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ArbeitnehmerInnen müssen einen erheblichen Teil der Kosten für den Arbeitsweg selbst tragen. ArbeitnehmerInnen müssen einen erheblichen Teil der Kosten für den Arbeitsweg selbst tragen.

Das ungerechte Pauschale

Schwerpunkt

Kosten für den Arbeitsweg kann man nicht voll von der Steuer abziehen. Das widerspricht einem grundlegenden Prinzip des Steuerrechts.

Österreich ist eine PendlerInnen-Nation: An die 2,2 Millionen ÖsterreicherInnen pendeln täglich von der Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück. Knapp ein Drittel der ArbeitnehmerInnen ist täglich länger als eine halbe Stunde pro Strecke unterwegs. Grundsätzlich sind die Kosten für den Arbeitsweg Werbungskosten und können von der Steuer abgesetzt werden. Die PendlerInnenregelung führt allerdings dazu, dass Arbeitswegekosten im Gegensatz zu anderen Werbungskosten nur pauschaliert geltend gemacht werden können. Dadurch ist ein/e ArbeitnehmerIn gezwungen, einen erheblichen Teil jener Kosten, die im Zusammenhang mit seiner/ihrer beruflichen Tätigkeit anfallen, selbst zu tragen.

Leistungsfähigkeitsprinzip

Das Leistungsfähigkeitsprinzip stellt eines der Wesensprinzipien im Einkommensteuerrecht dar. Dahinter verbirgt sich der Gedanke, dass zum Aufbringen des Steueraufkommens jede/r entsprechend seiner/ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit betragen soll. „Bei der Einkommensteuer im Allgemeinen […] geht es um die Besteuerung der im Einkommen zutage tretenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“, so der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2003.
Allerdings wird das Leistungsfähigkeitsprinzip beim Pendlerpauschale anders ausgelegt als bei anderen Werbungskosten. Letztere nämlich kann man in voller Höhe von der Steuer absetzen und nicht nur als Pauschale.
Die Folge der Zwangspauschalierung der Arbeitswegekosten: Es wird ein Einkommen besteuert, das den ArbeitnehmerInnen in dieser Form nicht zur Verfügung steht, weil ein Teil dafür bereits für Arbeitswegekosten aufgewendet werden musste. Betroffene zahlen somit Steuern für eine finanzielle Leistungsfähigkeit, die nicht gegeben ist. Der Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip führt in diesem Fall dazu, dass es zu keiner gleichmäßigen Verteilung der Steuerlast kommt.

Objektives Nettoprinzip

Aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip können verschiedene Unterprinzipien abgeleitet werden, so etwa das objektive Nettoprinzip. Dieses besagt, dass Aufwendungen zur Erzielung des Einkommens aus der Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden sind. Nur jener Betrag, der nach Abzug aller Kosten, die im Zuge der beruflichen Tätigkeit entstanden sind, übrig bleibt, kann folglich eine geeignete Grundlage zur Bemessung der Einkommensteuer sein.
Auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sind Ausgaben eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beruflich veranlasst und zählen zu den Werbungskosten. Die Tatsache, dass tatsächlich entstandene Aufwendungen als Folge der Pauschalierung nicht abziehbar sind, ändert nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nichts daran, „dass die Fahrt zur Arbeitsstätte nicht zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehört“.
Das Leistungsfähigkeitsprinzip lässt sich ebenfalls aus dem in der Bundesverfassung verankerten Gleichheitssatz (Art. 7 B-VG) ableiten. Der Verfassungsgerichtshof hat das Leistungsfähigkeitsprinzip sogar als grundlegendes Ordnungsprinzip der Einkommensteuer anerkannt. Nach dessen ständiger Rechtsprechung darf der Gesetzgeber von einem von ihm selbst geschaffenen Ordnungssystem nur dann abweichen, wenn es dafür eine sachliche Rechtfertigung gibt.

Keine objektiven Gründe

Eine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung der Arbeitswegekosten im Gegensatz zu den übrigen Werbungskosten, die auf objektiven Gründen beruht, ist jedoch nicht ersichtlich. Im Ergebnis liegt daher eine im Lichte des Gleichheitssatzes sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung vor.
Um es anhand eines Beispiels zu illustrieren: Ein/e ArbeitnehmerIn hat jährliche Einkünfte von 25.000 Euro. Die einfache Wegstrecke zum Arbeitsplatz beträgt 58 Kilometer, wofür bei Verwendung eines durchschnittlichen Kleinwagens unter der Prämisse einer 5-Tage-Woche und bei 45 Arbeitswochen pro Jahr ca 5.980 Euro an Kosten anfallen (Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen, etc. werden für die Berechnungen ausgeklammert). Die Einkommensteuerbelastung dieser Person beträgt somit 5.110 Euro.

Gerechte Alternativen

Hat ein/e ArbeitnehmerIn Anspruch auf das kleine Pendlerpauschale, sprich ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar, würde dies eine Steuerersparnis von ca. 495 Euro (bei Geltendmachung des kleinen Pendlerpauschales von 40 bis 60 Kilometer) bzw. 736 Euro (bei Geltendmachung des kleinen Pendlerpauschales ab 60 Kilometer) bedeuten.
Wäre es dem/der ArbeitnehmerIn nicht möglich bzw. unzumutbar, ein öffentliches Verkehrsmittel zu verwenden, hätte er/sie Anspruch auf das große Pendlerpauschale für 40 bis 60 Kilometer und könnte mit einer Steuerersparnis von 937 Euro rechnen. Wird der Arbeitsweg mit dem eigenen Pkw zurückgelegt, muss der/die ArbeitnehmerIn trotz des Pendlerpauschales noch immer Kosten von über 5.000 Euro selbst tragen. Gerechtere Alternativen zum derzeitigen System gäbe es viele. So könnte man das System nach dem Vorbild des deutschen Entfernungspauschales umgestalten, wonach die ArbeitnehmerInnen 36 Cent pro Kilometer absetzen können. Dies hätte eine Steuerersparnis von 1.380 Euro zur Folge.
Eine andere Variante wäre, die tatsächlichen Arbeitswegkosten von 5.980 Euro geltend zu machen. In diesem Falle würde die Steuerersparnis 2.180 Euro betragen, wobei auch hier Kosten von fast 3.800 Euro von den ArbeitnehmerInnen selbst zu tragen wären. Obwohl ArbeitnehmerInnen hohe Arbeitswegekosten haben, die auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs in ursächlichem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen, können sie diese nicht zur Gänze steuermindernd geltend machen.
Folglich zahlen sie Steuern von einem Einkommen, welches ihnen tatsächlich nicht zur Verfügung steht, da sie einen erheblichen Teil ihres Einkommens bereits für die Bewältigung der Fahrtstrecke von der Wohnung zum Arbeitsplatz ausgegeben haben.

Keine nennenswerte Erleichterung

Auch wenn man den Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro in Ansatz bringt, der allen ArbeitnehmerInnen zur Deckung der Arbeitswegekosten zusteht, führt dies zu keiner nennenswerten Steuererleichterung für PendlerInnen.
Die Zahl der PendlerInnen ist in den vergangenen 20 Jahren um mehr als 40 Prozent gestiegen und wird auch in Zukunft weiter steigen. Von ArbeitnehmerInnen wird immer mehr Flexibilität gefordert. Doch dies führt dazu, dass nicht nur die Arbeitswege länger werden, sondern auch die damit einhergehenden Arbeitswegekosten immer weiter steigen. Dies erfordert aber auch eine Änderung des Systems.

Entlastung nötig

Die von den ArbeitnehmerInnen abzuführende Steuer ist überhöht und entspricht einer finanziellen Leistungsfähigkeit, die faktisch nicht gegeben ist. Ein/e davon betroffene/r ArbeitnehmerIn zahlt folglich mehr Steuern als ein/e ArbeitnehmerIn, bei dem/der nur die tatsächliche Leistungsfähigkeit besteuert wird.
Von einer gleichmäßigen Verteilung der Steuerlast im Sinne des Leistungsfähigkeitsprinzips kann also nicht mehr gesprochen werden. Es liegt am Gesetzgeber, für eine steuergerechte und vor allem sozial gerechtfertigte Entlastung der ArbeitnehmerInnen zu sorgen.

Internet:
AK Salzburg – Arbeitswegekosten müssen voll absetzbar gemacht werden:
tinyurl.com/lzpcg2g


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