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Warten auf die Schuhausgabe vor dem AK-ÖGB-Gebäude in der Wiener Ebendorferstraße 1946. AK und ÖGB organisierten in den Nachkriegsjahren mit ausländischer Hilfe Lebensmittel und Bekleidung für ArbeitnehmerInnen. Warten auf die Schuhausgabe vor dem AK-ÖGB-Gebäude in der Wiener Ebendorferstraße 1946. AK und ÖGB organisierten in den Nachkriegsjahren mit ausländischer Hilfe Lebensmittel und Bekleidung für ArbeitnehmerInnen.

ÖGB kämpft für AK

Schwerpunkt

Erst eine Rücktrittsdrohung von Johann Böhm setzte dem Widerstand der Agrarier gegen die Wiedererrichtung der AK ein Ende.

Die Beschlussfassung über die Gründung eines einheitlichen überparteilichen Gewerkschaftsbundes am 15. April 1945 fand noch vor der „Proklamation über die Selbständigkeit Österreichs“ der provisorischen österreichischen Staatsregierung unter Staatskanzler Karl Renner am 27. April 1945 statt. Eine der ersten Forderungen des ÖGB unter dem Vorsitz von Johann Böhm, der dem Kabinett Renner als Staatssekretär für soziale Verwaltung angehörte, war die Wiedererrichtung der von den Nationalsozialisten liquidierten Arbeiterkammern.

Die Gründung des ÖGB

Am 7. April 1945 drangen die sowjetischen Truppen von Süden und Westen in das Stadtgebiet von Wien vor. Am Mariahilfer Gürtel leisteten SS-Verbände erbitterten Widerstand. Baugewerkschafter Josef Battisti traf sich mit seinen Kollegen der ehemaligen Freien Gewerkschaften in den Vormittagsstunden des 11. April in seiner Wohnung in der Kenyongasse 3, wie er selbst später erzählte. Die Baugewerkschafter Johann Böhm, Anton Vitzthum und der Holzarbeitergewerkschafter Franz Pfeffer sondierten mit Battisti die Lage angesichts des Vormarsches der sowjetischen Truppen. Die Befreiung Wiens schien unmittelbar bevorzustehen. Nun galt es, die Pläne für eine Rekonstruktion der Gewerkschaftsbewegung in Angriff zu nehmen. Jedenfalls vereinbarte man für den nächsten Tag ein erneutes Treffen. Wiederum wurde beschlossen, sich in einem größeren Kreis über das Vorhaben zu besprechen. Auch der kommunistische Lederarbeiter Gottlieb Fiala und der frühere Obmann der christlichen Eisenbahner Franz Haider erfuhren von dem Treffen und kamen am 13. April ebenfalls in die Kenyongasse. Dies wurde von Johann Böhm zum Anlass genommen, die bereits in den vorangegangenen Gesprächen ventilierte Gründung eines unabhängigen, überparteilichen Gewerkschaftsbundes vorzuschlagen, was denn auch einstimmig beschlossen wurde. Am folgenden Tag wurde der Entwurf eines Statutes des „Österreichischen Gewerkschaftsbundes“ zur Vorbereitung einer für den 15. April angesetzten „Plenartagung der österreichischen Gewerkschaften“ ausgearbeitet.
Im Direktionsgebäude des Westbahnhofs fanden sich am 15. April 1945 33 Gewerkschafter ein, sechs von ihnen waren der ÖVP zuzuordnen, fünf der KPÖ, Lois Weinberger agierte als „Führer der christlichen Fraktion“, die übrigen Personen zählten zum sozialdemokratischen Lager. Schon im Vorhinein war ein erster Entwurf für die Statuten erarbeitet worden, der von den Anwesenden einstimmig angenommen wurde. Als Nächstes stand die Personalfrage auf der Tagesordnung: Johann Böhm wurde als Vorsitzender des ÖGB vorgeschlagen. Nachdem dies sowohl bei Lois Weinberger wie auch bei Leopold Luhan, dem von den Sowjets eingesetzten kommunistischen „Bezirksbürgermeister“ von Penzing, auf Zustimmung stieß, entfiel eine Abstimmung.
Nachdem der ÖGB am 30. April von der sowjetischen Militärkommandantur die formale Genehmigung erhalten hatte, ging es den Wiener Gewerkschaftern vorerst darum, endlich Kontakt zu den KollegInnen aus den Bundesländern aufzunehmen. Nahezu in jedem Bundesland hatten sich im Laufe des Mai 1945 GewerkschafterInnen zusammengefunden und – vielfach unabhängig von Wien – versucht, Grundstrukturen einer einheitlichen überparteilichen Organisation zu schaffen. Allein die notwendige Genehmigung durch die Besatzungsmächte ließ vielerorts auf sich warten und die Verbindungen zwischen den Zonengrenzen konnten erst im Laufe des Frühsommers mühsam hergestellt werden. Es war der Wille aller drei „Gründungsfraktionen“, mit dem ÖGB eine einheitliche Organisation zu schaffen, die alle ArbeiterInnen und Angestellten umfassen sollte. Nach den Erfahrungen der Ersten Republik und in Weitsicht wurde die Gründung von parteigebundenen Richtungsgewerkschaften sowie auch die Etablierung von sich allenfalls bekämpfenden Spartengewerkschaften vermieden. Damals wie heute und in Zukunft galt und gilt, dass nur ein politisch einheitliches Auftreten der ArbeiterInnenschaft die Durchsetzung von ArbeitnehmerInnen-Interessen garantiert. Dazu gehörte es, jenen ExpertInnenapparat wieder zu begründen, der die Durchsetzung von ArbeitnehmerInnen-Interessen in der Gesetzgebung gewährleisten kann.

Die Wirtschaft prescht vor

Für Staatskanzler Karl Renner war die Wiedererrichtung einer Kammerorganisation, bestehend aus den drei großen Kammern für Arbeiter und Angestellte, für Industrie, Handel und Gewerbe und für die Land- und Forstwirtschaft, eine Selbstverständlichkeit, die er mit einem „Kammergrundgesetz“ angehen wollte. Allein, es kam nicht dazu, da die Wirtschaft mit ihrem Wunsch, die ehemaligen nationalsozialistischen „Gauwirtschaftskammern“ wieder in Handelskammern zu überführen, vorpreschte. Wiewohl im Mai 1945 im Kabinettsrat Staatssekretär Johann Böhm den Wunsch äußerte, mit der Errichtung der Handelskammern zuzuwarten, zumal ein Arbeiterkammergesetz in Ausarbeitung war, wurde dem Ansinnen der Wirtschaft mit dem am 25. Mai 1945 beschlossenen „Handelskammer-Überleitungsgesetz“ Rechnung getragen.

Erster Entwurf des AKG

Der erste Entwurf eines Arbeiterkammergesetzes (AKG) 1945 orientierte sich am Gesetz aus dem Jahr 1920, enthielt jedoch vier bedeutende Änderungen: Zum einen wurde nur eine Arbeiterkammer mit Dependancen in den Bundesländern für das gesamte Bundesgebiet vorgeschlagen; zum Zweiten wurden die Land- und Forstarbeiter sowie die Hausgehilfinnen in den Wirkungsbereich der AK miteinbezogen; zum Dritten wurde der Aufgabenbereich durch die Überwachung von Arbeitsschutzvorschriften und die Befugnis, Lehrlings- und Jugendschutzstellen zu errichten, erweitert; zum Vierten sollte die Arbeiterkammer die Arbeitszeiten in den Betrieben überwachen und bei Übertretung der entsprechenden Bestimmungen die Befugnis erhalten, Ordnungsstrafen gegen Arbeitgeber, aber auch gegen ArbeitnehmerInnen zu verhängen. Wie sich alsbald herausstellte, fand der angestrebte Zentralismus nicht die Zustimmung der VertreterInnen der Bundesländer, die „ihre Arbeiterkammer“ und keine Außenstelle haben wollten. Äußerst skeptisch war man auch bezüglich der Befugnis, dass die Kammer Strafen gegen ArbeitnehmerInnen bei Arbeitszeitangelegenheiten verhängen könnte. In den Kreisen der Land- und Forstarbeiter warb man vehement für eine Einbeziehung der Land- und Forstarbeiter in den Wirkungskreis der Arbeiterkammern. Dagegen wehrten sich jedoch die Agrarier mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln.

Böhms Rücktrittsdrohung

Am 3. Juli 1945 legte der ÖGB-Vorsitzende und Staatsrat für soziale Verwaltung dem Ministerrat den Entwurf eines Arbeiterkammergesetzes zur Beschlussfassung vor, in dem die Land- und Forstarbeiter umfassend in das AKG einbezogen waren. Ausgenommen von der Kammerzugehörigkeit sollten nur die „mittätigen Familienangehörigen sowie überhaupt Dienstnehmer in Kleinbetrieben“ sein. Böhm betonte: „Die Arbeiter und Angestellten warten mit Sehnsucht darauf, dass ihnen die Interessenvertretung gegeben wird, auf die sie Anspruch erheben können.“ Der Staatssekretär für Land- und Forstwirtschaft Rudolf Buchinger sah damit jedoch die ArbeitnehmerInnen einer Reihe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben entzogen und verlangte eine Vertagung, welcher Böhm „nur schwersten Herzens“ zustimmte, „weil ich mir dessen bewusst bin, dass morgen der gesamte Gewerkschaftsbund mich fragen wird, was mit dem Kammergesetz ist“.
Am 10. Juli 1945 wurden ohne längere Diskussion die früheren österreichischen Rechtsvorschriften über die Landwirtschaftskammern wieder in Wirksamkeit gesetzt. Dennoch versuchten die Agrarier weiterhin, das AKG zu verzögern. Als Staatssekretär Leopold Figl im Ministerrat am 20. Juli 1945 erneut die Vertagung der Beschlussfassung über das AKG forderte, platzte Johann Böhm, der wohl nicht zu Unrecht eine „systematische Verschleppung“ der Angelegenheit vermutete, der Kragen: „Ich gehe da nicht mehr mit. Entweder wird das Kammergesetz verabschiedet oder ich lege meine Stelle als Staatssekretär für soziale Verwaltung zurück.“ Nach einem ungewohnt scharfen Wortwechsel zwischen Figl und Böhm wurde das AKG 1945 unter Einbeziehung von ArbeitnehmerInnen von Großbetrieben und Genossenschaften der Land- und Forstwirtschaft beschlossen.

Die Rache der Agrarier

Während in der Wiener Arbeiterkammer ein Ausschuss für land- und forstwirtschaftliche Belange eingerichtet wurde, wollten sich die Agrarier mit dem Verlust ihrer DienstnehmerInnen nicht zufriedengeben. 1946 gliederten die Vorarlberger die landwirtschaftliche Arbeiterschaft in ihre Bauernkammer ein. Ein Antrag der Bundesregierung auf Aufhebung dieser Bestimmung dieses Vorarlberger Landesgesetzes wurde vom Verfassungsgerichtshof abgewiesen, denn nach der im Oktober 1945 wieder in Kraft getretenen Bestimmung der Bundesverfassung 1929 fielen berufliche Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet in die Kompetenz der Länder. In der Folge kam es denn auch in allen Bundesländern mit Ausnahme von Wien und dem Burgenland zur Gründung von zum Teil selbstständigen Landarbeiterkammern.

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