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Symbolbild: Kleine Enzyklopädie der Pension

Kleine Enzyklopädie der Pension

Schwerpunkt

Das Pensionssystem scheint für Laien schwer durchschaubar. Für ein Grundverständnis gibt es hier einen Überblick über den Fachwortdschungel.

Abhängigkeitsquoten-Rechner: In der Diskussion über Pensionen wird landläufig davon ausgegangen, dass die Finanzierung des Pensionssystems allein auf der demografischen Entwicklung beruht, also dem Verhältnis zwischen Jung und Alt.
Diese Relation zwischen verschiedenen Altersgruppen wird demografische Abhängigkeitsquote genannt. Gewerkschaften und AK halten dem entgegen, dass das Verhältnis von BezieherInnen von Transferleistungen wie Pension oder Arbeitslosengeld zu Erwerbstätigen sehr viel wichtiger und aussagekräftiger ist.
Der Fachausdruck dafür ist die ökonomische Abhängigkeitsquote, und diese sollte in der Diskussion über die Nachhaltigkeit der Pensionen im Vordergrund stehen.
Die AK Wien hat einen Rechner entwickelt, der eine anschauliche Darstellung sowohl des demografischen Wandels als auch der ökonomischen Abhängigkeitsquote erlaubt. Insbesondere lässt sich die Auswirkung verschiedener Arbeitsmarktszenarien auf die künftige Entwicklung der ökonomischen Abhängigkeitsquote rechnerisch ermitteln und bildlich darstellen.
Die zentrale Botschaft lautet: Hohe Beschäftigung auf Basis hochwertiger Arbeitsplätze und die effektive Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der bestehenden Beschäftigungsbarrieren (Mängel bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Fehlen altersgerechter Arbeitsplätze etc.) sind die zentralen Stellschrauben im Umgang mit dem demografischen Wandel.

Ausgleichszulage: Bei niedrigem Einkommen bzw. einer geringen Anzahl an Versicherungsjahren kann der Pensionsanspruch sehr niedrig ausfallen. Um Armut zu vermeiden, gibt es die „Ausgleichszulage“. Diese kann bezogen werden, wenn das Gesamteinkommen (Bruttopension, sonstige Nettoeinkünfte und eventuelle Unterhaltsansprüche) einen bestimmten Betrag – den sogenannten Richtsatz – nicht erreicht.
Derzeit beträgt der Ausgleichszulagen-Richtsatz 882,78 Euro pro Monat. Niedrigere Pensionen werden bis zu diesem Betrag ausgeglichen, wenn man einen entsprechenden Antrag stellt. Weitere Richtsätze gibt es für Paare, die im gleichen Haushalt leben, ob verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft, Witwen sowie Waisen.
224.000 Personen haben im Jahr 2014 die Ausgleichszulage bezogen, dies entspricht 14 Prozent aller PensionsbezieherInnen in Österreich.
Im Schnitt betrug die Aufzahlung 302 Euro. Ältere Menschen, die aufgrund unzureichender Versicherungszeiten keinen Anspruch auf eine Pension und folglich auch nicht auf die Ausgleichszulage haben, sind auf die bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen.

Automatismus: Unter „Automatismus“ wird ein Pensionssystem verstanden, in dem das Pensionsantrittsalter automatisch an die gestiegene Lebenserwartung angepasst wird.

Beitragsgrundlage: Diese ist die Basis, von der die Beiträge berechnet werden, die ArbeitnehmerInnen und Arbeitgeber an die Sozialversicherung zu leisten haben. Grundsätzlich entspricht sie dem (Brutto-)Einkommen (siehe Pensionsbeitrag).

Betriebspension: Dabei handelt es sich um eine komplementäre Leistung zur gesetzlichen Pension, die auf freiwilliger Basis beruht, die der Arbeitgeber den ArbeitnehmerInnen gewähren kann. Es muss keine reine Altersversorgung sein, sondern kann auch eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenpension umfassen. Geregelt wird die Betriebspension seitens des Arbeitgebers im Einzelarbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Kollektivvertrag.

Bruttoinlandsprodukt: Das Bruttoinlandsprodukt entspricht dem Geldwert aller in einer bestimmten Periode von inländischen Wirtschaftseinheiten produzierten Waren und erbrachten Dienstleistungen nach Abzug des Wertes der im Produktionsprozess als Vorleistung verbrauchten Güter.
Den Pensionsaufwand misst man in Relation zum Bruttoinlandsprodukt. So kann festgestellt werden, welcher Anteil des Gesamteinkommens bzw. der Gesamtproduktion den PensionistInnen zur Verfügung gestellt wird.
Gemäß den Projektionen der EU-Kommission, die die Daten vom österreichischen Finanzministerium bezieht, betragen die öffentlichen Pensionsausgaben im Jahr 2014 14 Prozent des BIP und steigen bis 2060 auf 14,4 Prozent des BIP. Die Prognosen der EU-Kommission sagen zudem einen Höchststand im Jahr 2037 voraus, in dem die Pensionsausgaben 14,7 Prozent des BIP ausmachen werden. Dies ist nämlich jenes Jahr, in dem die sogenannte Baby-Boom-Generation das Pensionsalter erreicht.

Bonus-Malus-System: Im Regierungsprogramm ist ein Bonus-Malus-System als Anreiz bzw. als Druckmittel für Unternehmen vorgesehen, um eine entsprechende Zahl an Arbeitsplätzen für ältere ArbeitnehmerInnen zu schaffen und zu sichern. Betriebe, die ältere Menschen beschäftigen, sollen stärker gefördert werden, wer hingegen zu wenige beschäftigt, wird zur Kasse gebeten.
Industriellenvereinigung und Wirtschaftskammer sprachen sich stets gegen die Umsetzung dieses Gesetzes aus. 2015 wurde daher im Parlament eine abgeschwächte Variante beschlossen, die hinter dem ursprünglichen Konzept zurückbleibt.

Demografie: Der Begriff kommt aus dem Griechischen und setzt sich aus den beiden Wörtern „démos“ (Volk) und „graphé“ (Beschreibung, Schrift) zusammen.
Die Bevölkerungswissenschaft befasst sich mit der Entwicklung von Bevölkerungen und ihren Strukturen, angefangen von der geografischen Verteilung und dem alters- und zahlenmäßigen Aufbau als auch den Faktoren, die für die Veränderungen innerhalb der Bevölkerung verantwortlich sind – Umwelt- und soziale Faktoren. Die aktuellste Prognose des Österreichischen Statistischen Zentralamts aus dem Jahr 2014 schätzt für das Jahr 2050 die Bevölkerung Österreichs auf 9,5 Millionen Einwohner.

Faktisches Pensionsalter: Das faktische Pensionsalter ist jenes Alter, in dem die Menschen durchschnittlich tatsächlich ihre Alterspension antreten – dabei werden auch die Invaliditätspensionen berücksichtigt. Bei Frauen beträgt dieses 58,6, bei Männern 60,8 Jahre. Verglichen mit den 1990er-Jahren ist dieses stark gestiegen, nämlich um 2,7 Jahre bei Männern und 1,9 bei Frauen. Berücksichtigt man nur die Alterspensionen – ohne Invaliditätspension –, ist das durchschnittliche Antrittsalter bei den Männern 63,2 und bei den Frauen 59,8 Jahre.

Freiwillige Höherversicherung: Dabei handelt es sich um eine freiwillige Zusatzversicherung, die den Versicherten auf Antrag ermöglicht, durch eine vom Einkommen unabhängige zusätzliche Beitragszahlung den Pensionsanspruch zu erhöhen. Die Voraussetzung für den Abschluss einer Höherversicherung ist eine Pflicht-, Weiter- oder Selbstversicherung in der Pensionsversicherung.
Die Höherversicherung kann jederzeit begonnen oder beendet werden. Dabei gilt: je jünger die AntragstellerInnen, desto höher der Prozentsatz. Die Höhe der Zusatzpension steht dabei in direktem Verhältnis zur Höhe der einbezahlten Beiträge, diese werden auch entsprechend aufgewertet.
Die Besonderheit der Höherversicherung ist die Versteuerung, denn 75 Prozent sind steuerfrei, die restlichen 25 Prozent werden gemeinsam mit der gesetzlichen Pension versteuert.

Höchstbeitragsgrundlage: Der Beitragssatz für die gesetzliche Pension beträgt 10,25 Prozent des Bruttomonatslohns. Liegt der Bruttomonatslohn jedoch über 4.650 Euro, ist jener Teil beitragsfrei, der darüber liegt, und wird bei der Pensionsbeitragsberechnung nicht berücksichtigt.

Gender Pension Gap: Als Gender Pension Gap wird die Pensionslücke zwischen Frauen und Männern bezeichnet. Laut Hauptverband der Sozialversicherungsträger erhalten Frauen in Österreich um rund 48 Prozent weniger Alterspension als Männer. Die geschlechtsspezifische Pensionsschere hat sich trotz erhöhter Erwerbsbeteiligung der Frauen in den letzten Jahrzehnten kaum verringert.

Kapitaldeckung: Das Kapitaldeckungsverfahren ist der Gegensatz zum Umlageverfahren, das in Österreich in der gesetzlichen Pensionsvorsorge gilt.
Während beim Umlagesystem die Erwerbstätigen die Gruppe der PensionistInnen finanzieren, wird beim Kapitaldeckungssystem das eingezahlte Geld auf dem Kapitalmarkt veranlagt. Dieses Verfahren, so meinen seine VerfechterInnen, sei als Ergänzung zum staatlichen System dringend nötig, um die BeitragszahlerInnen zu entlasten.
Zudem seien die Renditen auf den Kapitalmärkten höher als die Wachstumsraten der Löhne und der Beschäftigung, weshalb kapitalgedeckte Systeme den Einzahlenden höhere Pensionen bescheren würden.
Nicht zuletzt die Finanzkrise hat gezeigt, dass diese Argumentation auf tönernen Füßen steht, immerhin haben Pensionsfonds im Jahr 2008 fast ein Viertel ihres Werts verloren.

Mindestpension: In Österreich gibt es keine gesetzliche Mindestpension. Daher fällt bei sehr niedrigem Einkommen und/oder kurzer Versicherungszeit ein sehr niedriger Pensionsanspruch aus. Dies kann durch die Ausgleichszulage (siehe oben) ausgeglichen werden.

Pensionsarten: Der gesetzliche Versicherungsschutz umfasst Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen. Zusätzlich gibt es verschiedene Varianten der Alterspension, neben der „normalen“ Alterspension gibt es noch die Korridorpension. Diese ist in der Praxis hauptsächlich für Männer von Bedeutung, da für Frauen ein niedrigeres Pensionsantrittsalter gilt.
Bei Pensionsantritt müssen derzeit folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Vollendung des 62. Lebensjahres und 474 Versicherungsmonate, das sind umgerechnet 39,5 Jahre. Ab 2017 sind 480 Monate, umgerechnet 40 Jahre notwendig.
Außerdem gibt es die Hacklerregelung, in der Fachsprache Langzeitversicherungspension genannt. Grundsätzlich können sie Frauen ab dem 55. Lebensjahr in Anspruch nehmen, wenn sie 40 Beitragsjahre haben. Männer wiederum können ab dem 60. Lebensjahr bei 45 Beitragsjahren in Hacklerpension gehen.
Voraussetzung für die Schwerarbeitspension wiederum sind 45 Versicherungsjahre, zusätzlich muss man in den 20 Jahren vor Pensionsantritt 120 Monate lang Schwerarbeit geleistet haben.
Was Schwerarbeit ist, definiert der Gesetzgeber, berühmt geworden sind die Kalorien-Regeln: bei Männern 2.000, bei Frauen 1.400 Arbeitskilokalorien bei einer achtstündigen Arbeitszeit. Unter Schwerarbeit fallen aber auch Pflege in der Hospiz- oder Palliativmedizin, Schichtdienste unter bestimmten Bedingungen oder Tätigkeiten bei Hitze, Kälte oder mit chemischen oder physikalischen Einflüssen.

Pensionsbeitrag: Beitragssatz lautet der Fachbegriff für jenen Prozentsatz der Beitragsgrundlage, der als Beitrag zur Pensionsversicherung zu leisten ist. Dieser ist gesetzlich festgelegt und beträgt seit dem Jahre 1988 22,8 Prozent des versicherten Erwerbseinkommens. Bei Unselbstständigen werden 10,25 Prozent als ArbeitnehmerInnen-Beitrag vom Bruttolohn abgezogen. Der Rest wird von den ArbeitnehmerInnen entrichtet und bildet einen Teil der Lohnnebenkosten.

Prämiengeförderte Zukunftsvorsorge: Seit 2003 werden von Versicherungen und Banken spezielle Versicherungs- und Investmentfondsprodukte angeboten, die mit staatlichen Prämien gefördert werden.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Produkte als auch die Förderungen sind im Einkommensteuergesetz festgelegt, mit Voraussetzungen wie einer Mindestbindungsfrist von zehn Jahren sowie dem Bezug der lebenslangen Pension, sofern die Sparphase vereinbarungsgemäß eingehalten wurde.
Auch die staatliche Prämie ist im Einkommensteuergesetz geregelt, während die VerbraucherInnen die Einzahlung garantieren müssen. Zudem schreibt das Gesetz vor, dass die Einzahlungen zu festgelegten Sätzen in Aktien – unter festgelegten Aktienquoten – angelegt werden müssen.
Die staatliche Prämie kann, je nach Marktzinsniveau, zwischen 4,25 und 6,75 Prozent der jährlichen Einzahlungen betragen. Während der Einzahlungsphase fallen für den Verbraucher keine Kapitalertrags-, Einkommen-, Erbschafts- oder Versicherungssteuern an, bezieht man die Pension, fällt keine Einkommensteuer an.

Regelpensionsalter: Wird das Regelpensionsalter erreicht, kann die reguläre Alterspension angetreten werden. Derzeit ist das Regelpensionsalter bei Frauen das vollendete 60., bei Männern das vollendete 65. Lebensjahr. Bis zum Jahr 2024 gilt dieses geschlechtsspezifische Antrittsalter, ab dann wird das Regelpensionsalter der Frauen schrittweise an jenes der Männer angepasst, ab 2033 gilt ein einheitliches Alter für beide Geschlechter.

Säulen des Pensionssystems: Die Altersvorsoge in Österreich steht auf den sogenannten drei Säulen. Die erste Säule stellt die gesetzliche Pension dar, die auf dem Umlageverfahren beruht. Bei der zweiten und dritten Säule handelt es sich um die betriebliche Vorsorge und die private Zusatzpension.

Teilversicherungszeiten: Zeiten von Präsenz- oder Zivildienst, Kindererziehungszeiten, Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gelten als Teilversicherungszeiten. Obwohl sie nicht zu Lücken führen, wirken sie sich teilweise verringernd auf die Bemessungsgrundlage aus.

Umlageverfahren: Jede Generation finanziert mit ihren Pensionsbeiträgen nicht ihre eigene Altersvorsorge, sondern jene ihrer Eltern und Großeltern. Dies wird Umlagesystem genannt, da die Pensionsversicherungsbeiträge der heutigen ArbeitnehmerInnen direkt an die heutigen PensionistInnen ausbezahlt – also umgelegt – werden.

Schreiben Sie Ihre Meinung an die Autorin maja.nizamov@gmx.net oder die Redaktion aw@oegb.at

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