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Abfertigung "Neu"
Beispiel Abfertigung neu

Abfertigungsreform | Neue Abfertigung wird für alle Arbeitnehmer erreichbar sein

Die Sozialpartnereinigung zur Abfertigung ist als ein großer Erfolg des ÖGB nach der Urabstimmung in aller Munde. Wie nun diese Einigung im Detail aussieht und wann sie Gesetz werden soll, erklärt Richard Leutner, Leitender Sekretär des ÖGB und einer der Verhandler für die Seite der Arbeitnehmer, der führend an diesem Kompromiss beteiligt war.

Der 22. Oktober war ein wichtiger Tag für die Arbeitnehmer und Österreichs Sozialpartnerschaft. Nach langen, schwierigen Verhandlungen einigten sich die Sozialpartner auf einen neuen Kollektivvertrag für die mehr als 150.000 Arbeiter und Angestellten in der Metallindustrie mit ausgezeichnetem Ergebnis für die Arbeitnehmer.

Das Abfertigungsrecht muss modernisiert werden

Praktisch zum gleichen Zeitpunkt gelang den Präsidenten der Sozialpartner die Einigung über die »Eckpunkte einer Neuordnung des österreichischen Abfertigungsrechts«. Diese Einigung ist zweifellos einer der ganz wichtigen Meilensteine in der Entwicklung der österreichischen Sozialpolitik. Denn ÖGB und AK haben seit langem eine umfassende Reform der Abfertigung gefordert. Das Abfertigungsrecht muss modernisiert und an die neuen Gegebenheiten auf dem Arbeitsmarkt angepasst werden.

Schwachstellen im bestehenden Abfertigungsrecht

Mehr und mehr Arbeitnehmer gehen beim geltenden Abfertigungsrecht leer aus

Ein Anspruch auf Abfertigung entsteht erst nach drei Jahren durchgängiger Beschäftigung bei einem Arbeitgeber. Diese gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Abfertigung führt bekanntermaßen zunächst dazu, dass 100.000 Arbeitnehmer z. B. im Gastgewerbe oder im Handel aufgrund von kurzen Arbeitsverhältnissen niemals zu einer Abfertigung kommen. Die Arbeitswelt ändert sich darüber hinaus sehr rasch. Der österreichische Arbeitsmarkt ist dabei viel beweglicher als manchmal in politischen Diskussionen argumentiert wird. Die Zahl der Arbeitsplatzwechsel steigt, Langzeitbeschäftigungen bei einem Arbeitgeber werden seltener.

Von etwa 900.000 Beendigungen von Arbeitsverhältnissen pro Jahr entfallen nur etwa 250.000 auf Arbeitsverhältnisse, die drei Jahre oder länger gedauert haben. Etwa 160.000 Arbeitnehmer erwerben im Jahr einen Anspruch auf Abfertigung. Diese steigende, vielfach unfreiwillige Mobilität führt dazu, dass die Einstiegshürde für die Abfertigung das Entstehen eines Anspruches immer öfter verhindert. Entgeltansprüche, die nur bei länger durchgehender Beschäftigung bei einem Arbeitgeber zur Auszahlung gelangen, sind in diesem Umfeld für viele unerreichbar. Immer mehr Arbeitnehmer gehen beim geltenden Abfertigungsrecht leer aus, eine Tendenz, die sich in Zukunft noch weiter verstärkt hätte.

Bei Selbstkündigung gehen erworbene Abfertigungsanwartschaften verloren

Nach geltendem Abfertigungsrecht gehen Abfertigungsansprüche bei Kündigung durch den Arbeitnehmer (die Arbeitnehmerin) bekanntermaßen verloren. Diese Bestimmung hat dazu geführt, dass Arbeitnehmer oft Hunderttausende Schilling bei Lösung des Arbeitsverhältnisses verloren haben. Der Wegfall erworbener Anwartschaften bei Selbstkündigung ist heute unvereinbar mit den erhöhten Mobilitätsanforderungen an die Arbeitnehmer. Es kann auch nicht akzeptiert werden, dass von Arbeitnehmern in immer stärkerem Ausmaß Mobilität eingefordert wird, mobil sein gleichzeitig aber durch den Verlust der Abfertigung massiv bestraft wird. Dazu kommt: Die Abfertigung ist (aufgeschobenes) Entgelt für erbrachte Arbeit. Bereits verdientes Entgelt kann aber nicht nachträglich wieder verloren gehen.

Sprunghaftes Ansteigen der Abfertigungsansprüche führt zu »rechtzeitigem Kündigen« durch Arbeitgeber

Die Höhe der Abfertigung steigt nach geltendem Recht nicht geradlinig, sondern zu bestimmten Stichtagen. Dieses sprunghafte Ansteigen des Abfertigungsanspruches (3, 5, 10, 15, 20 oder 25 Arbeitsjahre bei einem Arbeitgeber) ist sachlich nicht zu begründen und wird von Arbeitgebern nicht selten dazu genützt, Arbeitsverhältnisse knapp vor Erreichen solcher Stichtage zu kündigen.

Unfairer Wettbewerb zu Lasten der Arbeitnehmer

Last, but not least war es eine Konsequenz des geltenden Abfertigungsrechtes. Unternehmen, die ihre Arbeitnehmer in relativ kurzen Zeitabständen austauschen, verschaffen sich in unfairer Weise Kostenvorteile. Diese Art des Kostendumpings geht voll zu Lasten der Arbeitnehmer.

Die ÖGB-Forderungen zum Abfertigungsrecht

ÖGB und AK gingen bei ihren Forderungen genau von diesen wesentlichen Schwachstellen im geltenden Abfertigungsrecht aus:

1. Abfertigung für alle Arbeitnehmer
2. Kein Eingriff in bestehende Ansprüche
3. Abfertigung auch bei Selbstkündigung
4. Geradliniges Anwachsen der Abfertigung
5. Keine Vermengung von Abfertigung und Betriebspension
6. Auslagerung der Abfertigung in Abfertigungskassen
7. Hohe Sicherheitsstandards für die Kassen

Nach mehrwöchigen Verhandlungen konnte nunmehr Einigung mit der Wirtschaftskammer über folgende Eckpunkte einer Neuordnung der Abfertigung erzielt werden:

Abfertigungsansprüche in bestehenden Arbeitsverhältnissen bleiben unberührt

Erster Eckpunkt der Neuordnung ist, dass Abfertigungsansprüche in bestehenden Arbeitsverhältnissen grundsätzlich unverändert bleiben. Für bestehende Arbeitsverhältnisse gilt also das alte Abfertigungsrecht grundsätzlich weiter1). Das neue Abfertigungsrecht wird also nur für Arbeitsverhältnisse gelten, die ab dem gesetzlichen In-Kraft-Treten des neuen Rechtes (wahrscheinlich 1. 7. 2002) begründet werden. Allerdings werden Übertragungsmöglichkeiten vom alten in das neue Recht eröffnet werden. Diese Regelungen werden im Rahmen des Gesetzwerdungsprozesses allerdings erst ausgearbeitet. Ein Übertritt vom alten in das neue Recht wird nur bei Zustimmung der einzelnen Arbeitgeber und der betroffenen Arbeitnehmer (Einzelvertrag!) möglich sein. Rahmenregelungen dazu können in Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung erfolgen. Die für die Baubranche geltende Sonderregelung in der Bauarbeiter-Urlaubs- und -Abfertigungskasse bleibt (für alte und neue Arbeitsverhältnisse) aufrecht. Auch hier wird allerdings über eine Branchenvereinbarung eine Möglichkeit eröffnet, die einen Übergang auf das neue System der Abfertigung ermöglicht.

Neue Abfertigung wird für alle Arbeitnehmer erreichbar sein

Für die Zukunft (für alle Arbeitsverhältnisse, die ab In-Kraft-Treten des neuen Rechts begründet werden) gilt ein ganz neues Recht, das in Wirklichkeit mit dem alten Abfertigungsrecht nicht verglichen werden kann.

Für neue Arbeitsverhältnisse wird ein neues Abfertigungsrecht mit laufenden Beitragszahlungen der Arbeitgeber an Abfertigungskassen gelten. Die Abfertigung wird damit aus dem Unternehmen ausgelagert. Die Arbeitgeber haben dabei laufend Beiträge (Bemessung von Entgelt des Arbeitnehmers) an die Abfertigungskassen zu leisten. Der Beitragssatz wurde mit 1,5387 Prozent festgesetzt. Die Beitragszahlungen erfolgen ab Beginn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Es gibt also keine einjährige Wartezeit, keinen Stopp der Beitragszahlung mit Alter »45« oder bei 25 Einzahlungsjahren, wie noch im Regierungsvorschlag für eine »Abfertigung Neu« enthalten2).

Das neue Modell gewährleistet damit, dass künftig alle Arbeitsverhältnisse in das neue Abfertigungsrecht einbezogen sein werden und im Laufe ihres Erwerbslebens eine Abfertigung erhalten. Der bisher gegebene Ausschluss von Saisonbeschäftigten bzw. von allen Arbeitsverhältnissen mit einer Gesamtdauer von nicht mehr als drei Jahren findet damit ein Ende. Der im Regierungsabkommen vorgesehene erneute Ausschluss von Hunderttausenden Kurzzeitbeschäftigungen konnte also verhindert werden3).

Tendenzen, dass immer weniger Arbeitnehmer eine Abfertigung bekommen, ist damit ein Riegel vorgeschoben. Alle Arbeitnehmer werden in Zukunft die Möglichkeit haben, eine Abfertigung anzusparen. Für das Entstehen eines Anspruches (nach zumindest drei Einzahlungsjahren) werden Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten auch bei verschiedenen Arbeitgebern zusammengezählt. Grundsätzlich: Alle Beschäftigungszeiten bis zum Übergang in die Pension werden berücksichtigt4).

Zum neuen Abfertigungsanspruch

Die neuen Beitragszahlungen der Arbeitgeber gehen auf individuelle Abfertigungskonten bei einzurichtenden Abfertigungskassen. Die Höhe der Abfertigung wird sich dabei aus der Summe der eingezahlten Beiträge plus den Veranlagungs-(Kapital-)Erträgen der Kassen bestimmen. Dabei ist es schwierig, Aussagen über die künftigen Abfertigungshöhen zu machen. Die sind, wie gesagt, abhängig vom Veranlagungsertrag in den Kassen. Die ganze Konstruktion erfolgt ähnlich wie bei Sparbüchern. Aufgrund der Erfahrungen in den letzten Jahrzehnten wird es allerdings nicht unrealistisch sein, langfristig eine Kapitalrendite von um die sechs Prozent anzunehmen. Konkrete Abfertigungshöhen zeigt dabei das Beispiel »Abfertigung Neu« (siehe Tabelle »Abfertigung Neu«).

Das Beispiel zeigt, dass das neue Abfertigungsrecht den Gegenwert von 12 Monatsentgelten (Höchstanspruch im geltenden Recht) nicht wie bisher nach 25 Jahren, sondern erst nach rund 37 Jahren erreichen lässt. Längere Beschäftigungszeiten (z. B. 45 Arbeitsjahre) lassen dann allerdings auch bedeutend höhere Abfertigungsansprüche zu.

In diesem Zusammenhang: Es gibt niemanden in den Interessenvertretungen der Arbeitnehmer, der sich nicht einen höheren Beitragssatz der Arbeitgeber gewünscht hätte. Hier allerdings ging es um die Gesamtabwägung zu unserem Hauptanliegen, die Abfertigung für alle Arbeitnehmer zu erreichen und den Schritt in die Abfertigungsreform zu tun.

Die Vorteile des neuen Abfertigungsrechts durch die Zusammenrechnung bei verschiedenen Arbeitgebern zurückgelegter Arbeitszeiten zeigt folgendes Beispiel (siehe nebenstehende Grafik).

Weitere erreichte Pluspunkte des neuen Abfertigungsanspruches sind darüber hinaus:

Lehrzeiten werden künftig ohne Einschränkung abfertigungswirksam werden. Zeiten eines aufrechten Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch (Elternkarenz, Bundesheer, Zivildienst, Krankenstandszeiten) sind nach dem Sozialpartnermodell ebenfalls abfertigungswirksam. Die Beitragszahlung erfolgt durch die zuständigen Budgets. Für berufstätige Frauen, die wegen Kindererziehung ihr Arbeitsverhältnis unterbrechen, wird darüber hinaus eine Anrechnung und Bewertung derartiger Zeiten ermöglicht. Die Finanzierung erfolgt aus dem Familienlastenausgleich. Für Frauen ergeben sich dadurch Besserstellungen gegenüber dem geltenden Recht.

Letztlich: Die kontinuierliche Beitragszahlung von Beginn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bewirkt, dass die Abfertigung im neuen Recht geradlinig und nicht mehr wie bisher sprunghaft zu bestimmten Stichtagen ansteigt.

Erworbene Abfertigungsansprüche gehen bei Selbstkündigung nicht mehr verloren

Die angesparte Abfertigung bleibt im neuen Recht bei jeder Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten, womit der zweiten großen Forderung der Interessenvertretungen der Arbeitnehmer Rechnung getragen wurde. Der bisher gegebene Verlust bereits erworbener Anwartschaften bei Selbstkündigung findet damit ein Ende. Einen sofortigen Auszahlungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt es bei Arbeitgeberkündigung, einvernehmlicher Lösung, unverschuldeter Entlassung und berechtigtem vorzeitigem Austritt. Bei Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung und unberechtigtem vorzeitigem Austritt geht die Abfertigung nicht mehr verloren, es gibt aber keinen Auszahlungsanspruch, sondern die angesparte Abfertigung bleibt auf dem Konto der Abfertigungskasse stehen (Rucksackprinzip).

Bei Tod des Arbeitnehmers erfolgt die Auszahlung des angesparten Geldes an die Erben. Wechselt der Arbeitnehmer zu einem anderen Arbeitgeber und hat er die Abfertigung bei Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommen - neben der Inanspruchnahme der Abfertigung gibt es immer auch die Möglichkeit des Belassens des Geldes in der Kasse -, so hat er auch die Möglichkeit, das angesparte Geld an die Abfertigungskasse des neuen Arbeitgebers übertragen zu lassen.

Bei Pensionsantritt kann das noch vorhandene Abfertigungskapital als Einmalzahlung oder in Rentenform bezogen werden.

Besteuerung der Abfertigung mit 6 Prozent aufrecht

Bei jeder Verwendungsart bleibt die Besteuerung der Abfertigung mit sechs Prozent aufrecht. Die Veranlagungserträge in der Abfertigungskasse unterliegen nicht der Kapitalertragsteuer.

Mitbestimmung und hohe Sicherheitsstandards in den Kassen

Mitbestimmung und hohe Sicherheitsstandards in den Abfertigungskassen waren im Interesse der Arbeitnehmer ein wichtiger Punkt der Abfertigungsverhandlungen. Die Abfertigungskassen, die insbesondere im Banken- und Versicherungsbereich angesiedelt sein werden, werden im Zusammenwirken von Arbeitgeber und Betriebsrat ausgewählt. Branchenkassen sind über den Weg von Kollektivverträgen möglich. In Unternehmen, in denen kein Betriebsrat eingerichtet ist, tritt dem Arbeitgeber anstelle der betrieblichen die Gewerkschaft als Partner gegenüber. Abfertigungskassen dürfen künftig nur betrieben werden, wenn sie den Sicherheitsbestimmungen eines eigenen »Abfertigungskassen-Gesetzes«, das am Pensionskassengesetz orientiert ist, entsprechen. Einzelne Punkte sind hier:

  • Hohe Sicherheitsstandards im Hinblick auf die veranlagten Gelder
  • Genau definierte Veranlagungsvorschriften; keine Spekulationsveranlagungen
  • Transparenzgebot zu den getroffenen Veranlagungen
  • Strenge Vorschriften zur Eigenkapitalausstattung der Kassen
  • Betreiber einer Abfertigungskasse kann sein, wer die gesetzlichen Vorgaben für den Betrieb einer »Abfertigungskasse« erfüllt (Pensionskassen wird die Möglichkeit eröffnet, einen eigenen Geschäftszweig »Abfertigung« einzurichten)
  • Mitwirkung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen an der Veranlagung und Verwaltung der eingezahlten Beiträge, so wie dies auch im Pensionskassengesetz der Fall ist
  • Zumindest einmal pro Jahr kostenlose Kontonachricht an die Arbeitnehmer durch die Abfertigungskasse
  • Die Beitragseinhebung und Weiterleitung an die Abfertigungskassen wird durch die Krankenkassen erfolgen, wodurch Rechtssicherheit gewährleistet ist.

Abfertigung bleibt Abfertigung - keine Umwandlung in »Abfertigungspension«

Gerade die intensive Diskussion um die Neuordnung der Abfertigung in den letzten Monaten hat sozialpolitisch äußerst sensible unterschiedliche Sichtweisen der Abfertigung gezeigt. Nicht nur, dass das im Regierungsprogramm vom Februar 2000 in Aussicht gestellte Abfertigungsmodell weiterhin Hunderttausende Arbeitnehmer auch in Zukunft von der Abfertigung ausgeschlossen hätte, war auch die Abschaffung der Abfertigung mittels Umwandlung in Betriebspensionen vorgesehen. So wurden im Regierungsübereinkommen die künftig von den Arbeitgebern zu zahlenden Beiträge ausdrücklich als »Beiträge zur Pensionssicherung« bezeichnet. Die Reform sollte nach dem Regierungsmodell »einen wesentlichen Akzent zum Ausbau der betrieblich finanzierten Zusatzpensionen leisten«. Auch aus Arbeitgebersicht sollte durch die »Abfertigung neu« eine »Zusätzliche Pensionsvorsorge« bewirkt werden.

Dagegen haben ÖGB und AK immer dargelegt, dass Abfertigung auch Abfertigung bleiben und auch in Zukunft bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugänglich sein muss. Denn einerseits wird nach den Zielsetzungen des Regierungsübereinkommens im Endergebnis die Abfertigung abgeschafft. An ihre Stelle tritt eine aus den ehemaligen Abfertigungsansprüchen der Arbeitnehmer finanzierte »Betriebspension« - ohne Arbeitgeberanteil. Dazu kommt, dass die Umwandlung der Abfertigung in eine Betriebspension aller Voraussicht nach als Vorwand für eine weitere Senkung des Leistungsniveaus der ASVG-Pensionen herhalten müsste. Im Ergebnis stünde dann bestenfalls so viel Pension wie heute zu, gleichzeitig wäre aber die Abfertigung weg. Andererseits gewinnt die Funktion als Überbrückungshilfe aufgrund der zunehmenden Instabilität von Arbeitsverhältnissen und der Zunahme von Erwerbsunterbrechungen (Bildungskarenz usw.) an Bedeutung.

Deshalb ist es besonders wichtig, dass mit den Arbeitgebern letztlich Einvernehmen darüber erzielt werden konnte, dass auch in Zukunft der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer die ausschließliche Entscheidungsmöglichkeit über die Verwendung seiner Abfertigung hat. Was er damit tut, ist seine alleinige Sache. Der gesetzlich gesicherte Anspruch auf Auszahlung der angesparten Abfertigung bei Arbeitgeberkündigung, einvernehmlicher Lösung, unverschuldeter Entlassung und berechtigtem vorzeitigem Austritt stellt sicher, dass kein Zwang zur Inanspruchnahme der Abfertigung erst in der Pension entsteht (keine Umwandlung der Abfertigung in eine Zwangspension).

Resümee

Die Einigung der Sozialpartner über die Eckpunkte eines neuen Abfertigungsrechts sind noch kein Gesetz. Die Gespräche der Sozialpartner mit den beteiligten Ministerien zur raschen Umsetzung der Einigung sind bereits im Gange. Mit einer Gesetzwerdung der »Abfertigung Neu« ist spätestens bis zum Sommer des nächsten Jahres zu rechnen.

Für die Interessenvertretungen der Arbeitnehmer war und ist dabei klar, dass das Abfertigungsrecht modernisiert und an neue Gegebenheiten auf dem Arbeitsmarkt angepasst wird. Die Einigung führt dazu, dass die Forderungen der Interessenvertretungen der Arbeitnehmer,

  • Abfertigung für alle Arbeitnehmer,
  • kein Eingriff in bestehende Ansprüche,
  • Abfertigung auch bei Selbstkündigung,
  • geradliniges Anwachsen der Abfertigung,
  • keine Vermengung von Abfertigung und Betriebspension,
  • Auslagerung der Abfertigung in Abfertigungskassen,
  • hohe Sicherheitsstandards für die Kassen,

in hohem Maß erreicht werden konnten.

Die Einigung der Sozialpartner unterscheidet sich auch grundsätzlich vom Regierungsvorschlag zur Abfertigungsreform, der zum neuerlichen Ausschluss von Hunderttausenden Arbeitnehmern sowie zur Abschaffung der Abfertigung durch Umwandlung in eine Betriebspension geführt hätte.

Freilich machte die Gesamtabwägung einen Kompromiss bei der Festlegung des Beitragssatzes notwendig. Insgesamt ist die Einigung aber eine echte Qualitätsverbesserung im Abfertigungsrecht.

1) Für diese Arbeitsverhältnisse gibt es allerdings die Verbesserungen des neuen Abfertigungsrechtes (z. B. bei Selbstkündigung bleibt der Anspruch erhalten) nicht.

2) Abfertigungsmodell vom Regierungsprogramm Februar 2000.

3) Im Regierungsabkommen war noch vorgesehen, dass die Zahlung der Abfertigungsbeiträge jeweils erst ab dem 13. Beschäftigungsmonat beginnt.

4) Im Rahmen arbeitsrechtlich vereinbarter Probezeiten (Probezeit gemäß § 19 Angestelltengesetz, § 1158 Abs. 2 ABGB) unterbleibt die Beitragsleistung.

Abfertigung Neu | Vergleich aus der Sicht der Arbeitnehmer

Verwendete (teilweise vereinfacht angenommene) Parameter:

Monatsgehalt: 20.000
Beitragssatz (Annahme: Zuführung Jahresende) 1,5387%
Beitragsleistung ab dem 1. Tag
Jahr

Jahr Gehalt (=Jahres-
gehalt/12)
Anspruch in Monats-
gehältern
betrags-mäßiger Anspruch Einzahlung Abfertigungs-
kassa
Entwicklung Abfertigungs-
kassa
Abf. Neu in % der Abf. Alt
1 23.333 0 0 4.308 4.308
2 24.033 0 0 4.438 9.004
3 24.754 0 0 4.571 14.115
4 25.497 2 50.994 4.708 19.670 38,57
5 26.262 2 52.524 4.849 25.700 48,93
6 27.050 3 81.149 4.995 32.236 39,72
7 27.861 3 83.584 5.144 39.315 47,04
8 28.697 3 86.091 5.299 46.972 54,56
9 29.558 3 88.674 5.458 55.248 62,31
10 30.445 3 91.334 5.621 64.185 70,27
11 31.358 4 125.432 5.790 73.826 58,86
12 32.299 4 129.195 5.964 84.219 65,19
13 33.268 4 133.071 6.143 95.415 71,70
14 34.266 4 137.063 6.327 107.467 78,41
15 35.294 4 141.175 6.517 120.432 85,31
16 36.353 6 218.115 6.712 134.370 61,60
17 37.443 6 224.659 6.914 149.346 66,48
18 38.566 6 231.399 7.121 165.428 71,49
19 39.723 6 238.341 7.335 182.688 76,65
20 40.915 6 245.491 7.555 201.204 81,96
21 42.143 9 379.283 7.781 221.058 58,28
22 43.407 9 390.662 8.015 242.336 62,03
23 44.709 9 402.382 8.255 265.131 65,89
24 46.050 9 414.453 8.503 289.542 69,86
25 47.432 9 426.887 8.758 315.673 73,95
26 48.855 12 586.258 9.021 343.634 58,61
27 50.320 12 603.846 9.291 373.543 61,86
28 51.830 12 621.961 9.570 405.526 65,20
29 53.385 12 640.620 9.857 439.714 68,64
30 54.987 12 659.838 10.153 476.250 72,18
31 56.636 12 679.633 10.458 515.283 75,82
32 58.335 12 700.022 10.771 556.971 79,56
33 60.085 12 721.023 11.094 601.484 83,42
34 61.888 12 742.654 11.427 649.000 87,39
35 63.744 12 764.933 11.770 699.710 91,47
36 65.657 12 787.881 12.123 753.816 95,68
37 67.626 12 811.518 12.487 811.531 100,00
38 69.655 12 835.863 12.861 873.085 104,45
39 71.745 12 860.939 13.247 938.717 109,03
40 73.897 12 886.768 13.645 1.008.685 113,75
41 76.114 12 913.371 14.054 1.083.260 118,60
42 78.398 12 940.772 14.476 1.162.731 123,59
43 80.750 12 968.995 14.910 1.247.405 128,73
44 83.172 12 998.065 15.357 1.337.606 134,02
45 85.667 12 1.028.007 15.818 1.433.681 139,46

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