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ÖGB: Dienstverhinderung bei Hochwasser

Aus AK und Gewerkschaften

Naturkatastrophe kann Fernbleiben vom Arbeitsplatz rechtfertigen.

Wer aufgrund einer Naturkatastrophe wie Hochwasser nicht oder nur zu spät zur Arbeit kommen kann, braucht keine dienstrechtlichen Konsequenzen zu fürchten. Dieser Verhinderungsgrund rechtfertigt das Fernbleiben. Man muss jedoch alles Zumutbare unternehmen, um zur Arbeit zu kommen, und man muss den Arbeitgeber informieren. Ob man aber auch weiter bezahlt wird, hängt davon ab, ob man Angestellte/r oder ArbeiterIn ist bzw. unter welchem KV. Für Angestellte regelt § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz, wann das Entgelt weiterbezahlt werden muss. Dieser Gesetzesstelle zufolge behalten Angestellte den Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert sind. ArbeiterInnen haben nur dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn das im anzuwendenden KV nicht ausgeschlossen ist.
Der ÖGB fordert eine Gesetzesänderung, die auch den Arbeiterinnen und Arbeitern Lohnfortzahlung zusichert, wenn sie z. B. hochwasserbedingt nicht zur Arbeit kommen können. „In vielen KV haben das die Gewerkschaften schon durchgesetzt. Für alle anderen ist jetzt eine gesetzliche Regelung notwendig, die ihnen gleiche Rechte gibt“, sagt Bernhard Achitz, Leitender Sekretär des ÖGB.
Kann man seiner Arbeit nicht nachkommen, weil der Betrieb von der Naturkatastrophe betroffen ist, stellt sich auch die Frage der Entgeltfortzahlung: Der Arbeitgeber ist laut AK von dieser entbunden, wenn das Ereignis nicht in seine Sphäre fällt – etwa weil die Region betroffen ist. Wie es aussieht, wenn jemand nicht zur Arbeit kommt, weil er sein Haus vor dem Hochwasser schützen will oder freiwillig bei Aufräumarbeiten hilft, hat die AK hier zusammengefasst: tinyurl.com/kbyjtsk

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