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Arbeiterkammer | Zweite Chance fürs Christkind

Aus AK und Gewerkschaften

AK-Tipps damit unliebsame Überraschungen beim Umtauschen oder Einlösen von Gutscheinen ausbleiben.

Bücher, DVDs oder eine Winterjacke - das Christkind hat sich geirrt? Beim Umtausch gilt: Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht. Der Umtausch ist freiwillig und muss ausdrücklich vereinbart werden, lassen Sie ihn auf der Rechnung vermerken. HändlerInnen können einen Umtausch von sich aus einräumen. Solche Zusagen sind dann schon vorgedruckt auf der Rechnung. Wer etwas umtauscht, kann sich zumeist etwas anderes aussuchen. Geld gibt es aber nicht zurück. Falls Sie nichts finden, erhalten Sie einen Gutschein.
Apropos Gutscheine: Gutscheine können nicht gegen Bargeld eingelöst werden und sind zumeist befristet. Sie sind in dieser Frist einzulösen. Fehlt eine Befristung, sind sie 30 Jahre lang gültig.
Ist der DVD-Recorder defekt? Bei kaputten Produkten gibt es einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch. Bewegliche Waren (etwa Möbel oder TV) muss der Händler bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder umtauschen, den Preis dafür mindern oder das Geld zurückgeben. Daher: Immer die Rechnung aufheben. Damit kann leicht bewiesen werden, wann und wo die Ware gekauft wurde. Geschenke per Mausklick werden immer beliebter. Bestellen Sie das erste Mal bei einem Ihnen unbekannten Händler, schauen Sie genau auf die Geschäftsbedingungen und Firmenangaben wie Name, Adresse, Mail, Telefonnummer. Lassen Sie mögliche Zusatzkosten nicht außer Acht, etwa Versandspesen. Bei Online-Käufen gibt es ein Rücktrittsrecht bis zu sieben Werktage (Samstag nicht mitgezählt) ab Vertragsabschluss.
Mehr Infos:
tinyurl.com/24d8cg4

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