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»Was Sie unbedingt wissen sollten« über die Pensionsversicherung

SCHWERPUNKT

»Was Sie unbedingt wissen sollten« ist eine jährlich neu erscheinende Broschüre (die neueste ist gerade erschienen). Hier sind die wichtigsten Informationen für Arbeitnehmer zum Arbeits- und Sozialrecht, zum Steuerrecht und anderes mehr zusammengefasst. Dieser Beitrag ist ein Auszug daraus. Fragen Sie in Ihrer Gewerkschaft danach!

Die Pensionshöhe hängt vor allem von der Bemessungsgrundlage und der Anzahl der erworbenen Versicherungsmonate sowie vom Pensionsanfallsalter ab. Bei Inanspruchnahme der normalen Alterspension ist die Bemessungsgrundlage der Durchschnitt der besten 15 Jahre. Für Personen, die eine vorzeitige Alterspension in Anspruch nehmen, wird die Bemessungsgrundlage ab dem Jahr 2003 pro Kalenderjahr um 2 Monate verlängert. Diese Verlängerung dauert bis zum Jahr 2020 an und beträgt dann 18 Jahre.

Höchstens gebühren 80% der Bemessungsgrundlage. Bei Inanspruchnahme der Pension mit Vollendung des 65. Lebensjahres, von Frauen des 60. Lebensjahres, genügen hierfür 40 Versicherungsjahre. Wird die Pension früher in Anspruch genommen, sind für 80% der Bemessungsgrundlage mehr Versicherungsjahre erforderlich.

Der Prozentsatz ändert sich nicht nur bei Erwerb eines weiteren Versicherungsjahres und nicht nur bei Verschiebung der Inanspruchnahme der Pension um ein volles Jahr. Jeder weitere Versicherungsmonat und jeder Kalendermonat, um den die Pension später in Anspruch genommen wird, erhöht den Prozentsatz.

Höchstbemessungsgrundlage:
für Stichtag 2003 EUR 2.955,61
Höchstpension (brutto) EUR 2.364,49

Normale Alterspension

Anspruchsvoraussetzungen:

  • Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen des 60. (»Regelpensionsalter«)

Mindestversicherungszeit:

  • entweder 15 Beitragsjahre im Laufe des gesamten Lebens
  • oder 15 Versicherungsjahre, Beitrags- u. Ersatzmonate, in den letzten 30 Jahren
  • oder 25 Versicherungsjahre im Laufe des gesamten Lebens.

Eine Aufgabe der Beschäftigung ist nicht erforderlich. Die Erwerbstätigkeit ist möglich.
WICHTIG IST DIE ANTRAGSTELLUNG!

Alterspension ab 1. Oktober 2000

Bei Inanspruchnahme der Pension zum 65. (Männer) bzw. 60. (Frauen) Lebensjahr gebühren pro Versicherungsjahr 2% der Bemessungsgrundlage, für 6 Monate 1%, für 3 Monate 1/2% und pro Monat 1/6%. Wird die Pension früher in Anspruch genommen, beträgt der Abschlag 3% pro Jahr. Der Abschlag darf jedoch 15% der Summe der Steigerungspunkte bzw. 10,5 Steigerungspunkte nicht überschreiten. Für Männer, die ab dem 1. 10. 1940 bis zum 30. 9. 1942, und Frauen, die ab dem 1. 10. 1945 bis zum 30. 9. 1947 geboren wurden, gibt es bezüglich der Anhebung des Malus von früher 2% auf 3% eine Übergangsregelung.

Kindererziehungszeiten

Sie gelten bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes als Ersatzzeiten. Sie werden mit einer feststehenden Bemessungsgrundlage honoriert. Diese beträgt pro Monat EUR 643,54 (2003).

Für Geburten ab 1. 1. 2002 gelten die ersten 18 Kalendermonate als Beitragszeiten. Darüber hinaus gelten die Zeiten bis zum 4. Lebensjahr des Kindes wie bisher als Ersatzzeiten.
Schul- und Studienzeiten

  • An Schul- und Studienzeiten kommen in Betracht: Mittlere Schule, z. B. Handelsschule (2- oder 3-jährig), pro Schuljahr 8 Monate, höchstens jedoch insgesamt 16 Monate
  • Höhere Schulen (z. B. AHS, HTL, HAK) 24 Monate
  • Hochschulen, pro Semester 4 Monate, höchstens jedoch 48 Monate.

Anfallsalter für die vorzeitigen Alterspensionen

Das Anfallsalter für die vorzeitigen Alterspensionen (wegen langer Versicherungsdauer, wegen Arbeitslosigkeit und Gleitpension) wurde, beginnend mit 1. Oktober 2000, jedes Vierteljahr für Personen, die in diesem Vierteljahr das 60. (Männer) bzw. 55. (Frauen) Lebensjahr erreichen, um zwei Monate erhöht, sodass im Dauerrecht ein Anfallsalter von -561/2 Jahren für Frauen und 611/2 Jahren für Männer erreicht wird.

Geboren ab
Frauen/Männer
Pensionsantrittsalter
ab 1.10.1945/40 55/60 + 2 Monate
ab 1. 1.1946/41 55/60 + 4 Monate
ab 1. 4.1946/41 55/60 + 6 Monate
ab 1.10.1946/41 55/60 + 10 Monate
ab 1. 1.1947/42 56/61
ab 1. 4.1947/42 56/61 + 2 Monate
ab 1. 7.1947/42 56/61 + 4 Monate
ab 1.10.1947/42 56/61 + 6 Monate

45 bzw. 40 Beitragsjahre

Für männliche Versicherte mit 45 Beitragsjahren und für weibliche Versicherte mit 40 Beitragsjahren wird weder die Verschärfung des Abschlages noch die Hinaufsetzung des Pensionsanfallsalters wirksam. Kindererziehungszeiten sind dabei bis zu 5 Jahre, Präsenzdienst bis zu 12 Monate als Beitragszeiten zu berücksichtigen.

Die »45 bzw. 40 Jahre« Beitragsregelung gilt nur für Männer, die bis zum 30. 9. 1945, und Frauen, die bis zum 30. 9. 1950, geboren wurden.

Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer

Anspruchsvoraussetzungen:

  • Vollendung des 611/2. Lebensjahres, für Frauen des 561/2. Lebensjahres (Achtung: Übergangsbestimmung);
  • Erwerb von mindestens 35 bis 371/2 Versicherungsjahren, abhängig vom
    Geburtsdatum und
  • 20 Beitragsjahre der Pflichtversicherung im Laufe des gesamten Lebens (ewige Anwartschaft);
  • Fehlen einer Erwerbstätigkeit, gegen ein die Geringfügigkeitsgrenze (2003 = EUR 309,38 monatlich) übersteigendes Entgelt.

Erforderliche Versicherungszeit abhängig vom Geburtsdatum:

Männer geboren in der Zeit Frauen geboren in der Zeit erford. Vers.- monate
bis 31.12.1936 bis 31.12.1941 420
1.1. bis 30.6.1937 1.1. bis 30.6.1942 423
1.7. bis 31.12.1937 1.7. bis 31.12.1942 426
1.1. bis 30.6.1938 1.1. bis 30.6.1943 429
1.7. bis 31.12.1938 1.7. bis 31.12.1943 432
1.1. bis 30.6.1939 1.1. bis 30.6.1944 435
1.7. bis 31.12.1939 1.7. bis 31.12.1944 438
1.1. bis 30.6.1940 1.1. bis 30.6.1945 441
1.7. bis 31.12.1940 1.7. bis 31.12.1945 444
ab 1.1.1941 ab 1.1.1946 450

Wurden 35 Pflichtversicherungsjahre erworben, kommt es zu keiner Verlängerung der erforderlichen Versicherungszeit.

Vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit

Anspruchsvoraussetzungen:

  • Vollendung des 611/2. Lebensjahres, bei Frauen des 561/2. Lebensjahres (Achtung: Übergangsbestimmung);
  • Mindestversicherungszeit
  • entweder im Laufe des gesamten Lebens 20 Pflichtversicherungsjahre
  • oder in den letzten 30 Jahren vor dem Stichtag 20 Versicherungsjahre, wobei Monate einer freiwilligen Weiterversicherung außer Betracht bleiben;
  • Vorliegen von mindestens 15 Pflichtversicherungsjahren
  • Wenn mindestens 10 Pflichtversicherungsjahre vorhanden sind, ist eine Aufstockung durch Kindererziehungsmonate möglich.
  • Leistungsbezug durch 52 Wochen innerhalb der letzten 15 Kalendermonate vor dem Stichtag, und zwar Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Abfertigung
  • oder statt des Leistungsbezuges Meldung beim Arbeitsmarktservice als Arbeit suchend, wenn in den letzten 25 Jahren vor Inanspruchnahme der Pension mindestens 15 Pflichtversicherungsjahre vorhanden sind oder
  • Zeiten der Meldung beim AMS, in denen nur wegen der Höhe des Einkommens des Ehepartners/der Ehepartnerin (Lebensgefährten/Lebensgefährtin) mangels Notlage kein Anspruch auf Notstandshilfe besteht:
  • im Jahr 2000: Männer, die im Jahr 1940 geboren wurden, Frauen, die im Jahr 1945 geboren wurden
  • im Jahr 2001: Männer, die im Jahr 1940 oder 1941 geboren wurden, und Frauen, die im Jahr 1945 oder 1946 geboren wurden
  • im Jahr 2002: Männer, die im Jahr 1940, 1941 oder 1942 geboren wurden, und Frauen, die im Jahr 1945, 1946 oder 1947 geboren wurden
  • Fehlen einer Erwerbstätigkeit (monatliche Freigrenze EUR 309,38)

GLEITPENSION

Anspruchsvoraussetzungen:

  • Vollendung des 611/2. Lebensjahres, für Frauen des 561/2. Lebensjahres (Achtung: Übergangsbestimmung)
  • 35 bis 371/2 Versicherungsjahre;
  • 24 Pflichtversicherungsmonate unmittelbar vor dem Stichtag. Die Pflichtversicherungsmonate können durch Monate des Arbeitslosengeldbezuges oder des Krankengeldbezuges ersetzt werden;
  • Reduktion der Arbeitszeit auf höchstens 28 Wochenstunden, bei vorheriger Teilzeitbeschäftigung auf höchstens 70% der vorherigen Teilzeitbeschäftigung.

Die Gleitpension ist eine Teilpension. Sie beträgt mindestens 50%, höchstens jedoch 80% der sonst gebührenden vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer.

Stellt der Gleitpensionist/die Gleitpensionistin die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet auf die Gleitpension, gebührt ab dem auf den Verzicht folgenden Monatsersten die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Die Bemessungsgrundlage dafür wird aus den höchsten 180 Gesamtbeitragsgrundlagen neu berechnet. Diese Regelung kann nur zu einer Verbesserung, nie zu einer Verringerung der früheren Bemessungsgrundlage führen.

Eine Honorierung erfolgt in folgendem Ausmaß: für je 12 Monate des Gleitpensionsbezuges wird der ursprüngliche Prozentsatz mit dem Faktor 1,02 multipliziert, für 5 Jahre Gleitpensionsbezug mit dem Faktor 1,104. Die Erhöhung gebührt ab dem auf den Verzicht folgenden Monatsersten. Diese Regelung gilt für alle Gleitpensionen ab einem Stichtag 1. 8. 1998 rückwirkend.

Die Urlaubsersatzleistung verlängert die Sozialversicherungspflicht. Erst nach deren Ende beginnt eine vorzeitige Alterspension.

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