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Abfertigung neu

HINTERGRUND

Ab 1. Jänner 2003 tritt die »Abfertigung neu« für alle Dienstverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2002 abgeschlossen werden, in Kraft. Diese von den Sozialpartnern vereinbarte und von allen Parlamentsparteien beschlossene neue Abfertigungsregelung garantiert Abfertigungsansprüche auch bei Selbstkündigung und die Wahlfreiheit, wie Anspruchsberechtigte ihre Abfertigung verwenden möchten: Nach wie vor können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Abfertigung als Einmalzahlung auszahlen lassen, sie haben aber auch andere Möglichkeiten. Auch für Dienstverhältnisse vor dem 31. Dezember 2002 besteht die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis auf das neue Abfertigungssystem umzusteigen. Wie die »Abfertigung neu« funktioniert, was im Falle eines Umstieges vom alten auf das neue System zu beachten ist und wie wichtig es ist, dass bei der Auswahl der richtigen Mitarbeitervorsorgekassen die Arbeitnehmer mitentscheiden, wird hier eingehend beleuchtet.

Mit dem betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz - kurz BMVG genannt -, das mit 1. Juli 2002 in Kraft trat, wurden die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen des bestehenden Abfertigungsrechts an die Erfordernisse der modernen Arbeitswelt und des Arbeitsmarktes angepasst. Das Gesetz geht dabei von einer Auslagerung der bisherigen Abfertigungsverpflichtung des Arbeitgebers auf rechtlich selbständige Mitarbeitervorsorgekassen (MV-Kassen) aus. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abfertigung richtet sich gegen die MV-Kasse. An Stelle des bisherigen Abfertigungssystems tritt ein beitragsorientiertes System, bei dem die Finanzierung der Abfertigung durch Beitragsleistungen der Arbeitgeber im Rahmen eines Kapitaldeckungsverfahrens erfolgt. Sichergestellt wurde, dass bei der Neugestaltung die Abfertigung als arbeitsrechtlicher Anspruch und Überbrückungshilfe gewahrt blieb.

Für wen die Mitarbeitervorsorge gilt

Das BMVG gilt grundsätzlich für alle Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und nach dem 31. Dezember 2002 begründet werden. Neu eintretende Vertragsbedienstete, ÖBB-Bedienstete und Landarbeiter werden ebenso einbezogen.

Bauarbeiter, für die bereits in die Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse eingezahlt wurde, bleiben ebenso im alten System wie Arbeitnehmer, die aufgrund einer Wiedereinstellungszusage nach dem 31. Dezember 2002 ein Dienstverhältnis bei einem Arbeitgeber eingehen, bei dem sie schon zuvor beschäftigt waren.

Altes oder neues Abfertigungssystem?

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann für bestehende Arbeitsverhältnisse zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens per Einzelvereinbarung ein Wechsel vom alten in das neue Abfertigungssystem festgelegt werden. Dabei bieten sich zwei Möglichkeiten an.

»Abfertigung neu« ist ein Erfolg des ÖGB

Auch wenn es viele Väter bei der Geburtsstunde der »Abfertigung neu« gab, so war die neue Abfertigungsregelung ein Erfolg des ÖGB und der Sozialpartner. Das wird dadurch deutlich, dass der am 12. Juni im Plenum des Nationalrates beschlossene Gesetzentwurf sich in wesentlichen Punkten vom ursprünglichen Begutachtungsentwurf unterscheidet. Eine Reihe von Forderungen des ÖGB und der AK wurden berücksichtigt:

  • Gesetzliche Grundlage für den Beitragssatz
  • Einhebung des Beitrags durch die GKK
  • Vereinheitlichung des Beitragsbeginns
  • Beitragszahlung für entgeltfreie Zeiten
  • Mitbestimmung im Aufsichtsrat der MV-Kassen


Punkte, die aus Arbeitnehmersicht noch zu verwirklichen sind:

  • Normierung von Mindeststandards beim Umstieg durch Übertragung
  • Kündigungsschutz bei Ablehnung eines Umstiegsangebotes
  • Senkung der höchstzulässigen Kosten der MV-Kassen
  • Aufrechterhaltung der Steuerbegünstigung freiwilliger Abfertigungen
  • Steuerbegünstigung für höhere Beiträge und höhere Beitragssummen

Variante eins

Diese sieht ein Einfrieren der bisher erworbenen Abfertigungsanwartschaften (Anspruch weiterhin gegen Arbeitgeber) und eine Vereinbarung des Übertritts ins neue Abfertigungssystem (Aufnahme der Beitragszahlung ab dem Zeitpunkt des vereinbarten Übertritts) vor. Die bis zum Übertragungszeitpunkt fiktiv erworbene Anzahl der Monatsentgelte bleibt als Direktanspruch gegen den Arbeitgeber erhalten und wird weiterhin nach altem Recht behandelt. Das heißt, dieser eingefrorene Anspruch wird bei Arbeitnehmerkündigung, Entlassung und unberechtigtem Austritt nicht ausgezahlt, bei allen anderen Beendigungsarten hat der Arbeitgeber auf Basis des letzten monatlichen Entgelts die Abfertigung auszuzahlen.

Die Anzahl der Monatsentgelte steigt jedoch nicht mehr an, da ab dem Übertragungszeitpunkt Beiträge an die MV-Kasse zu leisten sind. Diese sind entsprechend dem neuen Abfertigungsrecht zu behandeln und stehen dem Arbeitnehmer, unabhängig von der Beendigung des Dienstverhältnisses, jedenfalls zu.

Variante zwei

Diese ist die Übertragung von bisher erworbenen Abfertigungsanwartschaften in die MV-Kasse gemäß Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und eine Vereinbarung des Übertritts in das neue Abfertigungssystem (Aufnahme der Beitragszahlung ab dem vereinbarten Zeitpunkt, neues Leistungsrecht für übertragene Anwartschaften). In diesem Fall ist der übertragene Betrag frei zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren und bleibt unabhängig von der Art der Beendigung des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer erhalten. Es besteht dann allerdings kein Direktanspruch gegen den Arbeitgeber mehr. Auch dann nicht, wenn der in die MV-Kasse gezahlte Überweisungsbetrag wesentlich niedriger war als der fiktive Abfertigungsanspruch und das Dienstverhältnis relativ bald nach Übertragung durch Arbeitgeberkündigung beendet wird.

Beiträge werden an MV-Kasse überwiesen

Die Beitragszahlungen durch den Arbeitgeber erfolgen für alle Arbeitnehmer, die dem neuen Abfertigungsrecht unterliegen, mit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Nur der erste Monat des Arbeitsverhältnisses ist beitragsfrei. Wird innerhalb von zwölf Monaten ab Ende eines Arbeitsverhältnisses neuerlich ein Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber begründet, sind die Beiträge sofort zu entrichten und der bei einem neuen Dienstverhältnis vorgesehene beitragsfreie Monat entfällt. Die Höhe des Beitragssatzes beträgt 1,53 Prozent des monatlichen Einkommens. Dieser Betrag wird vom Arbeitgeber an den jeweiligen Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung an die ausgewählte Mitarbeitervorsorge-Kasse überwiesen.

Für Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes sowie des Bezuges von Wochen- und Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sind durch den Arbeitgeber Beiträge zu leisten. Bemessungsgrundlage für Präsenz- und Zivildienst ist das fiktive Kinderbetreuungsgeld (14,53 Euro pro Tag), für Wochengeld das zuvor bezogene Entgelt und für das Krankengeld das halbe Entgelt. Für Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld - wenn zuvor Anspruch auf Wochengeld bestand bzw. bei Männern bestanden hätte - und für die Dauer der Familienhospiz- und Bildungskarenz werden Beiträge vom Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) geleistet. Als Bemessungsgrundlage wird jeweils das (fiktive) Kinderbetreuungsgeld herangezogen.

Steuerliche Begleitmaßnahmen

Die laufenden Beiträge der Arbeitgeber an die Kassen stellen in vollem Umfang Betriebsausgaben dar. Bis zum steuergesetzlich fixierten Ausmaß in Höhe von 1,53 Prozent führen die Beiträge zu keinen steuerpflichtigen Einnahmen bei den ArbeitnehmerInnen. Darüber hinaus geleistete Beiträge unterliegen den gleichen Abgaben wie das normale Einkommen.

Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse (MVK)
Die wichtigsten Kriterien in Kurzform

Die Kosten für die Verwaltung der Arbeitnehmergelder bei den neuen MV-Kassen werden von den Erträgen abgezogen. Umso wichtiger ist es, die Angebote genau unter die Lupe zu nehmen. Gefordert sind nun die Betriebsräte, die in der Betriebsvereinbarung über die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse entscheiden. Die GPA bietet eine umfassende Orientierungshilfe (www.gpa.at) mit Hinweisen, worauf zu achten ist.

Die Veranlagungspolitik der MV-Kasse
Die Veranlagungspolitik der MV-Kasse orientiert sich entweder mehr an Sicherheit (Kapitalgarantie) oder mehr am Ertrag (Anlage in Aktien). Gesetzlich sind bis zu 40 Prozent Aktienanteil erlaubt.
Grundsätzlich gilt: Im Zweifelsfall steht Sicherheit vor Risikofreude.

Die Verwaltungskosten der MV-Kasse
Achtung: Es gibt zwei Arten von Verwaltungskosten

  • Jene, die auf die laufenden Beiträge eingehoben werden. Laut Gesetz dürfen sie zwischen ein und 3,5 Prozent der Beiträge betragen.
  • Die Vermögensverwaltungskosten, die jährlich maximal ein Prozent des Gesamtvermögens ausmachen dürfen. Sie wirken sich wesentlich stärker auf die »Netto«-Abfertigung aus als erstere.


Grundsätzlich gilt: Das Angebot mit höheren Kosten bei der Verwaltung der Beiträge und niedrigeren des Vermögens bringt den Arbeitnehmern mehr.

Die Zinsgarantie
Je mehr Zinsen eine MV-Kasse verspricht, desto kalkulierbarer und sicherer ist die Abfertigungssumme. Der Vorteil einer Zinsgarantie (abgesehen davon, dass bisher nur eine MV-Kasse eine solche abgegeben hat) ist dennoch zu hinterfragen: Schließlich mindert sie aufgrund ihrer Kosten die Erträge und kann in den Folgejahren geändert werden.

Ethische Investitionen der MV-Kasse
Hier sieht das Gesetz keine Regelungen vor. Anliegen der Gewerkschaften ist es aber, dass die Arbeitnehmergelder nach gewissen sozialen, ökologischen und ethischen Kriterien veranlagt werden.
Grundsätzlich gilt: Keine Verträge mit MV-Kassen, die in Länder oder Unternehmen mit zweifelhafter Gewerkschaftspolitik investieren. Keine Arbeitnehmergelder in Produkte, die Menschen und Umwelt zerstören.

www.gpa.at
Hier finden Betriebsräte und andere Interessierte nicht nur umfassende Hilfestellung in den diffizilen Fragen der Abfertigung neu. Eine laufend aktualisierte Gegenüberstellung der Mitarbeitervorsorgekassen ermöglicht den Vergleich. Auf der check-list »Nachhaltigkeit oder Feigenblatt« werden Auswahlkriterien unter ethischen Gesichtspunkten angeboten.

G. M.

Auswahl der MV-Kasse durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Wie bereits angesprochen, werden vom Arbeitgeber die Beiträge für alle Arbeitnehmer über den jeweiligen Krankenversicherungsträger in eine MV-Kasse gezahlt.

Grundsätzlich sucht der Arbeitgeber eine Abfertigungskasse für alle Mitarbeiter aus. Die Arbeitnehmer haben aber auf jeden Fall ein Mitspracherecht. In Betrieben mit Betriebsrat ist vorgesehen, dass die Auswahl einer Abfertigungskasse mit Betriebsvereinbarung erfolgen muss. Der Arbeitgeber muss sich daher - bevor er einen Vertrag abschließt - mit der Belegschaftsvertretung einigen. Gibt es keinen Betriebsrat, hat ein Drittel der Belegschaft ein Vetorecht. Der Arbeitgeber muss alle Mitarbeiter von der beabsichtigten Auswahl schriftlich verständigen. Widerspricht ein Drittel der Belegschaft, muss der Arbeitgeber mit den Arbeitnehmern in Verhandlungen eintreten. Voraussetzung ist, dass die Einsprüche der Mitarbeiter an den Arbeitgeber schriftlich weitergegeben werden. Gleichzeitig mit dem Einspruch sollten die Arbeitnehmer die Beiziehung der Gewerkschaft fordern, die im Interesse der Belegschaft die weiteren Verhandlungen mit dem Arbeitgeber aufnimmt. Sollte keine Einigung über die Wahl einer Abfertigungskasse möglich sein, entscheidet die beim Arbeitgericht eingerichtete Schlichtungsstelle.

Es ist nicht egal, wo Ihr Geld landet!

Für den Arbeitgeber spielt es kaum eine Rolle, für welche Abfertigungskasse er sich entscheidet, da er überall die gleichen Beträge einzahlt. Dagegen wirken sich die unterschiedlichen Bedingungen, die die verschiedenen Abfertigungskassen anbieten, für den Arbeitnehmer in Zukunft unmittelbar auf die Höhe der Abfertigung aus. Daher gilt: Einmischen zahlt sich aus. Im Wesentlichen gibt es drei Kriterien, die Arbeitnehmer bei der Auswahl der Kassen beachten sollten: Kosten, Zinsgarantie und Veranlagungspolitik.

Mehr Abfertigung durch geringe Verwaltungskosten

Von dem Betrag, den der Arbeitgeber an die Abfertigungskasse bezahlt, zieht die Kasse Verwaltungskosten zwischen ein und 3,5 Prozent des eingezahlten Betrages ab. Darüber hinaus darf jährlich bis zu einem Prozent des veranlagten Kapitals als Vermögensverwaltungskosten einbehalten werden.

Hier gilt: Je geringer diese beiden Prozentsätze sind, desto mehr Geld schaut am Ende für die Arbeitnehmer heraus. Bereits ein Zehntel Prozent mehr oder weniger bei den Vermögensverwaltungskosten kann über die Jahrzehnte Tausende Euro ausmachen.

Wahlrecht des Arbeitnehmers

Das Geld, das in die MV-Kasse eingezahlt wurde, bleibt dem Arbeitnehmer auf jeden Fall erhalten. Er hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Wahlrecht, und zwar dann, wenn bereits ein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht. Er kann dabei zwischen der Auszahlung, der Weiterveranlagung längstens bis zur Pensionierung in der bisherigen MV-Kasse, die Übertragung des Abfertigungsbetrages in die MV-Kasse des neuen Arbeitgebers oder die Überweisung als Einmalprämie für eine Rentenversicherung bzw. für den Erwerb von Pensionsinvestmentfondsanteilen wählen.

Bei Pensionierung kann sich der Arbeitnehmer zwischen der Auszahlung der Abfertigung, einer Rentenversicherung oder der Veranlagung in Pensionsinvestmentfondsanteilen entscheiden.

Dieses Wahlrecht bzw. ein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht jedoch nur bei den bisher anspruchsbegründenden Beendigungstatbeständen wie Arbeitgeberkündigung, einvernehmliche Auflösung, berechtigter vorzeitiger Austritt, unberechtigte Entlassung und bei Zeitablauf eines befristeten Dienstverhältnisses. Eine weitere Voraussetzung für die Auszahlung der Abfertigung ist das Vorliegen von drei Einzahlungsjahren, egal, wie viele Dienstgeber zum Erreichen dieser drei Jahre in die MV-Kasse eingezahlt haben.

Bei Pensionsantritt und wenn mehr als fünf Jahre keine Beiträge gezahlt wurden, besteht jedenfalls eine Verfügungsmöglichkeit. Bei Tod des Arbeitnehmers haben seine unterhaltsberechtigten Erben direkt einen Abfertigungsanspruch. Sind keine Erben vorhanden, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft.

Die wichtigsten Fragen zur »Abfertigung neu«

Was ist der Unterschied zur Abfertigung alt?
Nunmehr bezahlt der Dienstgeber laufend Beiträge an eine externe Mitarbeitervorsorgekasse. Die MV-Kasse veranlagt die Gelder und deren Erträge. Die Höhe der Abfertigung ist ungewiss und hängt primär von den erwirtschafteten Renditen ab. Der Vorteil: Bei Selbstkündigung bleiben die angesparten Beträge auf dem Abfertigungskonto des Arbeitnehmers.

Für wen gilt sie, für wen nicht?
Sie gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen. Auch Lehrlinge, geringfügig Beschäftigte und neu eintretende Bundesvertragsbedienstete sind dabei. (Noch) nicht dabei sind Arbeitnehmer bei Ländern und Gemeinden, weiters freie Dienstnehmer, Beamte, Selbständige und Heimarbeiter.

Was ist bei Selbstkündigung oder berechtigter Entlassung?
Die eingezahlten Beträge bleiben auf dem Konto des Arbeitnehmers in der MV-Kasse des alten Arbeitgebers. (Auch bei Kündigung durch den Arbeitgeber innerhalb der ersten drei Jahre.) Sie werden so lange weiter veranlagt, bis das Dienstverhältnis durch eine »auszahlungsbegründende Art«, wie Kündigung durch den Arbeitgeber, endet.

Was ist bei bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen?
Sie unterliegen dem alten Abfertigungsrecht. Soll das neue Modell verwendet werden, bedarf es der schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Übertritt erfolgt ab einem vereinbarten Stichtag. Wichtig: Vor einem Übertritt unbedingt den Rat von Betriebsrat oder Gewerkschaft einholen. Denn in vielen Fällen bringt ein Übertritt erhebliche finanzielle Nachteile für den Arbeitnehmer und ist nur dann interessant, wenn man seine »Mobilität« erhöhen will.

G. M.

Steuerliche Behandlung

Die Auszahlung in Form eines Kapitalbetrags (Einmalzahlung) wird mit sechs Prozent besteuert. Bei Übertragung in eine Rentenversicherung oder bei Ankauf von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds ist der Kapitalbetrag steuerfrei. Für die Übertragung in die Rentenversicherung selbst fällt keine Versicherungssteuer an. Die Kapitalerträge während der Verrentungsphase bleiben KESt-frei. Die Auszahlung als Rente ist steuerfrei.

Freiwillige Abfertigungen werden im neuen System normal besteuert. Eine Ausnahme besteht für freiwillige Abfertigungen, die für Zeiträume ausgezahlt werden, die dem alten Abfertigungssystem zuzuordnen sind, und für Einmalzahlungen zur Bereinigung von strittigen Ansprüchen bis zu einer Höhe von 7500 Euro. Diese bleiben mit sechs Prozent steuerbegünstigt. Erfolgt kein Übertritt, so bleiben auch neu entstehende Ansprüche auf freiwillige Abfertigungen weiterhin steuerbegünstigt.

Kapitalgarantie durch MV-Kassen

Die Höhe des Abfertigungsanspruches ergibt sich aus der Summe des angesammelten Kapitals abzüglich der Verwaltungskosten unter Berücksichtigung der Kapitalgarantie und der Veranlagungserträge. Vom Gesetz her müssen die Abfertigungskassen eine Kapitalgarantie abgeben - der Arbeitnehmer muss also zumindest den Betrag, der für ihn eingezahlt wurde, auch wieder herausbekommen. Darüber hinaus haben die Kassen die Möglichkeit, eine Zinsgarantie abzugeben - also ein Mindestmaß an Zinsen zu garantieren. Je mehr Zinsen eine Abfertigungskasse verspricht, desto sicherer und kalkulierbarer ist die Abfertigungssumme für den Arbeitnehmer. An die Anwartschaftsberechtigten ist eine jährliche schriftliche Information über den erworbenen Abfertigungsanspruch sowie die Grundzüge der Veranlagungspolitik zu übermitteln.

Aktienanteil maximal 40 Prozent

Natürlich ist es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht egal, wo das Geld, das für sie eingezahlt wird, investiert wird. So werden Arbeitnehmer kaum wollen, dass mit ihrem Geld Aktien von Betrieben gekauft werden, in denen Mitarbeiter gezielt auf die Straße gesetzt werden, um noch höhere Erträge einzufahren. Manchen wird es auch stören, wenn mit seinem Geld Atomstromproduzenten unterstützt werden. Abfertigungskassen können freiwillig auf derart bedenkliche Investments verzichten. Das nennt sich dann ethisches und ökologisches Investment. Die den MV-Kassen zufließenden Beiträge für die Arbeitnehmer werden treuhändisch im Wege einer Depotbank veranlagt. Der maximale Aktienanteil ist auf 40 Prozent beschränkt. Die MV-Kassen werden als Sonderkreditinstitute der Anlegerentschädigungseinrichtung angehören. Damit wird das Unterschlagungsrisiko bis zu 20.000 Euro je Anwartschaftsberechtigten abgesichert.

Kontrolle durch Gewerkschaft

Zur Verwaltung der Beiträge werden Mitarbeitervorsorgekassen durch Schaffung eines eigenen Konzessionstatbestandes im Bankwesengesetz für die Ansparphase eingerichtet (single licence-Prinzip). Die MV-Kassen unterliegen der Aufsicht durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde, der Prüfung durch Bankprüfer und fachlichen Mindestanforderungen an die verantwortlichen Organe. Für MV-Kassen ist ein Mindestkapital von 1,5 Millionen Euro vorgesehen. Der Aufsichtsrat der MV-Kasse besteht aus zwei Arbeitnehmervertretern und vier Kapitalvertretern. Die Arbeitnehmervertreter werden von den Gewerkschaften nominiert und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

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(C) AK und ÖGB

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