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Foto | Paul Sturm Generell soll angemerkt werden, dass es ratsam ist, sich bei der Berechnung von Pensionsansprüchen auf das Fachwissen von ExpertInnen der Pensionsversicherungen, Arbeiterkammern oder Gewerkschaft zu verlassen.

Ab in die Pension

Schwerpunkt

Wir versuchen, etwas Licht in den Dschungel der Regelungen von Pensionskonten Parallelrechnungen und Hacklerregelungen zu bringen.

Mit 1.1.2005 ist die Pensionsharmonisierung in Kraft getreten. Für alle zu diesem Zeitpunkt unter 50-Jährigen (Geburt ab 1.1.1955) gilt damit das Pensionskonto. Alle, die am 1.1.2005 schon 50 Jahre alt waren, sind davon nicht betroffen. Für die »älteren« ArbeitnehmerInnen gelten die Pensionsregelungen nach dem sogenannten »Altrecht«. Männer können mit 65 und Frauen mit 60 in Pension gehen. Dieser Unterschied wird schrittweise aufgehoben. Bis 2033 wird somit die Altersgrenze des Pensionsanspruches für Frauen und Männer gleich sein.

Auslaufen der vorzeitigen Alterspension

Das Pensionsalter für die vorzeitige Alterspension wurde mit 1.10.2000 auf 56?½ Jahre für Frauen und auf 61?½ Jahre für Männer erhöht. Durch die Pensionsreform 2004 wird die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit 1.10.2017 abgeschafft, anstelle dessen ist die Korridorpension eingeführt worden.

Pensionskonto

Mit den Bestimmungen der Pensionsregelungen 2004 sind eine Reihe von Änderungen der künftigen Pensionsberechnungen wirksam geworden. Bis dahin gibt es eine Reihe von Übergangsregelungen und Zwischenlösungen, festgeschrieben im Allgemeinen Pensionsgesetz (APG). Wesentliche Neuerung ist das sogenannte Pensionskonto für alle die am 1.1.2005 noch keine 50 Jahre alt waren.
Das Pensionskonto ist leistungsorientiert, es gilt die Formel »80/65/45«; d. h.: wer mit 65 Jahren und 45 Versicherungsjahren in Pension geht, soll 80 Prozent seines durchschnittlichen Erwerbseinkommens als Pension erhalten. Für jeden angerechneten Monat werden 1,78 Prozent der Beitragsgrundlage (Bruttoeinkommen) als Pensionsbeiträge auf einem Pensionskonto gutgeschrieben. Grundsätzlich ist das Pensionskonto für die meisten ArbeitnehmerInnen von Vorteil, insbesondere für Einkommen, die im Laufe der Beschäftigung kontinuierlich gestiegen sind. Nachteile können sich für stark schwankende Einkommen ergeben. Insgesamt sehen Experten im Pensionskonto aber mehr Gerechtigkeit, weil vergangene Einkommen besser aufgewertet werden. Dennoch sollten, etwa bei »steilen« Karrieren, Arbeitplatzwechsel oder anderen beruflichen Veränderungen, ExpertInnen zu Rate gezogen werden, um Klarheit über die künftigen Pensionsansprüche zu bekommen.

Übergangszeit

Bis die neuen Pensionsregelungen für alle gelten, gibt es Übergangsregelungen. Für Versicherte, die unter die Harmonisierung (Pensionskonto) fallen und schon vor Inkrafttreten der Neuregelungen Zeiten in der Pensionsversicherung erworben haben, gibt es einen doppelten Berechnungsmodus. Fällt beispielsweise der Pensionsantritt auf das Jahr 2020 so verteilen sich die 45 Arbeitsjahre auf 30 Jahre »alte« und 15 Jahre »neue« Regelung. Die endgültige Höhe der Pension wird durch die sogenannte Parallelrechnung ermittelt, es sei denn, ein geringer Teil der Versicherungszeiten wurde entweder im alten oder im neuen System erworben. Nachfolgendes Beispiel soll die Parallelrechnung veranschaulichen. Generell soll angemerkt werden, dass es ratsam ist, sich bei der Berechnung von Pensionsansprüchen auf das Fachwissen von ExpertInnen der Pensionsversicherungen, Arbeiterkammern oder Gewerkschaft zu verlassen.

Begrenzung der Verluste (Deckelung)

Zusammen mit der Pensionsharmonisierung wurden die Verluste im Vergleich zur Rechtslage vor dem 1.1.2004 nun stärker begrenzt. Diese Begrenzung der Verluste erfolgte rückwirkend. Wer im Jahr 2004 in Pension gegangen ist, darf nicht mehr als fünf Prozent verlieren. Im Jahr 2008 sind es sechs Prozent, dieser Prozentsatz steigt jedes Jahr um 0,25 Prozent. Ab dem Jahr 2024 darf der Verlust nicht mehr als zehn Prozent ausmachen.

»Hacklerregelung«

Eine Sonderregelung für SchwerarbeiterInnen ist die vorzeitige Alterspension, bekannter als »Hacklerregelung«. Für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme vor Erreichung des Regelpensionsalters ist ein Abschlag von 1,8 Prozent vorgesehen. Mit dem Sozialrechtsänderungsgesetz 2008 wurde die Hacklerregelung ausgedehnt. Frauen, geboren bis 31.12.1958, und Männer, geboren bis 31.12.1953, können nunmehr frühestens mit dem 55. (Frauen) bzw. 60. Lebensjahr (Männer) in Pension gehen, bis 2013 sogar abschlagsfrei. Ab 2011 wird das Alter für die »Hacklerregelung« schrittweise erhöht.
Voraussetzung sind bei Frauen 40 Beitragsjahre, bei Männern 45. Dabei werden sozialversicherungspflichtige Arbeitsmonate, Monate der freiwilligen Versicherung, nachgekaufte Schul- und Studienzeiten, bis zu fünf Jahre Kindererziehung und maximal 30 Monate eines Zivil- oder Präsenzdienstes berücksichtigt. Auch Zeiten des Krankengeldbezuges ab 1.1.1971 werden nun für die Hacklerregelung herangezogen. Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfezeiten gelten zwar generell nicht, man kann sie aber dazu erwerben. Für 1954 geborene gelten auch die Arbeitslosenzeiten zur Berechnung.

Schwerarbeiterpension

Schwerarbeit ist im AVG klar definiert. Schwerarbeiterpension kann frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Weitere Voraussetzungen sind mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag.

Korridorpension

Mit dem Pensionskonto wurde anstelle der vorzeitigen Alterspension eine Korridorpension eingeführt. Innerhalb des Korridors kann man wählen, ob man frühzeitig, frühestens mit 62 Jahren oder erst aufgeschoben, spätestens mit 68 Jahren in Pension gehen möchte. Bei Pensionsantritt vor dem 65. Lebensjahr gibt es Abschläge, nach 65 Jahren erhält man Zuschläge. Wer mit 62 in Pension gehen möchte muss Sonderabschläge von monatlich 0,175 Prozent in Kauf nehmen. Wer arbeitslos ist oder mit 62 Jahren seine Beschäftigung verliert, erhält kein Arbeitslosengeld mehr. Er hat daher keine Wahl und muss die Korridorpension in Anspruch nehmen. Nur wer vom Dienstgeber gekündigt wurde oder berechtigt ausgetreten ist, kann ab 62 höchstens für ein Jahr Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.

Pensionsanpassung

In Zukunft werden die Pensionen grundsätzlich entsprechend der Inflation, also nach dem Verbraucherpreis-Index erhöht. Für die Jahre 2008 bis 2010 wurde festgelegt, dass nur Pensionen bis zu 55 Prozent der Höchstbeitragsgrundlage im Ausmaß der Inflationsrate erhöht werden. Höhere Pensionen werden nur um den Fixbetrag angehoben. Seit 2004 werden laufende Pensionen im 2. Jahr nach der Zuerkennung erhöht.

Zuverdienst

Bezieht man eine Pension kann man als Pensionist dazuverdienen. Bei Invaliditätspensionen sollte jedoch die Geringfügigkeitsgrenze - für 2008 liegt sie bei 349,01 Euro - nicht überschritten werden, da sonst die Teilpensionsregelung angewendet wird. Bei Bezug einer Schwerarbeiter-, Hackler- oder Korridorpension darf man nicht dazuverdienen.

Pensionsauskunft

Seit Beginn dieses Jahres ist es für Versicherte, die nach 1954 geboren wurden, möglich, eine Kontoauskunft von seiner Pensionsversicherung einzuholen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit sich den Pensionsbetrag bei früherem oder späterem Pensionsantritt berechnen zu lassen.

WEBLINKS
BürgerInnenservice:
www.help.gv.at/Content.Node/27/Seite.270000.html

BEISPIEL
40 Versicherungsjahre = 480 Versicherungsmonate, davon je 20 Jahre im alten Pensionsrecht und 20 Jahre im Pensionskonto (je 240 Versicherungsmonate), also jeweils die halbe Zeit.
Altpension mal 240 dividiert durch 480 = Altpension mal 0,5
APG-Pension mal 240 dividiert durch 480 = APG-Pension mal 0,5
Ergebnis:
Die halbe Altpension + die halbe APG-Pension ergibt die Gesamtpension.

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