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Symbolbild zum Bericht Die Luftsteuer fällt nicht für die Luft zum Atmen an, sondern für die Nutzung von öffentlichem Grund oder dazugehörigen Anlagen.

Pfade durch den Steuer-Dschungel

Schwerpunkt

Gibt es die U-Bahn- und Luftsteuer wirklich? Wie bekomme ich zu viel bezahlte Abgaben zurück? Wohin fließen eigentlich meine Beiträge? Ein Wegweiser.

Niemand zahlt gerne Steuern. Das liegt auch daran, dass wir uns oft nicht bewusst sind, was mit unseren Beiträgen für den Steuertopf passiert. Klarheit verschafft ein Blick hinter den Finanzausgleich, er regelt die finanziellen Beziehungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden und wird etwa alle vier bis sechs Jahre neu von den Gebietskörperschaften verhandelt (das nächste Mal im März 2015). Hauptsächlich wird die Aufteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben geregelt. Hierbei handelt es sich um alle „großen“ Steuern wie Lohn-, Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftssteuer, deren Erträge nach einem bestimmten Schlüssel aufgeteilt werden. So erhält der Bund aktuell 67 Prozent, die Länder 20 und die Gemeinden rund 12 Prozent der Steuereinnahmen aus den gesamten Einnahmen der genannten Steuern.

Wird Luft besteuert?
So weit, so klar. Aber was sind eigentlich Kuriositäten wie „Luft- oder U-Bahn-Steuer“? Martin Saringer, Steuerexperte der AK Wien, erklärt: „Die ,U-Bahn-Steuer‘ gibt es wirklich. Der offizielle Name ist allerdings: Dienstgeberabgabe. Es handelt sich, wie der Name schon sagt, um eine Abgabe, die nicht auf die Beschäftigten überwälzt werden darf. Bezahlen muss sie der Arbeitgeber direkt an das Magistrat. Die Höhe beträgt zwei Euro pro Beschäftigten für jede angefangene Kalenderwoche und ist monatlich zu bezahlen.“ Die Einnahmen von rund 60 Millionen Euro jährlich sind für Investitionen in das U-Bahn-Netz zweckgebunden. Bei der „Luftsteuer“ handelt es sich um eine sogenannte Gebrauchsabgabe. Sie entrichten wir nicht für die Luft zum Atmen, sondern für die Benützung von öffentlichem Gemeindegrund oder dazugehörigen Anlagen wie Grünstreifen oder eben dem Luftraum. Unter diese Abgabe fallen somit Werbetafeln, Hinweisschilder, Markisen, aber auch die beliebten Schanigärten. Die Sinnhaftigkeit von Gebühren wie der „Luftsteuer“ ziehen ExpertInnen wie Casandra Hermann, Geschäftsführerin der taxservices Steuerberatungs- & Unternehmensberatung, etwas in Zweifel: „Die Abwicklung ist hier extrem aufwendig, die Einnahmen sind hingegen gering.“ Anders betrachtet könnte es zu einem Wildwuchs führen, würden GastronomInnen ihren Schanigarten dort aufstellen, wo sie wollen. Die Luftsteuer erzielt somit einen regulierenden Effekt.
Wechseln wir zu einem anderen Aspekt des Steueralltags: Stichwort freiwillige ArbeitnehmerInnenveranlagung, umgangssprachlich auch Lohnsteuerausgleich genannt. Diese kann, muss aber nicht eingereicht werden. Besonders für alle, die wenig verdienen oder nicht das gesamte Jahr über gearbeitet haben, lohnt sich der Antrag beim Finanzamt aber in den meisten Fällen. Hier muss man selbst aktiv werden – aber warum eigentlich, wo doch alle Daten ohnedies beim Fiskus zusammenlaufen? Ganz so einfach ist die Sache nicht. Dazu AK-Experte Saringer: „Bei ArbeitnehmerInnen zieht der Arbeitgeber monatlich die Lohnsteuer ab und führt diese ans Finanzamt ab. Bei PensionistInnen macht dies die Pensionsversicherungsanstalt. Wird zu viel Lohnsteuer abgebucht, weil man nicht das ganze Jahr gearbeitet hat oder weil die Bezüge unterschiedlich hoch waren, dann wird die gegebenenfalls zu viel einbehaltene Lohnsteuer vom Finanzamt im Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung an die ArbeitnehmerInnen bzw. PensionistInnen zurückbezahlt.“ Das passiert nicht automatisch, weil das Finanzamt grundsätzlich nicht weiß, ob man auch noch Abschreibungen geltend machen kann, ob bestimmte Absetzbeträge zustehen oder ob ein Gehalt nur in einem Monat nur deshalb höher ist, weil Überstunden ausbezahlt wurden, oder ob der/die ArbeitnehmerIn eine dauerhafte Gehaltserhöhung erhalten hat.

Dem Finanzamt nachlaufen
Veranschaulicht an einem Beispiel: Verdiente eine Arbeitnehmerin im Jahr 2013 in Summe nur 10.000 Euro, musste sie keine Lohnsteuer zahlen. Denn bis zu einem Jahresbruttoeinkommen von 11.000 Euro fällt keine Lohn- bzw. Einkommensteuer an, erst darüber hinaus greift der „Grenzsteuersatz“ von 36,5 Prozent. Sehr wohl musste die Arbeitnehmerin aber Sozialversicherungsbeiträge „berappen“. Diese kann sie sich nun teilweise über den Weg der ArbeitnehmerInnenveranlagung in Form der Negativsteuer zurückholen (siehe auch „Die gerechtere Negativsteuer“). Die Negativsteuer beträgt zehn Prozent der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge beziehungsweise maximal 110 Euro jährlich. Jetzt drängt sich natürlich die Frage auf, warum man dem Finanzamt für Geld, das einem zusteht, „nachlaufen“ muss. Nun ist für die Lohn- und Einkommensteuer das Finanzamt zuständig, für Sozialabgaben wiederum die Sozialversicherung – es handelt sich also um getrennte Institution, die den Ausgleich nicht automatisch durchführen. Deshalb muss die Arbeitnehmerin dies mittels ArbeitnehmerInnenveranlagung selbst urgieren.

Hol dir dein Geld zurück
Ein anderes Beispiel: Eine Arbeitnehmerin war von Jänner bis Juli 2013 in Elternkarenz. Ab August 2013 hat sie wieder gearbeitet und monatlich 2.000 Euro brutto verdient. Ihr Jahreseinkommen liegt somit unter der Steuergrenze von 12.000 Euro. Allerdings wurden ihr bereits während ihrer Beschäftigung monatlich knapp 230 Euro an Lohnsteuer abgezogen, weil sie dem „Eingangssteuersatz“ unterlag. Sie hat also eindeutig zu viel Steuer gelöhnt. Weil auch hier das Finanzamt nicht automatisch sein Füllhorn ausschüttet, muss die Arbeitnehmerin wiederum die ArbeitnehmerInnenveranlagung machen: Die Einkünfte werden dann auf das ganze Jahr verteilt und die zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückbezahlt. „Für Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, FerialpraktikantInnen oder auch für Personen, die während des Jahres in Karenz gegangen sind, ist es daher fast immer empfehlenswert, die ArbeitnehmerInnenveranlagung zu machen“, empfiehlt die AK. „Auf jeden Fall sollten Sie eine ArbeitnehmerInnenveranlagung durchführen, wenn Sie im betreffenden Kalenderjahr so wenig verdient haben, dass Sie keine Lohnsteuer – aber Sozialversicherungsbeiträge – bezahlt haben“, heißt es weiter in der Broschüre „Hol dir dein Geld zurück“ der AK Wien. Das Schöne daran ist, dass man keine Belege für Sonderausgaben (zu diesem Punkt kommen wir gleich) und auch keine Lohnabrechnungen oder Jahreslohnzettel sammeln muss. Es reicht, die Anzahl der Arbeitgeber bzw. der pensionsauszahlenden Stellen im betreffenden Kalenderjahr anzugeben. Da kann sich der/die BürgerIn schon ärgern, weil diese Daten ja dem Finanzamt bekannt sind. Aber dieses wird hier eben wiederum nicht von selbst aktiv, also: unbedingt das Formular zur ArbeitnehmerInnenveranlagung ausfüllen. Dieses (Bezeichnung L1) ist bei jedem Finanzamt erhältlich oder auf finanzonline.at abrufbar.

Was sind Sonderausgaben?
„Das sind Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung bzw. Rückzahlungen für Darlehen im Zusammenhang damit. Weiters fallen Ausgaben für bestimmte Personenversicherungen, Spenden, Kirchenbeitrag u. a. darunter“, erklärt Saringer. Werbungskosten können ebenfalls abgesetzt werden, sie haben aber nichts mit Werbung zu tun: „Das sind Kosten, die beruflich veranlasst sind. Hier gibt es ein weites Spektrum, das von Ausgaben für Aus- und Fortbildung sowie Umschulung über Arbeitsmittel und Pendlerpauschale samt Pendlereuro bis hin zu Gewerkschaftsbeiträgen und der Betriebsratsumlage reicht“, so Saringer. Und das sind noch nicht alle Aspekte, die berücksichtigt werden müssen. Es gibt z. B. außergewöhnliche Belastungen (u. a. Krankheitskosten) oder den Kinderfreibetrag. Viele Fachbegriffe, die ArbeitnehmerInnen schnell verunsichern.
Doch niemand sollte vor der ArbeitnehmerInnenveranlagung zurückschrecken. Schließlich wird man im Regelfall mit einer Rückzahlung belohnt – Geld, das sonst dem Fiskus geschenkt würde. Auf finanzonline kann man die freiwillige ArbeitnehmerInnenveranlagung auch in Ruhe vorab durchkalkulieren. Finanzielle Nachteile können dabei nicht entstehen, weil der Antrag auch wieder zurückgezogen werden kann, sollte die Berechnung ergeben, dass man zu wenig Steuern bezahlt hat und also Beiträge nachzahlen müsste. In der AK steht man den ArbeitnehmerInnen in Sachen Steuer außerdem tatkräftig zur Seite: Es gibt Informationen im Netz und in den Publikationen der AK-Länderkammern sowie Broschüren zum Thema. Über die alltägliche Beratung in Steuerfragen hinaus veranstalten die AK-Länderkammern traditionell im März die Steuerspartage, in manchen Länderkammern dauern sie bis April. Die Fragen, die den ArbeitnehmerInnen unter den Fingern brennen, sind völlig unterschiedlich, erzählt AK-Experte Saringer. „Die Bandbreite reicht von den Kosten für Kinderbetreuung bis hin zu Möglichkeiten, Fortbildungen steuerlich gelten machen zu können.“
So wird also niemand im Steuer-Dschungel allein stehen gelassen.

Webtipp:
Homepages der AK-Länderkammern:
holdirdeingeldzurueck.at

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