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Grafik: Grenzüberschreitende Ungleichbehandlung Grenzüberschreitende Ungleichbehandlung

Ungleichheit mit System

Schwerpunkt KonsumentInnenschutz

Im europäischen Online-Handel gibt es zahlreiche Schlagbäume. Die EU-Kommission reagiert nur zögerlich.

Europa sei ein digitaler Nachzügler gegenüber Asien und den USA, wetterte EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker im Jahr 2014. Der EU-Binnenmarkt sei nicht fit für das digitale Zeitalter, die 28 nationalen Märkte müssten zu einem einzigen zusammengeführt werden. Nur sieben Prozent der KMU böten ihre Waren und Dienste grenzüberschreitend an. Das müsse sich ändern: „Der Binnenmarkt muss endlich online gehen!“

Am Kern vorbei
Mit dieser Maxime sollten die zurückhaltende Wirtschaft und die verunsicherten KonsumentInnen optimistisch gestimmt werden, dass der digitale Binnenmarkt „mit einem Beitrag von 415 Milliarden Euro Arbeitsplätze schaffen sowie Investitionen und Innovationen ankurbeln wird“. Im September 2016 zog der Kommissionspräsident eine neuerliche Bilanz, die sich allerdings nicht gerade wie eine Erfolgsstory anhörte: „52 Prozent der grenzüberschreitenden Einkäufe werden blockiert. Nur 59 Prozent der Europäer haben Zugang zu schnellem Breitband – dabei würden 90 Prozent aller Arbeitsplätze bald digitale Kompetenzen erfordern.“ Daraufhin bloggte Jan Philipp Albrecht, grüner Europaparlamentarier und profilierter Schützer digitaler NutzerInnenrechte: „Anti-Geoblocking-Maßnahmen, die Videos komplett aussparen, gehen am Kern des Problems vorbei. Die vorgeschlagenen Schritte gegen diskriminierende Preisgestaltung in Onlineshops sind begrüßenswert, aber es handelt sich nur um Trippelschritte.“  Sehen wir uns also die Trippelschritte einmal näher an.
Geoblocking kennen viele InternetnutzerInnen von Mediatheken. „Dieser Film ist in Ihrem Land nicht verfügbar“, heißt es dann. Doch nicht nur in diesem Bereich werden solche Länderblockaden eingesetzt. Bei der Online-Buchung eines Urlaubspakets bei einem Freizeitpark in Frankreich wählte eine bulgarische Verbraucherin aus Versehen das Vereinigte Königreich als ihren Wohnsitz aus. Sie bemerkte bald darauf ihren Irrtum und wählte stattdessen Bulgarien aus. Die Verbraucherin erfuhr, dass es einen Preisunterschied von fast 40 Prozent gab und sie 500 Euro mehr als britische VerbraucherInnen zahlen sollte.
Während seines Urlaubs in einem österreichischen Skigebiet entdeckte ein deutscher Verbraucher, dass der Kartenpreis für Skilifte für TouristInnen viel höher war als für Einheimische. Mehr als 500 Beschwerden aus dem Jahr 2016 zeigen, dass EU-BürgerInnen noch immer aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes diskriminiert werden.

Die gerügten Händler blockieren den Zugang zu ihren Websites, nutzen automatisches Re-Routing zu anderen Websites, verweigern die Lieferung oder wenden andere Preise oder Vertragsbedingungen an. Die meisten Beschwerden wurden übrigens von KonsumentInnen aus Österreich, Italien und Irland gemeldet. In mehr als zwei Dritteln der Fälle beschwerten sie sich über die grenzüberschreitende Ungleichbehandlung beim Kauf von elektronischen Waren, Haushaltsgeräten, Fahrzeugen, Kleidung, Büchern und Musik. 25 Prozent der Beschwerden betrafen Dienstleistungen im Tourismus, etwa von Freizeitparks. Bei über fünf Prozent ging es um Mietwagenfirmen. Die EU-Dienstleistungsrichtlinie verbietet die ungleiche Behandlung auf Basis von Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz ohne objektive Gründe. Ziel des EU-Vorschlags zum Geoblocking ist es, die Grenze zwischen gerechtfertigter und ungerechtfertigter Ungleichbehandlung besser abzustecken. Dies soll die Rechtssicherheit und -durchsetzung verbessern. Doch es gibt viel zu weitreichende Ausnahmen vom Verbot ungerechtfertigter Ungleichbehandlung. Deshalb ruhen die Hoffnungen auf dem EU-Parlament, das hoffentlich noch massive Verbesserungen beschließen wird.

Wesentlicher Schwachpunkt
Der wesentliche Schwachpunkt des momentanen EU-Vorschlags lässt sich am besten an einem Beispiel illustrieren. So greifen viele Anbieter auf Re-Routing zurück. Das bedeutet beispielsweise, dass man zwar auf die estnische Seite eines Anbieters gehen kann, von dort aus aber automatisch auf die österreichische Seite umgeleitet wird, auf der das Produkt eventuell teurer ist. Die KundInnen erfahren davon nichts, weil sie von einem österreichischen Internetanschluss aus keinen Zugang zur estnischen Seite haben. Die EU-Kommission schlägt nun vor, dass die NutzerInnen in Zukunft auch Zugang zur estnischen Seite mit den dortigen Preisen haben sollen. Von Vorteil ist dies für sie aber nicht, sondern vermutlich vielmehr Anlass zum Ärgern: Die KundInnen können nun zwar die Preise vergleichen, aber sie haben kein Recht, ein Produkt auch in jenem Land zu kaufen, wo es am günstigsten angeboten wird. Im Fachjargon ausgedrückt: Der Vorschlag sieht keinen Vertragsabschlusszwang vor.

Eingeschränkte gleiche Bedingungen
Ein weiterer Schwachpunkt: Wegen der Staatsangehörigkeit bzw. des Wohnsitzes dürfen zwar vordergründig keine unterschiedlichen Kaufbedingungen gelten, allerdings gilt dieser Grundsatz nur für vier Situationen:

  • Anbieter bieten Lieferungen in das betreffende Land an.
  • KundInnen holen die Bestellung selbst ab.
  • Es werden elektronische Dienste genutzt (an denen allerdings keine UrheberInnenrechte bestehen dürfen).
  • KundInnen möchten Dienste vor Ort nutzen wie beispielsweise Skilifte oder Vergnügungsparks.

Abgesehen vom eingeschränkten Anwendungsbereich dürfen die Anbieter also weiterhin „gezielte Angebote“ zu unterschiedlichen Preisen und Bedingungen an Zielgruppen richten. Sie müssen die Einschränkungen ihres Angebots allerdings auf behauptete Marketingstrategien stützen – und nicht auf die Nationalität der KundInnen oder deren Wohnsitz. Nachweisschwierigkeiten sind vorprogrammiert – und eine Durchsetzung der Ansprüche rückt erneut in weite Ferne. Schließlich darf ein Einhalten der Verordnung keinesfalls als Anzeichen gewertet werden, dass der Anbieter seine Aktivitäten auf alle Mitgliedstaaten ausrichtet. Er kann sich die Länder weiterhin aussuchen, in die er freiwillig liefert. Fazit: Es gibt mehr offene Fragen denn je ...

Noch komplizierter wird es, wenn es um die Gewährleistungen geht, die über die Ländergrenzen hinweg schwer durchzusetzen sind. Deshalb will die EU-Kommission auch diese Rechte sowie andere vertragliche Aspekte wie Vertragsänderungen oder Vertragsbeendigungen für den Kauf digitaler Güter regeln. Mit anderen Worten: Es soll eigene Spielregeln für Software, Apps, Audio-, Video- und Bilddateien geben. Der Anwendungsbereich, so KritikerInnen unisono, wäre aber schon im Verhandlungszeitpunkt nicht mehr zukunftstauglich. „Smart Goods“, also die Kaffeemaschine mit eingebetteter Software und Internetanbindung, die in die Kategorie des „Internets der Dinge“ fallen, werden damit nur unzureichend erfasst.

Transparenz Lichtjahre entfernt
Viel Beifall gab es hingegen dafür, dass der Vorschlag nicht nur den Kauf digitaler Inhalte gegen Geld erfasst, sondern auch den Kauf gegen die Preisgabe persönlicher Daten. Diese originelle wie zeitgemäße Bedachtnahme auf nur vordergründig „kostenlose“ Dienste führt zu erheblichen Ungereimtheiten und Widersprüchen zur ab 2018 geltenden EU-Datenschutz-Grundverordnung. So ist völlig unklar, welche vertragsrechtlichen Folgen ein datenschutzrechtlicher Widerruf zur Verwendung der persönlichen Daten auslöst. Dazu müsste jeder Anbieter offenlegen, welche Daten für die Vertragserfüllung benötigt werden und welche Datenarten der „Bezahlung“ dienen. Von dieser Transparenz ist das Internet aber noch Lichtjahre entfernt. Im ungünstigsten Fall droht außerdem eine völlige Rechtszersplitterung durch verschiedenste Gewährleistungsregeln für den Online- und Offlinehandel sowie für physische und digitale Waren.
Video- und Musikportale oder Streamingdienste schätzen KonsumentInnen nicht nur als Freizeitbeschäftigung daheim. Ob PendlerInnen, Erasmus-Studierende, UrlauberInnen oder Geschäftsreisende – alle sollen bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten künftig Zugriff auf ihre abonnierten Online-Inhalte von Spotify, Netflix, Amazon Video und Co haben. Wurde dafür nicht in Euro bezahlt, sondern in den neuen Währungen „persönliche Daten“ oder „zielgerichtete Werbung“, wird es den Anspruch auf grenzüberschreitenden Zugang der Inhalte nur geben, wenn der Anbieter den Wohnsitzstaat des Abonnenten oder der Abonnentin überprüft.
Das ist zwar begrüßenswert, bloß braucht es im Gegenzug klare Spielregeln und einen stärkeren Datenschutz. Für KonsumentInnen muss etwa nachvollziehbar sein, wann ein temporärer zu einem dauerhaften Auslandsaufenthalt wird. Die dafür erforderliche Verhaltens- und Standortüberwachung durch die Online-Anbieter muss aus Gründen des Datenschutzes minimiert werden. Vor allem ein Tracking von IP-Adressen versetzt DatenschützerInnen in Unruhe, da die Daten auch zweckwidrig weitergenutzt werden könnten. Das EU-Parlament bevorzugt keine zeitliche Begrenzung für die Portabilität, dafür aber eine fixe Liste, welche Überwachungsformen zulässig sind. Man wird sehen, ob InternetnutzerInnen zusätzliche Binnenmarktfreiheiten mit weniger Datenschutz bezahlen müssen.

Schreiben Sie Ihre Meinung an die Autorin daniela.zimmer@akwien.at oder die Redaktion aw@oegb.at

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