 24-Stunden-Pflege. Dabei arbeiten diese Frauen fast ausschließlich auf selbstständiger Basis mit Gewerbeschein. Das macht die soziale Dienstleistung wesentlich günstiger und legal, denn nur Selbstständige dürfen ihre Arbeitszeit derart ausdehnen. Dies ist eine Form der Scheinselbstständigkeit, der freie Dienstvertrag eine weitere.
Die Vielfalt der Tätigkeiten und Hintergründe der Betroffenen zeigt die Plattform „Watchlist prekär“. Seit über zehn Jahren vertritt die GPA mit der Sektion work@flex atypisch Beschäftigte. „Der Zulauf ist nach wie vor ungebrochen, alleine im letzten Jahr stieg die Mitgliederzahl um rund 100“, sagt Manfred Wolf, stellvertretender Geschäftsbereichsleiter.

Noch ein Schlupfloch

Um kollektivvertragliche Forderungen zu umgehen, bietet der freie Dienstvertrag ein weiteres Schlupfloch. Das betrifft etwa die Branchen Journalismus, Medien, Werbung und Marktkommunikation.
Überprüfungen der Gebietskrankenkassen zeigen, dass auch in Markt- und Meinungsforschungsinstituten die Praxis „falscher Freier“ gängig ist. Judith Reitstätter von der GPA-djp: „In den letzten Jahren gelang es uns, mehrere Hunderte sogenannte freie DienstnehmerInnen auf reguläre Angestelltenverträge umzustellen. Weiters ist es uns gelungen, in der Erwachsenenbildung für freie DienstnehmerInnen Mindesthonorarsätze kollektivvertraglich zu verankern.“
Der Einsatz für einen Mindestlohn ist eine Sache. Die Rahmenbedingungen, damit er in der Praxis auch zur Anwendung kommt, sind mindestens genauso wichtig.

Linktipp
Initiative work@flex der GPA:
www.gpa-djp.at/cms/A03/A03_1.10.2

Schreiben Sie Ihre Meinung an die Autorin beatrix@beneder.info
oder die Redaktion aw@oegb.at

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