»Was Sie unbedingt wissen sollten« über die Pensionsversicherung
SCHWERPUNKT
Die Pensionshöhe hängt vor allem von der Bemessungsgrundlage und der Anzahl der erworbenen Versicherungsmonate sowie vom Pensionsanfallsalter ab. Bei Inanspruchnahme der normalen Alterspension ist die Bemessungsgrundlage der Durchschnitt der besten 15 Jahre. Für Personen, die eine vorzeitige Alterspension in Anspruch nehmen, wird die Bemessungsgrundlage ab dem Jahr 2003 pro Kalenderjahr um 2 Monate verlängert. Diese Verlängerung dauert bis zum Jahr 2020 an und beträgt dann 18 Jahre.
Höchstens gebühren 80% der Bemessungsgrundlage. Bei Inanspruchnahme der Pension mit Vollendung des 65. Lebensjahres, von Frauen des 60. Lebensjahres, genügen hierfür 40 Versicherungsjahre. Wird die Pension früher in Anspruch genommen, sind für 80% der Bemessungsgrundlage mehr Versicherungsjahre erforderlich.
Der Prozentsatz ändert sich nicht nur bei Erwerb eines weiteren Versicherungsjahres und nicht nur bei Verschiebung der Inanspruchnahme der Pension um ein volles Jahr. Jeder weitere Versicherungsmonat und jeder Kalendermonat, um den die Pension später in Anspruch genommen wird, erhöht den Prozentsatz.
Höchstbemessungsgrundlage:
für Stichtag 2003
EUR 2.955,61
Höchstpension (brutto)
EUR 2.364,49
Normale Alterspension
Anspruchsvoraussetzungen:
Mindestversicherungszeit:
Eine Aufgabe der Beschäftigung ist nicht erforderlich. Die Erwerbstätigkeit ist möglich.
WICHTIG IST DIE ANTRAGSTELLUNG!
Alterspension ab 1. Oktober 2000
Bei Inanspruchnahme der Pension zum 65. (Männer) bzw. 60. (Frauen) Lebensjahr gebühren pro Versicherungsjahr 2% der Bemessungsgrundlage, für 6 Monate 1%, für 3 Monate 1/2% und pro Monat 1/6%. Wird die Pension früher in Anspruch genommen, beträgt der Abschlag 3% pro Jahr. Der Abschlag darf jedoch 15% der Summe der Steigerungspunkte bzw. 10,5 Steigerungspunkte nicht überschreiten. Für Männer, die ab dem 1. 10. 1940 bis zum 30. 9. 1942, und Frauen, die ab dem 1. 10. 1945 bis zum 30. 9. 1947 geboren wurden, gibt es bezüglich der Anhebung des Malus von früher 2% auf 3% eine Übergangsregelung.
Kindererziehungszeiten
Sie gelten bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes als Ersatzzeiten. Sie werden mit einer feststehenden Bemessungsgrundlage honoriert. Diese beträgt pro Monat EUR 643,54 (2003).
Für Geburten ab 1. 1. 2002 gelten die ersten 18 Kalendermonate als Beitragszeiten. Darüber hinaus gelten die Zeiten bis zum 4. Lebensjahr des Kindes wie bisher als Ersatzzeiten.
Schul- und Studienzeiten
Anfallsalter für die vorzeitigen Alterspensionen
Das Anfallsalter für die vorzeitigen Alterspensionen (wegen langer Versicherungsdauer, wegen Arbeitslosigkeit und Gleitpension) wurde, beginnend mit 1. Oktober 2000, jedes Vierteljahr für Personen, die in diesem Vierteljahr das 60. (Männer) bzw. 55. (Frauen) Lebensjahr erreichen, um zwei Monate erhöht, sodass im Dauerrecht ein Anfallsalter von -561/2 Jahren für Frauen und 611/2 Jahren für Männer erreicht wird.
Geboren ab
Frauen/MännerPensionsantrittsalter
ab 1.10.1945/40
55/60 + 2 Monate
ab 1. 1.1946/41
55/60 + 4 Monate
ab 1. 4.1946/41
55/60 + 6 Monate
ab 1.10.1946/41
55/60 + 10 Monate
ab 1. 1.1947/42
56/61
ab 1. 4.1947/42
56/61 + 2 Monate
ab 1. 7.1947/42
56/61 + 4 Monate
ab 1.10.1947/42
56/61 + 6 Monate
45 bzw. 40 Beitragsjahre
Für männliche Versicherte mit 45 Beitragsjahren und für weibliche Versicherte mit 40 Beitragsjahren wird weder die Verschärfung des Abschlages noch die Hinaufsetzung des Pensionsanfallsalters wirksam. Kindererziehungszeiten sind dabei bis zu 5 Jahre, Präsenzdienst bis zu 12 Monate als Beitragszeiten zu berücksichtigen.
Die »45 bzw. 40 Jahre« Beitragsregelung gilt nur für Männer, die bis zum 30. 9. 1945, und Frauen, die bis zum 30. 9. 1950, geboren wurden.
Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
Anspruchsvoraussetzungen:
Geburtsdatum und
Erforderliche Versicherungszeit abhängig vom Geburtsdatum:
Männer geboren in der Zeit
Frauen geboren in der Zeit
erford. Vers.- monate
bis 31.12.1936
bis 31.12.1941
420
1.1. bis 30.6.1937
1.1. bis 30.6.1942
423
1.7. bis 31.12.1937
1.7. bis 31.12.1942
426
1.1. bis 30.6.1938
1.1. bis 30.6.1943
429
1.7. bis 31.12.1938
1.7. bis 31.12.1943
432
1.1. bis 30.6.1939
1.1. bis 30.6.1944
435
1.7. bis 31.12.1939
1.7. bis 31.12.1944
438
1.1. bis 30.6.1940
1.1. bis 30.6.1945
441
1.7. bis 31.12.1940
1.7. bis 31.12.1945
444
ab 1.1.1941
ab 1.1.1946
450
Wurden 35 Pflichtversicherungsjahre erworben, kommt es zu keiner Verlängerung der erforderlichen Versicherungszeit.
Vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit
Anspruchsvoraussetzungen:
GLEITPENSION
Anspruchsvoraussetzungen:
Die Gleitpension ist eine Teilpension. Sie beträgt mindestens 50%, höchstens jedoch 80% der sonst gebührenden vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer.
Stellt der Gleitpensionist/die Gleitpensionistin die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet auf die Gleitpension, gebührt ab dem auf den Verzicht folgenden Monatsersten die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Die Bemessungsgrundlage dafür wird aus den höchsten 180 Gesamtbeitragsgrundlagen neu berechnet. Diese Regelung kann nur zu einer Verbesserung, nie zu einer Verringerung der früheren Bemessungsgrundlage führen.
Eine Honorierung erfolgt in folgendem Ausmaß: für je 12 Monate des Gleitpensionsbezuges wird der ursprüngliche Prozentsatz mit dem Faktor 1,02 multipliziert, für 5 Jahre Gleitpensionsbezug mit dem Faktor 1,104. Die Erhöhung gebührt ab dem auf den Verzicht folgenden Monatsersten. Diese Regelung gilt für alle Gleitpensionen ab einem Stichtag 1. 8. 1998 rückwirkend.
Die Urlaubsersatzleistung verlängert die Sozialversicherungspflicht. Erst nach deren Ende beginnt eine vorzeitige Alterspension.