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Sozialversicherung | Die Interessen der Versicherten bleiben auf der Strecke

Die Möglichkeiten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ihre Interessen in die politischen Entscheidungsprozesse einzubringen, wurden durch die 58. Novelle zum ASVG, das Gesetz zur Änderung der Organisation des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, noch weiter eingeschränkt. Hier wird nun die Situation in diesem »neuen« Hauptverband dargestellt - wie auch die Gesamtsituation der Arbeitnehmer im Bereich »Sozialversicherung«.

Unter der Ankündigung »Österreich neu regieren« ist die Bundesregierung vor nunmehr eineinhalb Jahren angetreten, »Fairness und soziale Gerechtigkeit« zu ermöglichen. Die Bilanz der Maßnahmen der Bundesregierung zeigt allerdings ein anderes Bild: Das schon im Regierungsprogramm angekündigte massive Belastungsprogramm zu Lasten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurde nicht nur weitgehend umgesetzt, sondern unter dem Titel »Budgetkonsolidierung« noch erheblich verschärft 1).

Im Bereich der Sozialpolitik ergibt sich ein besonders negatives Bild: Im Arbeitsrecht wurde die »Aktion Fairness« zu einer Umverteilungsaktion zugunsten der Arbeitgeber umfunktioniert 2). Die Pensionsreform 2000 war im Ergebnis eine 18-Milliarden-Schilling-Leistungskürzung bei jenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in den nächsten drei Jahren nach geltendem Recht in Pension gegangen wären. Im Gesundheitsbereich wurde die Rezeptgebühr (auf 56 Schilling) erhöht und die Einführung von Ambulanzgebühren beschlossen. Unter dem Titel »Treffsicherheit« wurden die Familienzuschläge gekürzt und etliche weitere Leistungseinschränkungen bei der Unterstützung von Arbeitslosen vorgenommen, die beitragsfreie Mitversicherung für kinderlose Ehepaare aufgehoben und die Unfallrenten durch die Besteuerung im Schnitt um ein Drittel gekürzt. »Österreich neu regieren« bringt also im Endeffekt die massivste Umverteilungsaktion der 2. Republik zu Lasten der Arbeitnehmer und Pensionisten. Aber nicht nur das. Schon bei der Beurteilung des FPÖ-ÖVP-Regierungsabkommens war für die Interessenvertretungen der Arbeitnehmer klar, dass es nicht nur um Umverteilungspolitik zu Lasten der Arbeitnehmer gehen würde, sondern auch um eine Vielzahl einzelner Maßnahmen, die die Entscheidungsverhältnisse in den Gesetzen zugunsten der Unternehmer und zu Lasten der ArbeitnehmerInnen verändern.

Schon mit der Novelle zum Bundesministeriengesetz nahm die Bundesregierung die Zerschlagung des Sozialministeriums und die Zuordnung der arbeitsmarktpolitischen Kompetenzen einschließlich des Arbeitsrechts und des Arbeitnehmerschutzes an das Wirtschaftsministerium vor - unternehmerfreundlich, zum Nachteil der Arbeitnehmer. Die folgenden Monate waren von einer Eliminierung der Interessenvertretungen der ArbeitnehmerInnen aus mehreren beratenden Institutionen bis zu einer wiederholten Drohung einer Kürzung der Arbeiterkammerbeiträge gekennzeichnet. Das am 5. Juli 2001 im Nationalrat beschlossene Gesetz zur Änderung der Organisation des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist ein weiteres klares Signal: Es geht dieser Regierung um mehr als die Umverteilung von Steuern, Staatsausgaben und Einkommen. Die Möglichkeiten für die Arbeitnehmer, ihre Interessen in die politischen Entscheidungsprozesse einzubringen, sollen reduziert und noch weiter eingeschränkt werden.

Vorgeschichte der 58. Novelle zum ASVG

Die »Umstrukturierung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger« steht im Mittelpunkt der 58. Novelle zum ASVG. Eines kann man jetzt schon sagen: In den zuletzt die Innenpolitik beherrschenden Gesetzesbestimmungen blieben die Interessen der Versicherten an einem gut funktionierenden Gesundheitssystem auf der Strecke. Es ging in den letzen Monaten auch nicht wirklich um Gesundheitspolitik, sondern um eine Schwächung der Interessen der ArbeitnehmerInnen in der Sozialversicherung. So sind ja die aktuellen Gebarungsprobleme in der gesetzlichen Sozialversicherung vorwiegend auf ein Beitragsaufkommen zurückzuführen, das hinter dem wirtschaftlichen Fortschritt zurückbleibt, vor allem aber auf die exorbitante Ausgabensteigerungen der letzten Jahre im Pharmabereich (Medikamente) 3). Während Reformen vor allen Dingen hier ansetzen müssten, geschah gerade das Gegenteil. Die ohnehin angespannte finanzielle Situation der Krankenversicherung wurde durch das Eingreifen der Regierung nur noch weiter verschärft:

  • Einnahmenverlust durch die nicht vollständige Abgeltung der Mehrwertsteuer auf Medikamente: 750 Millionen Schilling.
  • Beitragssenkungen bei Arbeitgebern: 1 Milliarde Schilling.
  • Zusätzliche Mittel zur Budgetentlastung bei Spitalsfinanzierung: 550 Millionen Schilling.
  • Budgetbegleitgesetze, Verringerung der Zahlungen der Pensionsversicherung an die Krankenversicherung: 150 Millionen Schilling.
  • Zinsverlust durch die Verlängerung der Zahlungsfrist der Sozialversicherungsbeiträge um drei Tage: 100 Millionen Schilling.
  • Senkung der Beitragsgrundlage bei Zuverdienern: 67 Millionen Schilling.
  • Das Kinderbetreuungsgeld wird die Kassen weitere 800 Millionen Schilling kosten.

Für die Versicherten kam es zu einer Reihe neuer Belastungen, die die Gebarung in den Kassen aber nicht beeinflusst haben, sondern hauptsächlich zur Abdeckung des Defizits im Bundesbudget umgeschichtet wurden:

  • Erhöhung der Rezeptgebühr: 600 Millionen Schilling.
  • Ambulanzgebühr: 450 Millionen Schilling.
  • Streichung der Mitversicherung: 850 Millionen Schilling.
  • Neue Belastungen durch Beitragspflicht für Zusatzpensionen, bei Heilbehelfen, erhöhtes Taggeld für Spitäler und für Aufenthalte.

Alle diese Maßnahmen sind unsozial und für die Lösung der bestehenden Probleme und künftigen Herausforderungen im Gesundheitssystem ungeeignet.

Letztlich: Während die Interessenvertretungen der Versicherten und ihrer Dienstgeber im Frühjahr Lösungsansätze zur Konsolidierung der Finanzen der sozialen Krankenversicherung vorlegten 4), sprach die Bundesregierung zwar von Kassensanierung, setzte aber keine Taten. Im Gegenteil: Die von ihr zuletzt präsentierten Einsparungspotentiale blieben nebulos und ohne Substanz. Weder der Ärztebeitrag zum Abbau des Defizits im Ausmaß von 1,3 Milliarden Schilling noch eine Milliarde aus dem Pharmabereich sind gesichert. Insbesondere bei der Senkung der Handelsspannen für Medikamente und bei der vollen Rückvergütung der Mehrwertsteuer liegt es aber ausschließlich an der Regierung, tätig zu werden: Je länger sie zuwartet, desto höher wird das Defizit ausfallen.

Fazit: Vor allem an den Auseinandersetzungen um den Hauptverband wurde in den letzten Monaten wieder deutlich: Bei ihren Maßnahmen war die Bundesregierung nicht bereit, auf die betroffenen Gruppen einzugehen und in einen wirklichen Dialog einzutreten. Sie hat mit größter Rücksichtslosigkeit ihre Parlamentsmehrheit eingesetzt, um über Gegenargumente und gesellschaftliche Widerstände »drüberzufahren«. In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, dass es ursprünglich gemeinsame Vorstellungen der Sozialpartner für eine effiziente Struktur des Hauptverbandes und der Sozialversicherungsträger gab, die von einem klaren Bekenntnis zur Selbstverwaltung ausgingen 5). Dass die Wirtschaftskammer in den folgenden politischen Diskussionen, vor allem im Parlament, von diesen gemeinsamen Vorstellungen ÖGB- WKÖ einfach abgegangen ist, wirft einen großen Schatten auf die Sozialpartnerschaft.

Die Umstrukturierung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger

Der Hauptverband ist die Dachorganisation der österreichischen Sozialversicherung, der insgesamt die Gesamtinteressen der Sozialversicherung wahrnimmt. Kern der 58. Novelle zum ASVG ist eine drastische Veränderung der Organe des Hauptverbandes und damit auch der Entscheidungsverhältnisse. Hat der Hauptverband bisher aus der Verbandskonferenz, dem Verbandsvorstand, dem Präsidium, der Kontrollversammlung und der Controllinggruppe bestanden, wird er in Hinkunft aus

  • Hauptversammlung,
  • Verwaltungsrat,
  • Geschäftsführung,
  • Sozial- und Gesundheitsforum und
  • Controllingruppe

bestehen.

Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung besteht aus den Obmännern und je einem Obmannstellvertreter der Versicherungsträger (bei den Betriebskrankenkassen der nach der Versichertenzahl größten Betriebskrankenkasse). Bei der Zusammensetzung der Hauptversammlung ist darauf zu achten, dass entweder der Obmann oder Obmannstellvertreter eines entsendenden Versicherungsträgers der Dienstnehmerkurie und der zweite Vertreter jedenfalls der Dienstgeberkurie angehört. Die Hauptversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter, denen die Vertretung der Hauptversammlung gegenüber anderen Verwaltungskörpern des Hauptverbandes, gegenüber den Versicherungsträgern und nach außen obliegt. Die näheren Bestimmungen sind in einer Geschäftsordnung der Hauptversammlung zu treffen. Ihr obliegt

  • die Genehmigung der Satzung, der Mustersatzung, der Musterkrankenordnung und der Mustergeschäftsordnung,
  • die Beschlussfassung eines Leitbildes für den Hauptverband,
  • die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung der Hauptversammlung,
  • die Entscheidung über Anträge auf Verfolgung von Ansprüchen, die dem Hauptverband gegenüber Mitgliedern der Verwaltungskörper erwachsen, und die Bestellung von zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten,
  • die Beschlussfassung über den Jahresbericht des Hauptverbandes und der bei ihm errichteten Fonds.

Der Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat besteht aus vierzehn Mitgliedern, die auf vier Jahre bestellt werden. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Je sechs Mitglieder werden von der Wirtschaftskammer Österreichs bzw. von der Bundesarbeitskammer aus dem Kreis der Versicherungsvertreter der Dienstgeber bzw. Dienstnehmer entsendet. Dabei ist auf die fachliche Eignung zu achten, zudem soll ein »repräsentativer Querschnitt möglichst aller Dienstnehmer- und Dienstgebergruppen« vertreten sein. Die gesetzlichen Interessenvertretungen (Kammern) haben die Bestellung der von ihnen entsandten Mitglieder nach der Summe der Mandate auf Grund der Wahl zu den jeweiligen satzungsgebenden Organen (Vollversammlung, Hauptversammlung) nach dem Verhältniswahlrecht (d'Hondtsches System) auf Vorschlag der wahlwerbenden Gruppen vorzunehmen, wobei jedoch die drei stimmenstärksten Fraktionen mit zumindest einem Mitglied vertreten sein müssen 6). Je ein Mitglied ist von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsenden. Werden keine Mitglieder entsandt, hat der Sozialminister das Recht zur Ersatzvornahme.

Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Verwaltungsrat gehören auch ein Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen und ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen an. Diese haben aber keine Stimme im Verwaltungsrat. Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsrates kann der Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen wegen Rechtswidrigkeit oder Unzweckmäßigkeit Einspruch erheben. Soweit finanzielle Interessen des Bundes berührt sind, kann der Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen Einspruch erheben. Langt ein Einspruch nicht innerhalb von wenigstens fünf Werktagen nach der Beschlussfassung beim Verwaltungsrat ein, kommt ihm keine aufschiebende Wirkung zu. Der Verwaltungsrat kann dann in einem Vorlagebeschluss die Angelegenheit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur endgültigen Entscheidung vorlegen; dieser muss - wenn es sich um finanzielle Angelegenheiten handelt - das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herbeiführen. Endgültige ministerielle Entscheidungen haben bescheidmäßig zu erfolgen, um eine Anfechtung zu ermöglichen. Der Verwaltungsrat hat zumindest einmal im Vierteljahr zu tagen. Er kann mit Zweidrittelmehrheit die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung beschließen. Deren Vorsitzender ist verpflichtet, einen solchen Beschluss zu vollziehen.

Bezüglich der Aufgaben des Verwaltungsrates ist zwischen Materien, die allein dem Verwaltungsrat obliegen, und solchen, die zwar von der Geschäftsführung besorgt werden, deren Beschlüsse aber zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen, zu unterscheiden. Zu den alleinigen Befugnissen des Verwaltungsrates gehören:

  • die Beschlussfassung über den von der Geschäftsführung vorgelegten Jahresvoranschlag und die ständige Überwachung der gesamten Gebarung des Hauptverbandes;
  • die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und die Entlastung der Geschäftsführung;
  • die Antragstellung auf Verfolgung von Ansprüchen der Mitglieder der Geschäftsführung in der Hauptversammlung;
  • die Stellung eines Antrages auf Genehmigung der Satzung, der Mustersatzung, der Musterkrankenordnung und der Mustergeschäftsordnung;
  • die Beschlussfassung einer »Geschäftsordnung des Verwaltungsrates«;
  • bei »unqualifizierter Untätigkeit« der Geschäftsführung die Vornahme jener Geschäftsführungstätigkeiten, die vorgenommen werden müssen, um drohende Schäden vom Hauptverband, den Versicherungsträgern bzw. den Versicherten abzuwenden. Solche Beschlüsse sind dem Sozialminister aber unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen folgende Beschlüsse der Geschäftsführung in folgenden Angelegenheiten:

  • die dauernde Veranlagung von Vermögensbeständen und Veränderungen im Bestand von Liegenschaften (Erwerbung, Belastung oder Veräußerungen von Liegenschaften, Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden usw.);
  • die Beteiligung an fremden Einrichtungen (Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten, Rehabilitationseinrichtungen);
  • Richtlinien zur Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bediensteten und Richtlinien zur Erstellung von Dienstpostenplänen, über die Gewährung von freiwilligen Zuwendungen an die Bediensteten und über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen;
  • den Abschluss von Gesamtverträgen mit Ärzten und anderen Vertragspartnern der Sozialversicherung;
  • Zuwendungen aus dem Ausgleichsfonds an Krankenversicherungsträger;
  • Überschreitungen des Jahresvoranschlages und die Übernahme von Haftungen oder Beteiligungen an Unternehmen.

Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von vier Jahren mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen ein Präsidium, das aus einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten besteht. Bei der Wahl ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sowohl die Dienstgeberkurie als auch die Dienstnehmerkurie im Präsidium vertreten ist. Nach Ablauf eines Jahres folgt der Vizepräsident dem Präsidenten im Amt nach; der Präsident übernimmt gleichzeitig das Amt des Vizepräsidenten (Rotationsprinzip).

Fraktionen, die zwar im Verwaltungsrat, nicht aber im Präsidium vertreten sind, dürfen ein beratendes Mitglied ins Präsidium kooptieren. Diese haben die gleichen Teilnahmerechte wie der Präsident und der Vizepräsident, aber kein Stimmrecht. Dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Verwaltungsrates gegenüber den anderen Verwaltungskörpern des Hauptverbandes, gegenüber den Versicherungsträgern und nach außen.

Die Geschäftsführung

Der Geschäftsführung obliegt die Besorgung all jener Aufgaben des Hauptverbandes, die im Gesetz nicht anderen Verwaltungskörpern zugewiesen sind. Sie vertritt den Hauptverband nach außen.

Die Geschäftsführung besteht aus einem Sprecher der Geschäftsführung und zwei bis vier zusätzlichen Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat im Wege einer öffentlichen Stellungsausschreibung unter Zugrundelegung des Stellenbesetzungsgesetzes für vier Jahre bestellt werden. Wiederbestellungen sind zulässig.

Die Geschäftsführung trifft ihre Entscheidungen nach dem Mehrstimmigkeitsprinzip. Bei Stimmengleichheit hat der Sprecher der Geschäftsführung das Dirimierungsrecht. Die näheren Bestimmungen hinsichtlich der internen Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Geschäftsführern ist in der »Geschäftsordnung der Geschäftsführung« zu treffen, die vom Verwaltungsrat zu beschließen ist.

Vor Ablauf der Funktionsperiode können Geschäftsführer abberufen werden, wenn dies der Verwaltungsrat mit qualifizierter Mehrheit und zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.

Die Geschäftsführung ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat alle Informationen zu geben und alle Belege und Behelfe vorzulegen, die dieser zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt. Umgekehrt hat auf Begehren der Geschäftsführung der Verwaltungsrat seine Anträge schriftlich ausgefertigt zu übergeben.

An den Sitzungen der Geschäftsführung und des Verwaltungsrates sind auch zwei von den Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger namhaft gemachte Vertreter teilnahmeberechtigt.

Das Sozial- und Gesundheitsforum Österreich

Das Sozial- und Gesundheitsforum Österreich ist als »Kompetenzzentrum der sozialen Sicherheit« konzipiert. Ihm obliegt die Beratung des Verwaltungsrates, der Geschäftsführung und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen in Fragen der allgemeinen sozialpolitischen Entwicklung.

Zu seinen Aufgaben zählt es, insbesondere die aktuellen und künftigen sozialpolitischen Entwicklungen zu verfolgen, zu erforschen und Forschungsaufträge zu vergeben. Auf dieser Grundlage sind Vorschläge zur Verbesserung der sozialen Leistungen oder zur »Kostenminimierung bei den Sozialversicherungsträgern und im Hauptverband zu erstatten«. Mitglieder des Forums sind die Vertreter der wichtigsten auf diesem Gebiet tätigen Interessenvertretungen in Österreich; diese haben ein Vorschlagsrecht, die Ernennung erfolgt durch den Sozialminister. Das Forum ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Minderheitenvotum ist möglich.

Controllinggruppe

Seit 2000 ist beim Hauptverband eine Controllinggruppe eingerichtet, der das Monitoring und Controlling des Hauptverbandes obliegt. In Hinkunft werden vier Mitglieder der Gruppe vom Verwaltungsrat (bisher: von der Verbandskonferenz) bestellt. Die Aufgaben der Controllinggruppe bleiben unverändert.

Übergangsvorschriften

Die gesetzlichen Interessenvertretungen sind verpflichtet, die Mitglieder des Verwaltungsrates so zeitgerecht zu bestimmen, dass sich der Verwaltungsrat bis längstens 15. September 2001 konstituieren kann. Andernfalls hat der Sozialminister das »Noternennungsrecht«. Er hat einen provisorischen Verwaltungsrat aus Versicherungsvertretern zu ernennen, der solange im Amt bleibt, bis der ordentliche Verwaltungsrat konstituiert ist. Die erste Sitzung ist vom ältesten Mitglied einzuberufen und zu leiten.

Bis längstens 31. Dezember 2001 hat der Verwaltungsrat eine Geschäftsführung und bis 30. September 2001 die vier bisher von der Verbandskonferenz entsendeten Mitglieder der Controllinggruppe zu bestellen. Auch hier hat der Minister das Recht der Ersatzvornahme.

Mit Wirksamkeitsbeginn 1. September 2001 werden alle bisher in Geltung stehenden Regelungen über die Verwaltungskörper des Hauptverbandes durch die neuen Bestimmungen ersetzt. Das bedeutet u. a. auch, dass mit diesem Datum das bisherige Präsidium des Hauptverbandes aufgelöst wird.

Bis zur Konstituierung der Geschäftsführung führen der bisherige leitende Angestellte und seine Stellvertreter bis zur Einsetzung der Geschäftsführung als einstimmig entscheidendes Kollegialorgan die Geschäfte des Hauptverbandes. Die Verbandskonferenz hat bis zur Konstituierung der Hauptversammlung, die Kontrollversammlung bis zur Konstituierung des Verwaltungsrates die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben weiter zu besorgen.

Sozialpolitische Bewertung: Arbeitnehmerfeindliche Neuorganisation des Hauptverbandes

Die Regierungsparteien haben mit der Neuordnung des Hauptverbandes die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiter benachteiligt. Offenbar um weitere Verschlechterungen im Gesundheitswesen vorbereiten zu können7), werden die Mitwirkungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer in der Sozialversicherung geschwächt. Es ging der Bundesregierung dabei in den letzten Monaten auch nicht wirklich um Gesundheitspolitik, sondern um Personen, wie die Entfernung des Präsidenten des Hauptverbandes, Hans Sallmutter, aus seiner Funktion zeigt, obwohl deren Rechtmäßigkeit erst vor kurzem vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde.

Die Position der Wirtschaft in der Sozialversicherung wird zu Lasten der Arbeitnehmer gestärkt

Im neu geschaffenen Verwaltungsrat werden Arbeitnehmervertretern gleich viele Arbeitgebervertreter gegenübersitzen. Derzeit liegt das zahlenmäßige Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Verhältnis in der Pensionsversicherung bei 2:1 und in der Krankenversicherung bei 4:1. Natürlich ist diese »neue Parität« sachlich nicht zu rechtfertigen, was schon daran klar wird, dass in Zukunft im Verwaltungsrat des Hauptverbandes rund drei Millionen Arbeitnehmer und ihre Familien von sieben Mitgliedern und lediglich rund 300.000 Unternehmer und Bauern ebenfalls von sieben Mitgliedern vertreten werden. Auch die im Parlament geführte Argumentation für die Neuregelung - die Arbeitgeber tragen die Hälfte des Beitragsaufkommens in der Sozialversicherung - zieht in diesem Zusammenhang nicht. Sie erinnert an die Zensuswahlrechte des vorigen Jahrhunderts - unter dem Motto »wer mehr zahlt, hat mehr Stimmen«, ganz abgesehen davon, dass die Versicherten als Konsumenten letztlich auch die auf die Preise überwälzten Dienstgeberbeiträge tragen.

Kein Zweifel: Der erste Hauptpunkt der Hauptverbandsreform ist, dass die Einflussmöglichkeiten der Wirtschaftskammer zu Lasten der Arbeitnehmer verstärkt werden.

Die demokratische Wahlentscheidung der Versicherten bei der Arbeiterkammerwahlen wird missachtet

Ein weiteres Phänomen der Umstrukturierung des Hauptverbandes ist, dass demokratische Wahlergebnisse, die offenbar nicht zum erwünschten politischen Ergebnis führen, missachtet und durch Mehrheiten im Parlament umgekehrt werden. Nach der Neuordnung ist die Repräsentanz der mit Abstand stimmenstärksten Fraktion bei den Arbeiterkammerwahlen im Verwaltungsrat auf ein Drittel beschränkt 8). Dies ist nicht nur demokratiepolitisch unverträglich, sondern auch verfassungsrechtlich fragwürdig.

Bestelltes Management ersetzt Versichertenvertretung - Beseitigung der Selbstverwaltung im Hauptverband

Entgegen mancher öffentlicher Äußerung der Regierungsparteien wird die Selbstverwaltung durch die Neuorganisation des Hauptverbandes keineswegs gestärkt. Im Gegenteil, vor allem die Auflösung von Verbandskonferenz und Verbandsvorstand machen deutlich: Die Führung des Hauptverbandes liegt künftig nicht mehr in den Händen der Selbstverwaltung, sondern wird - wie in einer Kapitalgesellschaft - vom neuen Geschäftsführungsorgan ausgeübt. Die 58. Novelle zum ASVG sieht für den Hauptverband organisatorisch keine Selbstverwaltung, sondern ein Aufsichtsratsmodell vor, was aus der Konstruktion des Verwaltungsrates besonders deutlich wird, aber auch daran, dass künftig die Geschäftsführung den Hauptverband nach außen vertreten wird. Es gibt keine unmittelbaren Geschäftsführungsbefugnisse für die Selbstverwaltung mehr, was charakteristisch für ein Selbstverwaltungsmodell ist. Durch die Einrichtung einer Geschäftsführung im Hauptverband wird also der Einfluss der Versichertenvertretung auf die Willensbildung der Sozialversicherung massiv eingeschränkt.

Darüber hinaus: Aus der Sicht der am Hauptverband beteiligten Sozialversicherungsträger kommt es zu einer Einschränkung der Beteiligung im Entscheidungsprozess. Die regionalen Gebietskrankenkassen etwa sind künftig nur noch in der Hauptversammlung vertreten, die über äußerst eingeschränkte Kompetenzen verfügt. Im Verwaltungsrat sind Sozialversicherungsträger nicht mehr vertreten 9). In den Verwaltungsrat können in Hinkunft Versicherungsvertreter, die Obmänner (Obmannstellvertreter) von Versicherungsträgern sind, nicht mehr entsendet werden.

Regierung erteilt Interessenvertretungs- und Berufsverbot

Letztlich: Die 58. Novelle zum ASVG führt eine Reihe von verfassungsrechtlich überaus bedenklichen Unvereinbarkeitsbestimmungen ein:

  • Für die Dauer der Ausübung einer Funktion im Verwaltungsrat, in der Geschäftsführung oder in der Controllinggruppe des Hauptverbandes ruht die Funktion als Versicherungsvertreter in einem Versicherungsträger.
  • Obmänner und Obmannstellvertreter der dem Hauptverband angehörenden Versicherungsträger sowie die »leitenden Funktionäre kollektivvertragsfähiger Körperschaften und Vereine, auch wenn sie die Kollektivvertragsfähigkeit in fremdem Namen ausüben«, sind von einer Bestellung zum Mitglied des Verwaltungsrates oder zum Mitglied der Geschäftsführung oder zum Mitglied der Controllinggruppe ausgeschlossen.
  • Kein Mitglied eines Verwaltungskörpers des Hauptverbandes darf gleichzeitig einem anderen Verwaltungskörper des Hauptverbandes angehören.
  • Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, des Landtages, der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Arbeitnehmer einer politischen Partei dürfen nicht Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsführung oder der Controllinggruppe sein.

Vor allem in Bezug auf den Begriff »leitende Funktionäre kollektivvertragsfähiger Körperschaften und Vereine« ist die Reichweite der Regelung äußerst unklar: Der Ausschluss von Funktionären von Gewerkschaft und Arbeiterkammern aus Verbandsfunktionen wirkt wie ein Interessenvertretungs- und Berufsverbot - sachlich unverständlich und wohl auch verfassungswidrig.

Schlussbemerkung: Die Interessenvertretungen der Versicherten bleiben auf der Strecke

Die Regierungsmehrheit im Parlament hat gesprochen. Hauptteil der 58. Novelle zum ASVG ist die Umstrukturierung des Hauptverbandes als wesentliche Dachorganisation der österreichischen Sozialversicherung.

Während es den Interessenvertretungen der Arbeitnehmer in den letzten Monaten immer wieder um die Interessen der Versicherten, Beitragszahler und Leistungsbezieher ging, um die Weiterentwicklung der hochwertigen Gesundheitsleistungen und um die Erhaltung der demokratischen Selbstverwaltung, zeigt die 58. Novelle zum ASVG ein anderes Bild:

Die Regierungsparteien bieten keine Lösungen für die aktuellen Herausforderungen in der Gesundheitspolitik. Sie setzen sich über eigene Gesetzesbeschlüsse hinweg, anerkennen Entscheidungen eines Höchstgerichtes nicht, sie kehren demokratische Wahlergebnisse um, Leistungen werden verschlechtert, das Gesundheitssystem wird insgesamt teurer.

Natürlich wird gegenwärtig eine verfassungsrechtliche Überprüfung der 58. Novelle zum ASVG vorbereitet. Das Fazit für die Sozialversicherung steht allerdings schon fest: Die Interessen der Versicherten bleiben auf der Strecke.

1) Die im Rahmen der Budgetkonsolidierung betriebene Umverteilung geht einseitig zu Lasten der ArbeitnehmerInnen und PensionistInnen; allein die Belastungen für die ArbeitnehmerInnen steigen bis zum Jahr 2003 auf 42,7 Milliarden Schilling, während die Unternehmer - also die Wirtschaft - mit 3,7 Milliarden Schilling entlastet wird.

2) Die Rechtsangleichung Arbeiter-Angestellte wurde auf die Verlängerung der Lohnfortzahlungsfristen beschränkt und gleichzeitig das Urlaubsrecht in einer Weise verschlechtert, dass in Summe ein Minus von 3 Milliarden Schilling für die ArbeitnehmerInnen steht.

3) Kostensteigerungen im Medikamentenbereich von 60 Prozent (!) allein für den Zeitraum 1995 bis 1999.

4) »Gemeinsame Lösungsansätze der österreichischen Sozialpartner zur Konsolidierung der Krankenversicherungsträger«, Februar 2001.

5) »Effiziente Struktur des Hauptverbandes und der Sozialversicherungsträger«; ÖGB-WKÖ; April 2001.

6) Damit ergibt sich nach wahlwerbenden Gruppen in AK und WKÖ folgendes Bild: BAK: 4 FSG, 1 ÖAAB, 1 FA; WKÖ: 4 ÖVP, 1 F, 1 SPÖ.

7) Im FPÖVP-Regierungsübereinkommen 2000 ist ein genereller Selbstbehalt der Patienten bei allen Gesundheitsleistungen (Arzt, Medikamente, Spitäler u. a. m.) festgelegt.

8) Dies ist insofern bemerkenswert, als die Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen eindeutiger Wahlsieger bei den letzten AK-Wahlen war (von 542 zu vergebenden Mandaten entfielen 361 auf die FSG).

9) Es gibt auch keine »Spartengliederung« - wie im AK/ÖGB-Reformmodell vorgesehen.

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