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Lohnsteuer: So sparen PendlerInnen

Aus AK und Gewerkschaften

Wie Sie die kleine und große Pendlerpauschale beim Lohnsteuer- ausgleich geltend machen können, verrät die AK.

ArbeitnehmerInnen, die weiter entfernt von der Arbeitsstelle wohnen oder denen die Benützung von Massenverkehrsmitteln nicht zumutbar ist, steht unter gewissen Voraussetzungen (Entfernung Wohnung-Arbeitsstätte, Fahrtdauer) entweder die kleine oder die große Pendlerpauschale zu. Die kleine Pendler-Pauschale können Sie beantragen, wenn die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in eine Richtung mindestens 20 km ausmacht, und wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels möglich und zumutbar ist.

Die große Pendler-Pauschale steht Ihnen zu, wenn der Arbeitsplatz mindestens zwei Kilometer von Ihrer Wohnung entfernt ist, der Weg zur Arbeit besonders lange dauert und mindestens die Hälfte des Arbeitsweges nicht mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zurückgelegt werden kann (beispielsweise, wenn entweder beim Hin- oder Rückweg kein Massenverkehrsmittel verkehrt).

Die Pauschale verringert den Betrag, für den Sie Lohnsteuer zahlen. Sie steht allerdings nur dann zu, wenn die Fahrtstrecke an mehr als zehn Tagen im Kalendermonat zurückgelegt wird. Wenn die Pauschale noch nicht bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde, machen Sie die Pendlerpauschale im Rahmen der Werbungskosten beim Lohnsteuerausgleich geltend!

Mehr Infos und das notwendige Formular finden Sie unter:
www.arbeiterkammer.at/www-192-IP-2704.html

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