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Sicherheitsvertrauenspersonen SVP sollen Vorbild sein - eine wichtige Aufgabe ist, KollegInnen zur Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften und zur Mitarbeit im ArbeitnehmerInnenschutz anzuregen.

Sicherheitsvertrauenspersonen

Schwerpunkt

Fachkräfte informieren, beraten und unterstützen ArbeitnehmerInnen und Belegschaftsorgane zu Sicherheit und Gesundheitsschutz.

ArbeitnehmerInnenschutz umfasst technische, medizinische, ergonomische, psychologische und pädagogische Maßnahmen, die die Gesundheit arbeitender Menschen schützen und die Arbeit menschengerecht gestalten sollen. In diesem Artikel geht es darum, welche Rechte Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) dabei haben.

Beteiligung der ArbeitnehmerInnen

Auf Basis von EU-Richtlinien sieht das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (§§ 12, 13) vor, dass Sicherheits- und Gesundheitsschutz alle Führungsebenen umfasst und ArbeitnehmerInnen bzw. ihre VertreterInnen über Angelegenheiten des ArbeitnehmerInnenschutzes informiert, angehört und beteiligt werden.
Dies ist vor allem in Betrieben wichtig, in denen es keinen Betriebsrat (BR) gibt. Hier kann der/die ArbeitgeberIn die ArbeitnehmerInnen bei Maßnahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes einbeziehen oder mit Zustimmung der ArbeitnehmerInnen SVP bestellen.
Der BR muss Durchführung und Einhaltung der Vorschriften u. a. des ArbeitnehmerInnenschutzes überwachen (§ 89 Z. 3 Arbeitsverfassungsgesetz). Um sich vom aktuellen Stand zu überzeugen, kann er betriebliche Räumlichkeiten, Anlagen und Arbeitsplätze besichtigen.
Dabei muss er den/die ArbeitgeberIn auf Missstände hinweisen und über deren Abstellung beraten. Er kann vom Arbeitsinspektorat eine Kontrolle des Betriebes verlangen. Bei Betriebsbesichtigungen im Zuge behördlicher Verfahren (Bauverfahren, Genehmigung von Betriebsanlagen, Kontrollen durch die Arbeitsinspektion) ist er beizuziehen. Der Betriebsinhaber muss den BR bzw. die SVP über Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und behördliche Informationen im ArbeitnehmerInnenschutz informieren.
Der BR achtet, dass ArbeitnehmerInnen zu Gefahren und Schutzmaßnahmen unterwiesen werden:

  • vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderung des Aufgabenbereiches,
  • bei neuen Arbeitsmitteln, -verfahren oder -stoffen,
  • nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt ­hätten.

Der/die BetriebsinhaberIn ist verpflichtet, den BR von jedem Arbeitsunfall unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Über gesetzliche Bestimmungen hinaus können Betriebsvereinbarungen zwischen ArbeitgeberIn und BR abgeschlossen werden, wie Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, zum Schutz der Gesundheit und zur menschengerechten Arbeitsgestaltung (Arbeitsverfassungsgesetz § 97).
Bei Betriebsänderungen kann der BR durch Mitwirkung an der Gestaltung und Ausführung der geplanten Maßnahmen nachteilige Folgen auf den betrieblichen ArbeitnehmerInnenschutzstandard verhindern oder mildern. Der BR muß angehört werden zu Informationen, die sich aus Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, zur Information der ArbeitgeberInnen betriebsfremder ArbeitnehmerInnen über Gefahren, Schutzmaßnahmen und Maßnahmen der Gefahrenverhütung sowie über Erste Hilfe, Brandbekämpfungs- und Evakuierungsmaßnahmen.
Weiters muss mit dem BR über die Bestellung oder Abberufung von Sicherheitsfachkräften, ArbeitsmedizinerInnen sowie von Personen für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung beraten werden, außer wenn die beabsichtigte Maßnahme im Arbeitsschutzausschuss behandelt wird. Der BR hat das Recht, das Arbeitsinspektorat zu den Beratungen beizuziehen. Werden solche Beratungen nicht vorgenommen, ist die Bestellung von Sicherheitsfachkräften und ArbeitsmedizinerInnen rechtsunwirksam.
Der/ die BetriebsinhaberIn muss dem BR Unterlagen über Aufzeichnungen und Ergebnisse von Messungen und Untersuchungen (Arbeitsstoffe, Lärm, …), die mit dem ArbeitnehmerInnenschutz in Zusammenhang stehen, zur Verfügung stellen, ihn über Grenzwertüberschreitungen sowie Ursachen und Maßnahmen informieren und Einsicht in Aufzeichnungen und Berichte über ­Arbeitsunfälle gewähren.
BR und SVP müssen Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente erhalten.
Der BR kann folgende Befugnisse im ArbeitnehmerInnenschutz an SVP delegieren:
Anhörung bei der Planung und Einführung neuer Technologien zu Auswirkungen der Wahl der Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, der Gestaltung der Arbeitsbedingungen und zu den Einwirkungen der Umwelt sowie Beteiligung bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüs­tung, der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, der Festlegung der Maßnahmen sowie der Planung und Organisation der Unterweisung. Dieser Beschluss ist den SVP mitzuteilen und wird mit deren Verständigung rechtswirksam.
Zur Verbesserung und Kontrolle der Umsetzung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes ist die Bestellung von SVP in Betrieben ab elf ArbeitnehmerInnen vorgeschrieben.
SVP informieren, beraten und unterstützen ArbeitnehmerInnen und Belegschaftsorgane zu Sicherheit und Gesundheitsschutz. Sie müssen mit Belegschaftsorganen, Sicherheitsfachkräften und ArbeitsmedizinerInnen zusammenarbeiten und sollen auf die Verwendung von Schutzeinrichtungen bzw. die Anwendung von Schutzmaßnahmen achten. Über Mängel sind ArbeitgeberInnen bzw. Sicherheitsfachkraft und BR zu informieren. SVP sollen Vorbild sein - eine wichtige Aufgabe ist, KollegInnen zur Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften und zur Mitarbeit im ArbeitnehmerInnenschutz anzuregen.

Bestellung

Für die Bestellung ist die Zustimmung des BR erforderlich. Wenn es keinen BR gibt, müssen alle ArbeitnehmerInnen über die Bestellung informiert werden. Wenn mindestens ein Drittel innerhalb von vier Wochen Einwände erhebt, muss ein/e anderer/andere ArbeitnehmerIn vorgeschlagen werden. SVP können über Verlangen des BR abberufen werden, wenn es keinen gibt, über Verlangen von mindestens einem Drittel der ArbeitnehmerInnen. Der Arbeitgeber muss die bestellten SVP dem Arbeitsinspektorat melden. Die Meldung leitet das Arbeitsinspektorat an die gesetzliche Interessenvertretung der ArbeitnehmerInnen (Arbeiterkammern) weiter.

Wer kann SVP werden?

Entscheidend für die Tätigkeit ist das Fachwissen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz. Der Arbeitgeber muss der SVP Erwerb und Erweiterung der Kenntnisse bei Entgeltfortzahlung ermöglichen. Neu bestellte SVP müssen eine Ausbildung im Ausmaß von 24 Unterrichts­einheiten auf dem Gebiet des ArbeitnehmerInnenschutzes besuchen. Diese bieten z. B. Arbeiterkammern und Gewerkschaften an.
SVP sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsfrei. Durch eine Novellierung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes werden sie vor Benachteiligung ebenso geschützt wie vor Kündigung und Entlassung.
SVP sind berechtigt, im Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei Arbeitgebern sowie zuständigen Stellen Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu machen, und Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln zu verlangen.
ArbeitgeberInnen sind verpflichtet, SVP im Voraus über Ergebnisse von Messungen (z. B. Lärm), Grenzwertüberschreitungen, Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle, die beabsichtigte Bestellung und Abberufung von ArbeitsmedizinerInnen sowie von für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen zu informieren.
SVP sind im Voraus zu Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu informieren und anzuhören.
Die Mitwirkungsrechte der SVP sind also umfangreich. Wenn es überdies einen BR gibt, sind die Chancen für eine gute Interessenvertretung im ArbeitnehmerInnenschutz sehr gut.
Die Arbeiterkammer bietet unter www.svp.at für Sicherheitsvertrauenspersonen und BetriebsrätInnen wichtige Informationen zum ArbeitnehmerInnenschutz.
Hier finden sie Kurzinfos zu häufig auftretenden Problemen, Broschüren mit ausführlicheren Informationen (z. B. zu Bildschirmarbeit, Arbeitsstättengestaltung oder Stress am Arbeitsplatz) sowie alle Seminartermine.

Weblink
Alle Infos unter:
www.svp.at

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julia.nedjelik@akwien.at
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