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Kinderbetreuungsgeld

Die Neuregelung des Kinderbetreuungsgeldes ist hier dargestellt. Vor allem Betriebsräte und Personalvertreter sollten sich mit dem Thema vertraut machen, damit sie die Kolleginnen und Kollegen beraten können.

Anspruch

Für Kinder, die ab dem 1. 1. 2002 geboren werden, haben die Eltern Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, sofern ihnen die Familienbeihilfe zusteht. Eine vorhergehende Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich nicht mehr erforderlich.

Ausländerinnen aus Nicht-EWR-Staaten erhalten die Familienbeihilfe dann, wenn sie bereits 5 Jahre in Österreich leben oder gleichzeitig ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit beziehen. Für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ist es ausreichend, wenn ein Elternteil Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Dies wäre z. B. der Fall, wenn der Vater bereits 5 Jahre in Österreich lebt, die Mutter jedoch erst kürzer.

Steht Migrantinnen aus Nicht-EWR-Staaten keine Familienbeihilfe zu, haben sie auch dann einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, wenn sie nach der bisherigen Regelung Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe erhalten hätten.

Beansprucht nur ein Elternteil das Kinderbetreuungsgeld, so kann es längstens bis zum 30. Lebensmonat des Kindes bezogen werden, bei Teilung des Anspruchs zwischen den Eltern längstens bis zum 36. Lebensmonat des Kindes. Das Kinderbetreuungsgeld wird täglich 14,53 Euro (200 S) betragen. Werden jedoch die erforderlichen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht absolviert, reduziert sich das Kinderbetreuungsgeld ab dem 21. Lebensmonat des Kindes auf 7,27 Euro täglich.

Bei einer Mehrlingsgeburt gebührt nur einmal das Kinderbetreuungsgeld. Der Anspruch steht für das jüngste Kind zu. Das bedeutet, dass, wenn während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld ein weiteres Kind geboren wird, der Anspruch für das ältere endet und das Kinderbetreuungsgeld nur für das jüngste bezogen werden kann.

Für Eltern, deren Kind zwischen dem 1. 7. 2000 und dem 31. 12. 2001 geboren ist, und die einen Anspruch auf Karenzgeld erworben haben, verlängert sich der Anspruch um ein Jahr. Haben beide Eltern einen Karenzgeldanspruch erworben, kann dieses bis zum 36. Lebensmonat des Kindes bezogen werden.

Ab 1. 1. 2002 wird auch das verlängerte Karenzgeld 14,53 Euro (200 S) betragen. Hat eine Mutter, die in der Übergangsfrist ihr Kind geboren hat, nicht die erforderlichen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen gemacht, reduziert sich zwar nicht die Höhe des Karenzgeldes ab dem 21. Lebensmonats, sie verliert jedoch die Möglichkeit, den Mutter-Kind-Pass-Bonus zu erhalten. Dieser beträgt 2000 S und wird am ersten Geburtstag ausgezahlt, falls das Familieneinkommen im Jahr der Kindesgeburt 2000 518.400 S und für das Kindergeburtsjahr 2001 532.800 S nicht überschreitet.

Karenz, Kündigungs- und Entlassungsschutz

Obwohl somit der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bzw. verlängertes Karenzgeld 30 Monate bzw. bei Teilung zwischen den Eltern 36 Monate beträgt, besteht der Anspruch auf Karenz nur bis zum 24. Lebensmonat des Kindes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet 4 Wochen nach dem Ende der Karenz. Natürlich kann mit dem Arbeitgeber eine auch darüber hinausgehende Karenz vereinbart werden, ein automatischer Kündigungs- und Entlassungsschutz ist mit einer solchen Vereinbarung jedoch nicht verbunden. Es ist daher ratsam, die Weitergeltung des Kündigungs- und Entlassungsschutzes ausdrücklich zu vereinbaren.

Hat ein Elternteil ursprünglich eine kürzere Karenz als bis zum 24. Lebensmonat des Kindes bekannt gegeben und plant diese nun doch zu verlängern, kann der Elternteil dies bis spätestens 3 Monate vor Ende der ursprünglichen Karenz seinem Arbeitgeber bekannt geben. Aber auch in solchen Fällen ist eine Verlängerung nur bis maximal zum zweiten Geburtstag des Kindes möglich. Eine Zustimmung des Arbeitgebers zu einer solchen Verlängerung ist nicht notwendig, die Arbeitnehmerin hat einen Rechtsanspruch darauf. Sie muss nur auf die 3-monatige Meldefrist achten.

Neu ist, dass für Geburten ab dem 1. 1. 2002 für die Inanspruchnahme des zweiten oder dritten Karenzteiles der Kündigungs- und Entlassungsschutz nicht mehr wie bisher mit der Bekanntgabe, sondern frühestens 4 Monate vor Antritt der Karenz beginnt. Die Meldung muss jedoch wie bisher 3 Monate vor Antritt der Karenz erfolgen.

Eine weitere Neuerung ist, dass bis zu 13 Wochen über der Geringfügigkeitsgrenze beim selben Arbeitgeber gearbeitet werden kann, ohne dass Karenz- und Kündigungsschutz verloren gehen. Mit Zustimmung des eigenen Arbeitgebers kann eine solche Beschäftigung auch bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werden. Wird nicht im gesamten Kalenderjahr Karenz beansprucht, ist eine Beschäftigung in aliquotem Ausmaß zulässig. Die 13-Wochen-Regelung gilt auch für Personen, deren Kind ab dem 1. 7. 2000 bis einschließlich dem 31. 12. 2001 geboren ist, ab dem 1. 1. 2002. Gänzlich zu unterscheiden von der 13-Wochen-Regelung ist die Zuverdienstgrenze.

Zuverdienstgrenze

Bis zu einem jährlichen Einkommen von 14.600 Euro (200.900 S) erhält man das Kinderbetreuungsgeld bzw. das verlängerte Karenzgeld. Besteht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht für das gesamte Kalenderjahr, ist die Zuverdienstgrenze im Verhältnis zu den Anspruchsmonaten zu aliquotieren.

Die Ermittlung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit erfolgt auf folgende Weise: Die während des Kinderbetreuungsgeldbezuges erzielten Einkünfte werden zusammengerechnet (ohne Berücksichtigung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes) und durch die Anzahl der Monate mit Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld dividiert. Von diesem Betrag werden dann die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers abgezogen. Dieser Wert wird dann um 30 Prozent erhöht und mit 12 multipliziert.

Wird in jedem Monat gearbeitet und das gleiche Einkommen erzielt, kann ein Angestellter monatlich bis zu 15.565 S brutto (inkl. Sozialversicherungsbeiträge), ein Arbeiter 15.673 S brutto (inkl. Sozialversicherungsbeiträge) verdienen. Einzelne Monate können auch darüber liegen, insgesamt darf jedoch der durchschnittliche Monatsverdienst die oben angeführten Beträge nicht überschreiten.

Im Zusammenhang mit der Zuverdienstgrenze ist die Möglichkeit des Verzichtes auf das Kinderbetreuungsgeld von Bedeutung. Wird bis spätestens zu Beginn des Monats, in dem das Überschreiten der Zuverdienstgrenze droht, auf das Kinderbetreuungsgeld verzichtet, bleiben die im Verzichtszeitraum erzielten Einkünfte außer Betracht. Durch den Verzicht verkürzt sich jedoch die Bezugsdauer des verlängerten Karenzgeldes bzw. des Kinderbetreuungsgeldes.

Wird trotz Überschreiten der maßgeblichen Einkommensgrenze nicht auf das verlängerte Karenzgeld bzw. Kinderbetreuungsgeld verzichtet, muss man dieses für das gesamte Jahr zurückzahlen. Wie bereits erwähnt, gilt die Zuverdienstgrenze auch für Personen, deren Kind in der Übergangsfrist geboren ist. Davon gibt es jedoch eine Ausnahme: Personen, die Teilzeitkarenz in Anspruch nehmen, können entweder das halbe Karenzgeld ohne Zuverdienstgrenze weiter beziehen oder das volle Karenzgeld bei Einhaltung der Zuverdienstgrenze bekommen. Für Geburten ab dem 1. 1. 2000 gibt es diese Wahlmöglichkeit bei der Teilzeitkarenz nicht mehr. Sie müssen auf jeden Fall die Zuverdienstgrenze beachten. Die arbeitsrechtlichen Regelungen über die Teilzeitkarenz bleiben jedoch unverändert. Bei einer Teilzeitkarenz muss die Arbeitszeit um mindestens 2/5 (zwei Fünftel) herabgesetzt werden. Die Teilzeitkarenz kann längstens bis zum 48. Lebensmonat des Kindes dauern. Hat jedoch ein Elternteil Karenz in Anspruch genommen, verkürzt sich die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung dementsprechend. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet bei der Teilzeitkarenz 4 Wochen nach dessen Ende.

Die Regelungen über die Zuverdienstgrenze und den Verzicht treten mit 1. 1. 2002 in Kraft.

Teilung und Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes

Beim Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist ein zweimaliger Wechsel zwischen den Eltern (3 Teile) möglich, wobei jeder Teil jedoch mindestens 3 Monate betragen muss. Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, solange der Lebensmittelpunkt in Österreich ist. Anders ist dies bei Ausländern aus Nicht-EWR-Staaten, die keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, aber Kinderbetreuungsgeld auf Grund der Erfüllung der Anwartschaft erhalten. In diesen Fällen kann das Kinderbetreuungsgeld bis zu einem dreimonatigen Auslandsaufenthalt bezogen werden. Bei einem darüber hinausgehenden Auslandsaufenthalt kann das Kinderbetreuungsgeld aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Antrag weitergewährt werden.

Kranken- und Pensionsversicherung

Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld bzw. verlängertem Karenzgeld ist man krankenversichert. Die ersten 18 Monate des Kinderbetreuungsgeldes werden in der Pensionsversicherung als Beitragszeiten und somit gleich wie Beschäftigungszeiten gelten. Für Personen, deren Kinder in der Übergangsfrist geboren sind, werden die Zeiten des Karenzgeldbezuges keine Beitragszeiten, sondern bleiben Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung.

Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld

Für Alleinverdienerinnen oder für sozial schwache Familien wird es einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 2500 S monatlich geben. Zum Zuschuss darf bis zu einem Jahreseinkommen von 3997 Euro (55.000 S) dazuverdient werden. Achtung: Der Zuschuss ist rückzahlungspflichtig.

Weitere Leistungen

Eine weitere Änderung ist, dass gleichzeitig mit dem Kinderbetreuungsgeld oder im Anschluss daran Arbeitslosengeld bezogen werden kann. Wird das Arbeitslosengeld parallel zum Kinderbetreuungsgeld bezogen, muss das Kind durch eine geeignete Person oder eine geeignete Einrichtung betreut werden. Auch beim Bezug von Arbeitslosengeld ist auf die Zuverdienstgrenze zu achten. Bei der Umrechnung auf den Jahresverdienst ist das Arbeitslosengeld um 15 Prozent zu erhöhen.

Personen, deren Kind in der Übergangsfrist geboren ist, erhalten im Anschluss an das Karenzgeld kein Arbeitslosengeld, sondern, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die Notstandshilfe.

Bisher haben Karenzgeldbezieherinnen für jedes weitere Kind, für das sie nicht Karenzgeld bezogen haben, und für wenig verdienende bzw. einkommenslose Ehepartner/Lebensgefährten einen Familienzuschlag in der Höhe von 400 S erhalten. Dieser Zuschlag entfällt mit dem Kinderbetreuungsgeld. Personen, deren Kind in der Übergangsfrist geboren wurde, erhalten die Familienzuschläge weiter.

Für das dritte und jedes weitere Kind wird der Mehrkinderzuschlag ab 1. 1. 2002 500 S monatlich betragen.

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